Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Asylgesetz 1997, Fassung vom 31.12.1998

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG)
(NR: GP XX RV 686 AB 755 S. 77. BR: 5456 AB 5465 S. 628.)
StF: BGBl. I Nr. 76/1997

Änderung

idF:

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1998, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 842/A AB 1494 S. 150. BR: 5815 AB 5839 S. 647.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1999, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 669 AB 693 S. 75. BR: AB 6417 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1172 AB 1244 S. 109. BR: AB 6709 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 301L0040]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003, (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

                        Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§  1

2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich

§  2     Umfang des Schutzes

§  3     Asylantrag

§  4     Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§  5     Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§  6     Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§  7     Asyl auf Grund Asylantrages

§  8     Non-refoulement-Prüfung

§  9     Asyl von Amts wegen

§ 10     Asylerstreckungsantrag

§ 11     Asylerstreckung

§ 12     Flüchtlingseigenschaft

§ 13     Ausschluß von der Asylgewährung

§ 14     Verlust des Asyls

§ 15     Befristete Aufenthaltsberechtigung

3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

§ 16     Einreisetitel

§ 17     Einreise

§ 18     Vorführung vor das Bundesasylamt

§ 19     Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§ 20     Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 21     Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 22     Verlust der Aufenthaltsberechtigung

4. Abschnitt: Verfahren

§ 23     Verfahrensrecht

§ 24     Einbringung von Anträgen

§ 25     Handlungsfähigkeit

§ 26     Belehrung

§ 27     Vernehmung

§ 28     Ermittlungspflichten

§ 29     Bescheide

§ 30     Einstellung

§ 31     Gegenstandslosigkeit

§ 32     Abgekürztes Berufungsverfahren

§ 33     Entscheidungspflicht

§ 34     Stempelgebühren

5. Abschnitt: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 35     Erkennungsdienst

§ 36     Ermittlungsdienst

6. Abschnitt: Behörden

§ 37     Bundesasylamt

§ 38     Unabhängiger Bundesasylsenat

7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39

8. Abschnitt: Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 40     Flüchtlingsberater

§ 41     Integrationshilfe

9. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 42     Zeitlicher Geltungsbereich

§ 43     Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 44     Übergangsbestimmungen

§ 45     Verweisungen

§ 46     Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    die Genfer Flüchtlingskonvention die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974;
  2. Ziffer 2
    Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
  3. Ziffer 3
    Asylwerber(in) ein Fremder oder eine Fremde ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung;
  4. Ziffer 4
    Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

§ 2

Text

2. Abschnitt

Schutz der Flüchtlinge in Österreich

Umfang des Schutzes

Paragraph 2, Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

§ 3

Text

Asylantrag

Paragraph 3, (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

§ 4

Text

Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

Paragraph 4, (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der oder die Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages besteht, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

  1. Absatz 2Schutz im sicheren Drittstaat besteht für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offensteht, sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - haben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind.
  2. Absatz 3Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen dieser Konvention eingerichtet sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, ratifiziert und eine Erklärung nach Artikel 25, dieser Konvention abgegeben hat.
  3. Absatz 4Schutz in einem sicheren Drittstaat ist unbeachtlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
    2. Ziffer 2
      den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde oder
    3. Ziffer 3
      den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl gewährt wurde.
  4. Absatz 5Können Fremde, deren Asylantrag nach Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach Paragraph 57, Absatz 7, FrG außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen; ein anhängiges Berufungsverfahren ist als gegenstandslos einzustellen.

§ 5

Text

Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

  1. Absatz 2Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

§ 6

Text

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

Paragraph 6, Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

  1. Ziffer eins
    sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen läßt, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
  2. Ziffer 2
    die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
  3. Ziffer 3
    das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
  4. Ziffer 4
    die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
  5. Ziffer 5
    im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht.

§ 7

Text

Asyl auf Grund Asylantrages

Paragraph 7, Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.

§ 8

Text

Non-refoulement-Prüfung

Paragraph 8, Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 9

Text

Asyl von Amts wegen

Paragraph 9, Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu bereit erklärt hat.

§ 10

Text

Asylerstreckungsantrag

Paragraph 10, (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

  1. Absatz 2Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

§ 11

Text

Asylerstreckung

Paragraph 11, (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

  1. Absatz 2Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
  2. Absatz 3Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
  3. Absatz 4Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, Asyl gewährt wird.

§ 12

Text

Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 12, Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 13

Text

Ausschluß von der Asylgewährung

Paragraph 13, (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.

