Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Fassung vom 17.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Juni 1955 über die Grundentschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind (2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 116/1955

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und nach Anhörung der entschädigungspflichtigen Bundesländer verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Höhe der Grundentschädigung nach Paragraph 10, Absatz eins, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird in den im Paragraph 2, genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Nennwertvielfache (Paragraph eins,) beträgt:

  1. Absatz eins,für die zugunsten des Bundeslandes Kärnten verstaatlichten Anteilsrechte an der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt, das Zweidreiviertelfache;
  2. Absatz 2,für die zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der NEWAG, Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Wien, das Fünffache;
  3. Absatz 3,für die zugunsten des Bundeslandes Salzburg verstaatlichten Anteilsrechte an der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft, Salzburg, das Zweidreiviertelfache;
  4. Absatz 4,für die zugunsten des Bundeslandes Steiermark verstaatlichten Anteilsrechte an der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Graz, das Dreisechszehntelfache;
  5. Absatz 5,für die zugunsten des Bundeslandes Tirol verstaatlichten Anteilsrechte an der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft, Innsbruck, das Fünffache;
  6. Absatz 6,für die zugunsten des Bundeslandes Vorarlberg verstaatlichten Anteilsrechte an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft, Bregenz, das Viereinhalbfache.