Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Allentsteig, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Allentsteig
StF: BGBl. II Nr. 220/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsTeile des Truppenübungsplatzes Allentsteig, die in den Bereichen der Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach liegen, werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25 000 sowie in acht Katasterplänen im Maßstab 1:5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und
    3. Ziffer 3
      jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Mai 1981, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1981,, außer Kraft.