  1. Absatz 2Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

§ 14

Text

Verlust des Asyls

Paragraph 14, (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. Ziffer eins
    Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
  2. Ziffer 2
    Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
  3. Ziffer 3
    die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
  4. Ziffer 4
    einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe eingetreten ist;
  5. Ziffer 5
    die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
  1. Absatz 2In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, daß damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
  2. Absatz 3Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).
  3. Absatz 4Eine Aberkennung des Asyls gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
  4. Absatz 5Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Absatz 4, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Paragraph 23, Absatz 7, FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

§ 15

Text

Befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 15, (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

  1. Absatz 2Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden.
  2. Absatz 3Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann.
  3. Absatz 4Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.

§ 16

Text

3. Abschnitt

Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

Einreisetitel

Paragraph 16, (1) Asyl- und Asylerstreckungsanträge, die bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde einlangen, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels.

  1. Absatz 2Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, daß die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, daß dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
  2. Absatz 3Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung wahrscheinlich ist.

§ 17

Text

Einreise

Paragraph 17, (1) Fremden, die - nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise (Artikel 31, der Genfer Flüchtlingskonvention) aus dem Herkunftsstaat - anläßlich der an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind dem Bundesasylamt vorzuführen, es sei denn, sie verfügten über einen Aufenthaltstitel oder ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

  1. Absatz 2Fremde, die sonst anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind - sofern die Einreise nicht nach dem 2. Hauptstück des Fremdengesetzes gestattet werden kann - zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, daß sie die Möglichkeit haben, entweder im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen oder den Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen. Verlangen diese Fremden jedoch den Asylantrag an der Grenze zu stellen, so sind sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß in diesem Falle in die Entscheidung über ihre Einreise die Asylbehörden eingebunden werden und daß sie die Entscheidung im Ausland abzuwarten hätten. Für den Asylantrag ist ihnen in diesen Fällen von der Grenzkontrollbehörde ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular (Paragraph 16, Absatz 2,) auszuhändigen.
  2. Absatz 3Fremden, die in der Folge einen Asylantrag mittels Antrags- und Befragungsformulars bei der Grenzkontrollbehörde stellen, ist hierüber eine Bestätigung auszufolgen, die so abzufassen ist, daß sie im Staat des gegenwärtigen Aufenthalts als Nachweis der noch ausständigen Einreiseentscheidung verwendet werden kann. Außerdem hat sie den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen und dem Fremden den Termin für die abschließende Grenzkontrolle bekanntzugeben. Der Asylantrag ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
  3. Absatz 4Fremden, die einen Asylantrag nach Absatz 3, gestellt haben, ist die Einreise zu gestatten, wenn das Bundesasylamt den Grenzkontrollbehörden mitgeteilt hat, daß die Asylgewährung nicht unwahrscheinlich ist, insbesondere weil der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Grenzkontrollbehörde den Asylwerber hierüber in Kenntnis zu setzen und zu informieren, daß er die Überprüfung der Sache durch den unabhängigen Bundesasylsenat verlangen kann; in einem solchen Fall entscheidet dieser endgültig über die Einreise des Asylwerbers. Wird dem Asylwerber die Einreise nicht gestattet, ist er zurückzuweisen.
  4. Absatz 5Die Entscheidungen gemäß Absatz 4, sollen binnen fünf Arbeitstagen ab Einbringung des Asylantrages getroffen werden. Fremde, die einen Asylantrag stellen, dürfen nur nach Befassung des Bundesasylamtes zurückgewiesen werden, es sei denn, es wäre offensichtlich, daß der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

§ 18

Text

Vorführung vor das Bundesasylamt

Paragraph 18, (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylwerber sowie Fremde, denen die Einreise gemäß Paragraph 17, gestattet wurde, oder die im Inland einen Asylantrag stellen, dem Bundesasylamt zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,) vorzuführen, wenn diese keinen Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Die Vorführung kann unterbleiben, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch sonst festgestellt werden kann.

  1. Absatz 2Das Bundesasylamt kann im Inland befindlichen Asylwerbern zur Sicherung der raschen Durchführung des Asylverfahrens eine Unterkunft, insbesondere eine solche im Rahmen der Einrichtung der Bundesbetreuung bezeichnen, die sie bis zu ihrer Einvernahme benützen können.

§ 19

Text

Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 19, (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (Paragraph 17, Absatz eins,) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

  1. Absatz 2Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
  2. Absatz 3Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
  3. Absatz 4Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen.

§ 20

Text

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

Paragraph 20, (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der Paragraphen 33,, 41 bis 43, 45 Absatz 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, gegeben sind.

  1. Absatz 2Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird - ungeachtet der in Paragraph 40, FrG genannten Voraussetzungen - gegen die in Absatz eins, genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 31, Absatz eins und 3 FrG) verloren haben.

