Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe, Fassung vom 01.04.2023

§ 1

Text

§ 1.

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. 1.
    Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 479/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben);
  2. 2.
    für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben);
  3. 3.
    (Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Gold- und Silberschmied aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
  4. 4.
    für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 243/1987 mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben);
  5. 5.
    (Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
  6. 6.
    für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 384/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben);
  7. 7.
    für den Lehrberuf Molker und Käser in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 417/1993, mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben);
  8. 8.
    für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer in der Anlage 8;
  9. 9.
    für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 610/1995, mit Ablauf des 7. September 1995 aufgehoben);
  10. 10.
    für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31. Mai 2011 aufgehoben);
  11. 11.
    für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller) in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 288/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben);
  12. 12.
    (Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Spinnerei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
  13. 13.
    (Anm.: Anlage 13 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)

§ 2

Text

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

Anl. 8

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. auch Art. VI der V BGBl. Nr. 435/1983.

Text

Anlage 8 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen

Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten

Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe

Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität

Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren

Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen

Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen

Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen

Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen

Pasteurisieren und Sterilisieren

Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten

Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten

Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse

Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse

Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware

Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)