Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Mai 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 347/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, wird – bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung – verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer in der Anlage 1 Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1999, mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben);
  2. Ziffer 2
    für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1990,, mit Ablauf des 30.6.1990 aufgehoben);
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,)
  1. Ziffer 4
    für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4 Anmerkung, durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1999, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben);
  2. Ziffer 5
    für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5;
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2020,)
  1. Ziffer 7
    für den Lehrberuf Rauhwarenerzeuger in der Anlage 7 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,, mit Ablauf des 31.5.2019 aufgehoben);
  2. Ziffer 8
    für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,, mit Ablauf des 30.6.1988 aufgehoben);
  3. Ziffer 9
    für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2015,, mit Ablauf des 31.5.2015 aufgehoben);
  4. Ziffer 10
    für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1999,, mit Ablauf des 30. 6. 1999 aufgehoben);
  5. Ziffer 11
    für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2000,, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben);
  6. Ziffer 12
    für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, mit Ablauf des 30.6.1997 aufgehoben);
  7. Ziffer 13
    für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13 Anmerkung, durch römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, mit Ablauf des 31.5.2011 aufgehoben);

§ 2

Text

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 1975 in Kraft.

Anl. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Text

Anlage 5

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren

Herstellen von Grundteigen

Herstellen von Spezialteigen und Massen

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen, Glasuren

Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker

Kenntnis von Grundrezepten

Kenntnis von Spezialrezepten

Kenntnis der Metherstellung

Grundkenntnisse über Triebmittel

Kenntnis über Triebmittel

Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren

Formen und Gießen

Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)