Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Fassung vom 12.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, über Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte und für Ansprüche aus der Verstaatlichung von Unternehmungen und Betrieben (Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 3/1960 (NR: GP IX RV 102 AB 130 S. 23. BR: S. 154.)

§ 1

Text

ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für die in den Anlagen I und III genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an den in den Anlagen römisch eins bis römisch drei aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.
  3. Absatz 3,Wenn der Entschädigungsanspruch aus Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152, auf die Republik Österreich übergegangen ist, besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur
    1. Litera a
      für physische Personen unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 5, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes in der Fassung des 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 23. Jänner 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 32;
    2. Litera b
      für physische Personen, soweit auf sie Paragraph 9, des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 132, anzuwenden ist;
    3. Litera c
      für physische Personen, denen der Entschädigungsanspruch gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch eins des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vom 10. Juli 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 148, übereignet worden ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch eins genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch zwei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch drei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  4. Absatz 4,Zu der sich nach Absatz eins bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
  5. Absatz 5,Die Entschädigung (Absatz eins und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, zur Bereinigung aufzurufen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
  3. Absatz 3,In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
  5. Absatz 5,Versäumte Anmeldungen können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
  6. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Reststückegesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere, auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes anzuwenden ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3,Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Absatz 2, eine Entschädigung gemäß Absatz 2, nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
  4. Absatz 4,Für die den Nachzüglern (Paragraph 3, Absatz 5,) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibung gilt Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1960 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.
  2. Absatz 2,Abgabenpflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (einschließlich des auf diese Abgaben entfallenden Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches) und solche, die Vermögensteuer zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebener Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

§ 6

Text

ZWEITER ABSCHNITT.
Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer der in der Anlage römisch vier aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. Paragraph 6, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 189, sowie Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,In der Anmeldung ist die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben, der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit des Anmelders am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach mit sachdienlichen Unterlagen zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung kann mit den Anspruchberechtigten über die Entschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht zu nehmen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung kann mit Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern, Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln, soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2, Litera d, des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,, entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a und c, Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sowie die Bestimmungen über die Anspruchsanmeldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an den Verhandlungen über eine Entschädigung beratend mitzuwirken und alle für die Prüfung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Auf die nach Paragraphen 6 und 7 einvernehmlich geregelten Entschädigungen ist Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Entschädigungen, über die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.

§ 9

Text

DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 2, Absatz 4, oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach Paragraphen 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes geltend machen.

§ 11

Text

VIERTER ABSCHNITT.
Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.

Paragraph 11,

Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in Paragraph 10, vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.

§ 13

Text

SECHSTER ABSCHNITT.
Vollzugsbestimmung.

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz eins, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Anl. 1

Text

Anlage römisch eins.

St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft, Wien,

Mannesmann-Trauzl Aktiengesellschaft, Wien,

Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruktions-Aktiengesellschaft, Wien.

Anl. 2

Text

Anlage römisch zwei.

AEG-Union Elektrizitäts-Gesellschaft, Wien,

G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien,

Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für Maschinen-, Kessel- und Waggonbau, Wien,

Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft vorm. Fischer Traisen, Wien,

Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft, Wien.

Anl. 3

Text

Anlage römisch drei.

Berndorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp Aktiengesellschaft, Wien,

Erste Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, Wien,

Hofherr-Schrantz, Landwirtschaftliche Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Wien,

Wiener Lokomotivfabrik Aktiengesellschaft, Wien.

Anl. 4

Text

Anlage römisch vier.

Schmidhütte Krems, Schmid & Co. Kommanditgesellschaft, Wien,

Schmidhütte Liezen, Schmid & Co. Kommanditgesellschaft Liezen,

Betrieb Kohlenbergbau Grünbach der „Sirius-Grünbach“ Aktiengesellschaft für Industrie und Steinkohlenbergbau, Wien,

Gewerkschaft „Schwazer Bergwerks-Verein“, Schwaz.