Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz, Fassung vom 13.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Entschädigungen für verstaatlichte Anteilsrechte (Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 189/1954 (NR: GP VII RV 302 AB 363 S. 45. BR: S. 95.)

§ 1

Text

ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,War der Eigentümer verstaatlichter Anteilsrechte am 16. September 1946 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 188, behoben wird.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht ferner nicht für Anteilsrechte an den in der Anlage aufgezählten Kapitalgesellschaften.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
  2. Absatz 2,Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditinstituten wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  3. Absatz 3,Zu der sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
  4. Absatz 4,Die Entschädigung (Absatz eins bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.
  2. Absatz 2,Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Besetzungskostenbeiträge und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabeschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß Paragraph eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufzurufen.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung dieser Wertpapiere im Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
  3. Absatz 3,In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort und Land) des Eigentümers sowie seine Staatszugehörigkeit am 16. September 1946 anzuführen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen kann verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben in die Anmeldung aufgenommen und Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen Angaben erbracht werden.
  5. Absatz 5,Versäumte Anmeldungen können gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes nachgeholt werden; die Entschädigungsrechte der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung für verstaatlichte Anteilsrechte, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden und nachzuweisen. Für Kriegsgefangene und Zivilinternierte endet die Anmeldefrist frühestens sechs Monate nach ihrer Entlassung.
  2. Absatz 2,Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Fristversäumnis aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist darum ersucht wird.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Entschädigung erlischt – außer im Falle des Absatz 2, zweiter Satz –, wenn er nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet oder wenn eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung zur Verbesserung berechtigt wird.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3,Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Absatz 2, eine Entschädigung gemäß Absatz 2, nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
  4. Absatz 4,Für die den Nachzüglern (Paragraph 5, Absatz 5,) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung, die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, sind frühestens drei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist und – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb weiterer fünf Jahre bei der Österreichischen Staatshauptkasse in Wien geltend zu machen. Hiebei ist die Anmeldung nach Paragraph 6, Absatz eins, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Finanzen kann auch andere Nachweise über das Recht auf Entgegennahme der Entschädigung verlangen.
  2. Absatz 2,Entspricht die Österreichische Staatshauptkasse einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht binnen sechs Monaten, so kann der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb eines Jahres im ordentlichen Rechtswege gegen den Bund geltend gemacht werden.

§ 9

Text

ZWEITER ABSCHNITT.
Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem 2. Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wer mit Ablauf des 10. Mai 1947 Eigentümer von Anteilsrechten war, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81, in das Eigentum von Bundesländern übergegangen sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz von dem Bundesland, in dessen Eigentum die Anteilsrechte übergegangen sind.
  2. Absatz 2,War der Eigentümer (Absatz eins,) am 10. Mai 1947 durch Tatsachen, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegen, verhindert, über diese Anteilsrechte zu verfügen, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz, es sei denn, daß die Behinderung auf Grund einer in Österreich erwirkten Kraftloserklärung oder gemäß dem Wertpapierbereinigungsgesetz behoben wird.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung ist in Schillingen mit dem Zweidreiviertel- bis Fünffachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, festzusetzen (Grundentschädigung).
  2. Absatz 2,Die Festsetzung des Vielfachen erfolgt durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe nach Anhörung des entschädigungspflichtigen Bundeslandes; dabei sind die Vermögensverhältnisse der Landesgesellschaft, wie sie zur Zeit der Verstaatlichung der Anteilsrechte bestanden haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Entschädigung sind 30 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 10. Mai 1947 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen. Auf den Zuschlag sind Gewinne (Dividenden) anzurechnen, die innerhalb des erwähnten Zeitraumes an die Entschädigungsberechtigten verteilt worden sind.
  4. Absatz 4,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen binnen zwei Wochen nach Einlangen der Aufforderung anzugeben, welche Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche für Aktien seiner Landesgesellschaft verkörpern, sich in seinem Besitze befinden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Das entschädigungspflichtige Bundesland kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden, mindestens vierprozentigen und ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen (Paragraph 4,) oder in Bargeld leisten.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das entschädigungspflichtige Bundesland unverzüglich nach der Wertpapier-Einlieferung (Paragraph 7, Absatz eins,) von deren Ergebnis zu verständigen.
  2. Absatz 2,Das entschädigungspflichtige Bundesland hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat dagegen die bereinigten Wertpapiere (Sammelurkunde) dem Bundesland auszufolgen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und dem Kreditinstitut (Anmeldestelle) ist die Entschädigungspflicht des Bundeslandes nach Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5 und Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über eine Entschädigung gemäß Paragraph 9, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Ein von einem entschädigungspflichtigen Bundesland angebotener Entschädigungsvergleich ist für alle nach diesem Bundesgesetz Entschädigungsberechtigten im gleichen Verstaatlichungsfalle verbindlich, wenn der Vergleichsvorschlag von einer Mehrheit angenommen wird, die mindestens 75 v. H. des Nennbetrages der nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Anteilsrechte vertritt; Wertpapiere im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, werden nicht mitgezählt.
  3. Absatz 3,Der Abschluß eines Entschädigungsvergleiches nach Absatz 2, ist vom entschädigungspflichtigen Bundesland im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

