Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau
StF: BGBl. II Nr. 57/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz Blumau wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Katasterplan im Maßstab 1 : 1 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie im Katasterplan nach Paragraph eins, durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.
  2. Absatz 2Die Zeiten nach Absatz eins, sind durch Anschlag bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und
    2. Ziffer 2
      bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen

  1. Ziffer eins
    beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
  2. Ziffer 2
    beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
  3. Ziffer 3
    bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1996,, außer Kraft.