§ 21

Text

Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

Paragraph 21, (1) Auf Asylwerber findet - soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die Paragraphen 33, Absatz 2,, 36 Absatz 2, Ziffer 8,, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie

  1. Ziffer eins
    den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
  2. Ziffer 2
    den Antrag anläßlich der Grenzkontrolle oder anläßlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.
  1. Absatz 2Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, ist nicht zulässig; Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der non-refoulement-Prüfung dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
  2. Absatz 3Fremde, deren Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde, dürfen in den Herkunftsstaat nur zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, wenn die Asylbehörde rechtskräftig festgestellt hat, daß dies nach Paragraph 57, FrG zulässig ist.

§ 22

Text

Verlust der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 22, Das Bundesasylamt hat den Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen; im übrigen gilt für die Asylbehörden Paragraph 45, Absatz eins, FrG.

§ 23

Text

4. Abschnitt

Verfahren

Verfahrensrecht

Paragraph 23, Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

§ 24

Text

Einbringung von Anträgen

Paragraph 24, (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (Paragraph 6, AVG).

  1. Absatz 2Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nennt.

§ 25

Text

Handlungsfähigkeit

Paragraph 25, (1) Fremde, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig.

  1. Absatz 2Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Sobald für solche Jugendliche ein gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 95, Absatz 3, FrG einzuschreiten hat, wird er auch Vertreter nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 3In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.

§ 26

Text

Belehrung

Paragraph 26, (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Das Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, daß die Asylwerber sie verstehen.

  1. Absatz 2In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 30, hinzuweisen. Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer ihnen verständlichen Sprache zu übergeben.
  2. Absatz 3Asylwerber, die nach Einbringung eines Asylantrages an der Grenze die Entscheidung im Ausland abwarten, sind bei Aushändigung des Merkblattes darauf hinzuweisen, daß es Ihnen freisteht, Beratung über ihre Sache durch kirchliche oder humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen.

§ 27

Text

Vernehmung

Paragraph 27, (1) Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wenn und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

  1. Absatz 2Asylwerber sind verpflichtet, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich der Identitätsdokumente vorzulegen. Besteht Grund zur Annahme, daß Asylwerber trotz Hinweises auf diese Verpflichtung bei der Vernehmung Beweismittel oder Identitätsdokumente nicht vorlegen, ist der Vernehmende ermächtigt, eine sofortige Durchsuchung der Kleidung der Asylwerber sowie der von ihnen mitgeführten Behältnisse anzuordnen. Die Durchsuchung ist von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem sonst zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Bediensteten desselben Geschlechts vorzunehmen.
  2. Absatz 3Asylwerber dürfen in Begleitung einer Vertrauensperson vor der Behörde erscheinen. Die Vertrauensperson darf bei der Vernehmung anwesend sein. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Für die Vernehmung gelten jedenfalls die für Vernehmungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltenden Richtlinien. Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen.

§ 28

Text

Ermittlungspflichten

Paragraph 28, Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 29

Text

Bescheide

Paragraph 29, Bescheide haben den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Paragraphen 4 bis 6) beizugeben.

§ 30

Text

Einstellung

Paragraph 30, (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

  1. Absatz 2Ein nach Absatz eins, eingestelltes Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin der Behörde zur Beweisaufnahme zur Verfügung steht. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

§ 31

Text

Gegenstandslosigkeit

Paragraph 31, Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 Absatz 4,), sind als gegenstandslos abzulegen.

§ 32

Text

Abgekürztes Berufungsverfahren

Paragraph 32, (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraph 5, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß Paragraph 8, ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

  1. Absatz 2Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß Paragraph 8, enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.
  2. Absatz 3Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

§ 33

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 33, In Angelegenheiten, in denen die Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat vorgesehen ist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung nach Maßgabe des Paragraph 73, AVG auf diesen über.

§ 34

Text

Stempelgebühren

Paragraph 34, Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

§ 35

Text

5. Abschnitt

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Erkennungsdienst

Paragraph 35, Die Behörden sind ermächtigt, Asylwerber sowie Fremde, denen gemäß Paragraph 9, Asyl gewährt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (Paragraph 64, Absatz 3, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,). Die Behörden sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (Paragraph 64, Absatz 5, SPG) vorzunehmen. Die Paragraphen 65, Absatz 4,, 77 und 78 SPG gelten.

§ 36

Text

Ermittlungsdienst

Paragraph 36, (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

  1. Absatz 2Die Ermächtigung des Absatz eins, erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.
  2. Absatz 3Die in Absatz eins, bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Asylbehörden,
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsbehörden,
    3. Ziffer 3
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
    4. Ziffer 4
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    5. Ziffer 5
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    7. Ziffer 7
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.
  3. Absatz 4Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 35, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  4. Absatz 5Nach Absatz eins, ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.
  5. Absatz 6Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Absatz eins,, die für Zwecke gemäß Absatz eins, benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

§ 37

Text

6. Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

Paragraph 37, (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird.