§ 15

Text

DRITTER ABSCHNITT.
Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über die Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie sowie Vergleiche über die Entschädigung für von einer solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter (wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.), für die der Unternehmer nicht gemäß Paragraph 10, des 2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin geschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung zuständige Behörde (Paragraph 8, Absatz 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen eines Vergleiches (Absatz eins,) hinzuwirken.

§ 16

Text

VIERTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 16,

Die Regelung der Entschädigung für

  1. Litera a
    Unternehmungen und Betriebe, die mit Paragraph eins, Absatz eins, des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage römisch zwei und römisch drei zu Paragraph eins, des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,
  2. Litera b
    Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter Paragraph 15, fallen,
  3. Litera c
    Anteilsrechte, die nach Paragraph 2 und Paragraph 9, Absatz 2, von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,
bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes und nach Paragraph 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) eine Entschädigung zu leisten ist oder geleistet worden ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung in allen jenen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2 und 4 sowie der Paragraphen 4 bis einschließlich 8 und der Paragraphen 12 und 17 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 14 und 15 das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.

Anl. 1

Text

Anlage

Stahl- und Temperguß Aktiengesellschaft vorm. Fischer-Traisen, Wien;

St. Egyder Eisen- und Stahl-Industrie-Gesellschaft, Wien;

Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für Maschinen-, Kessel- und Waggonbau, Wien;

Wiener Lokomotivfabrik-Aktiengesellschaft, Wien;

AEG-Union Elektrizitäts-Gesellschaft, Wien;

Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, Linz;

Erste Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, Wien;

Berndorfer Metallwarenfabrik Arthur Krupp Aktiengesellschaft, Wien;

Hofherr-Schrantz, Landwirtschaftliche Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Wien;

Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruktions-Aktiengesellschaft, Wien;

Mannesmann-Trauzl Aktiengesellschaft, Wien;

Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft, Wien;

Rohoel-Gewinnungs-Aktiengesellschaft, Wien;

Steinberg Naphta Aktiengesellschaft, Wien;

G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien;

Vacuum Oil Company Aktiengesellschaft, Wien;

Aktiengesellschaft der Shell-Floridsdorfer Mineralöl-Fabrik, Wien;

Korneuburger Mineralölraffinerie Aktiengesellschaft, Korneuburg;

Südostdeutsche Ferngas-Aktiengesellschaft, Wien;

Kärntner Bergwerksgesellschaft m. b. H., Klagenfurt;

Niederdonau Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien;

Erdölproduktions-Gesellschaft m .b. H., Wien;

Donau-Oel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wien;

Österreichische Mineralölwerke Ges. m. b. H., Wien;

Wiener Erdgas-Gesellschaft m. b. H., Wien;

Reintal-Gas-Gesellschaft m. b. H., Hausbrunn;

Zaya-Gas-Gesellschaft m. b. H., Hausbrunn;

Gewerkschaft „Schwarzer Bergwerks-Verein“, Schwaz;

Gewerkschaft Austrogasco, Wien;

Gewerkschaft „Raky-Danubia“, Wien.