Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz – AFFG)
StF: BGBl. Nr. 196/1967 (NR: GP XI IA 51/A AB 529 S. 59. BR: S. 255.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1969, (NR: GP römisch XI IA 99/A AB 1307 S. 140. BR: S. (277.))

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1970, (NR: GP römisch XII IA 12/A AB 65 S. 9. BR: S. (290.))

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1974, (NR: GP römisch XIII IA 122/A AB 1232 S. 114. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1974, (NR: GP römisch XIII IA 132/A AB 1394 S. 128. BR: AB 1280 S. 337.)

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1975, (NR: GP römisch XIII IA 162/A AB 1671 S. 150, BR: AB 1412 S. 344.)

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1976, (NR: GP römisch XIV IA 16/A AB 144 S. 20. BR: AB 1498 S. 350.)

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1977, (NR: GP römisch XIV IA 43/A AB 454 S. 51. BR: AB 1646 S. 361.)

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1978, (NR: GP römisch XIV IA 82/A AB 833 S. 89.)

Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1978, (NR: GP römisch XIV IA 128/A AB 1121 S. 116. BR: AB 1932 S. 382.)

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1980, (NR: GP römisch XV IA 54/A AB 379 S. 37. BR: AB 2165 S. 398.)

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1981, (NR: GP römisch XV IA 96/A AB 663 S. 69. BR: AB 2310 S. 409.)

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1982, (NR: GP römisch XV IA 169/A AB 1066 S. 111.)

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1984, (NR: GP römisch XVI IA 91/A AB 311 S. 49.)

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1986, (NR: GP römisch XVI IA 215/A AB 1099 S. 159.)

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII IA 147/A AB 144 S. 30. BR: AB 4067 S. 542.)

Bundesgesetzblatt Nr. 962 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII IA 652/A AB 1424 S. 148. BR: AB 4709 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 143/A AB 121 S. 24.)

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 401/A S. 54.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1998, (NR: GP römisch XX IA 790/A AB 1248 S. 129.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2000, (NR: GP römisch XXI IA 186/A AB 241 S. 33.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2005, (NR: GP römisch XXII IA 610/A AB 1041 S. 116. BR: AB 7365 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 252/A AB 184 S. 30. BR: AB 7755 S. 747.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2008, (NR: GP römisch XXIV IA 37/A AB 28 S. 8.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 2144/A AB 2096 S. 184. BR: AB 8863 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2050/A AB 1562 S. 171. BR: AB 9761 S. 866.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2839/A AB 1782 S. 183. BR: AB 11122 S. 947.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2028 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Absatz a
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
    2. Absatz b
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Absatz c
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
    4. Absatz d
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
    5. Absatz e
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
    6. Absatz f
      zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
    dient.
  2. Absatz 2Die Garantien werden übernommen
    1. Absatz a
      zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins ;,
    2. Absatz b
      zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.
  3. Absatz 3Garantien gemäß Absatz 2, dürfen im Falle eines Wechsels des Bevollmächtigen auch für den bisherigen Bevollmächtigten übernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um aus dem Erlös von neu vorzunehmenden Kreditoperationen im Zeitpunkt des Wechsels des Bevollmächtigten bestehende Finanzierungen aufrecht halten zu können. Nach dem Wechsel eines Bevollmächtigungsverhältnisses ist der bisherige Bevollmächtigte verpflichtet, Rückflüsse aus Finanzierungen, einschließlich allfälliger Erträgnisse aus interimistisch erfolgten Veranlagungen, zur Rückzahlung jener Kreditoperationen zu verwenden, deren Erlöse in der Exportfinanzierung eingesetzt wurden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in Absatz eins, genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Finanzierungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.
  5. Absatz 5Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, nur übernehmen
    1. Ziffer eins
      wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
    2. Ziffer 2
      wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3,3 Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
    3. Ziffer 3
      wenn die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, 40 Jahre nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge definiert als interner Zinsfuß gemäß Paragraph 2, Absatz 3, bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);
    5. Ziffer 5
      wenn bei Kreditoperationen, bei welchen unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;
    6. Ziffer 6
      wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;
    7. Ziffer 7
      wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.
  2. Absatz 2Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. Litera a
    wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. Litera b
    wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBeträge, die gemäß Paragraph 7, für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß Paragraph 4, von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.
  2. Absatz 2Wird der Bund aus Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, in Anspruch genommen, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes gemäß Absatz eins, zu verwenden. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, ist im Exportfinanzierungsverfahren des vom Bund Bevollmächtigten einzusetzen.
  4. Absatz 4Übersteigt das Guthaben des Bundes gemäß Absatz eins, zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 v. H. des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Haftungsrahmens, ist der jeweils übersteigende Betrag bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres an die Bundeskasse abzuführen.
  5. Absatz 5Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Finanzen kann zur Wahrung der Rechte bei der Übernahme von Haftungen einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei dem Bevollmächtigten des Bundes bestellen. Soweit dieses Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht diesen Personen das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die Tätigkeit des Beauftragten und seines Stellvertreters kann der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bundesschatz zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.
  2. Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.