Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
StF: BGBl. Nr. 698/1976

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1979, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1996,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 54, Absatz 2,, des Paragraph 57, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird – hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz – verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.
  2. Absatz 2Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
  2. Absatz 2Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.
  3. Absatz 3Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:

  1. Ziffer eins
    einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,
  2. Ziffer 2
    einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
  3. Ziffer 3
    einem Ophtalmometer,
  4. Ziffer 4
    einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
  5. Ziffer 5
    einer Ultraviolett-Leuchte,
  6. Ziffer 6
    einem Scheitelbrechwertmesser,
  7. Ziffer 7
    Meßwerkzeugen,
  8. Ziffer 8
    ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
  9. Ziffer 9
    Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
  10. Ziffer 10
    Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
  11. Ziffer 11
    einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.

§ 4

Text

Paragraph 4,

In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.