  1. Absatz 2An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter oder Leiterin. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.
  2. Absatz 3Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter oder von der Leiterin zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  3. Absatz 4Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, und der Anzahl von Asylanträgen, die bei den einzelnen Grenzkontrollstellen zu erwarten sind, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  4. Absatz 5Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deren Qualifikation sicherzustellen.
  5. Absatz 6Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 7Der Leiter oder die Leiterin des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

§ 38

Text

Unabhängiger Bundesasylsenat

Paragraph 38, (1) Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

  1. Absatz 2Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
  2. Absatz 3Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entheben, wenn es
    1. Ziffer eins
      schriftlich darum ersucht,
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
    3. Ziffer 3
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit), und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. Ziffer 4
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder
    5. Ziffer 5
      der Bestimmung des Absatz 4, nicht entspricht.
  3. Absatz 4Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen rechtskundig sein und über Erfahrung in einem Beruf verfügen, für den die Vollendung rechtswissenschaftlicher Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen.
  4. Absatz 5Gegen Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Fremden erheben.
  5. Absatz 6Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
  6. Absatz 7Das zur Entscheidung berufene Mitglied hat die anhängige Rechtssache einem vom Bundesasylsenat als Kollegium im voraus bestimmten, aus drei Mitgliedern bestehenden Senat vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Vorlage an den Senat hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt.
  7. Absatz 8Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Spruchpraxis Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 9Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den unabhängigen Bundesasylsenat obliegt dem Bundeskanzler.

§ 39

Text

7. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Paragraph 39, (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

  1. Absatz 2Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (Paragraph 16, Absatz 2,) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.
  2. Absatz 3Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.
  3. Absatz 4Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 17, AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
  4. Absatz 5Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.

§ 40

Text

8. Abschnitt

Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge

Flüchtlingsberater

Paragraph 40, (1) Zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts kann der Bundesminister für Inneres Flüchtlingsberater bestellen.

  1. Absatz 2Die Flüchtlingsberater haben Fremde auf Verlangen
    1. Ziffer eins
      über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren;
    2. Ziffer 2
      bei der Stellung eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages zu unterstützen;
    3. Ziffer 3
      in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Fremdengesetz zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;
    4. Ziffer 4
      bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein.
  2. Absatz 3Die Flüchtlingsberater werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge aus einer vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erstellten Liste bestellt.
  3. Absatz 4Flüchtlingsberater müssen zum Nationalrat wählbar sein.
  4. Absatz 5Flüchtlingsberater, die Bedienstete des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde sind, haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes, andere Flüchtlingsberater auf Vergütung von Reisekosten, wie sie einem auf einer Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht, sowie auf eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

§ 41

Text

Integrationshilfe

Paragraph 41, (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

  1. Absatz 2Integrationshilfe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;
    6. Ziffer 6
      Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.
  2. Absatz 3Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Abs 1.: Verfassungsbestimmung

Text

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 42, (1) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 38, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die Paragraphen 25, Absatz eins und 27 des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, außer Kraft.

  1. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 außer Kraft.

§ 43

Text

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

Paragraph 43, Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

§ 44

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 44, (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine non-refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht.

  1. Absatz 2Verfahren betreffend Bescheide nach dem Asylgesetz 1991, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, und nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, b, d oder e VfGG zurückzuweisen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück.
  2. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof kann es unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Sachen und dessen personellen Ressourcen aufschieben, die Zurückweisungsbeschlüsse zu fassen. Hiebei hat er den jeweiligen Beschluß jedoch in Fällen, die
    1. Ziffer eins
      seit dem Jahr 1995 anhängig sind, längstens bis 31. März 1998,
    2. Ziffer 2
      seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1998,
    3. Ziffer 3
      seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, längstens bis 31. Dezember 1998,
    4. Ziffer 4
      seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, längstens bis 30. Juni 1999
    zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten; die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen.
  3. Absatz 4Sofern den Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt (Paragraph 19,), richtet sich deren Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat danach, ob sie auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht. Im übrigen richtet sich die Stellung der Asylwerber während dieser Zeit nach der eines Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
  4. Absatz 5Abweisliche Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.
  5. Absatz 6Fremde, die nach dem Asylgesetz 1991 asylberechtigt waren, sowie solche Fremde, die vor dem 8. März 1968 nachweislich von einer österreichischen Sicherheitsbehörde als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt wurden, gelten auch im Sinne dieses Bundesgesetzes als Asylberechtigte. Bescheide, mit denen Fremden eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 1991 erteilt wurde, gelten innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereiches als Bescheide gemäß Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes.

§ 45

Text

Verweisungen

Paragraph 45, Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 46

Text

Vollziehung

Paragraph 46, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 38, der Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 34,, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 41, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des Paragraph 40, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.