Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sicherheitsgebühren-Verordnung, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV)
StF: BGBl. Nr. 389/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 55b Absatz 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
  2. Absatz 2Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.
  2. Absatz 2Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 7 Euro.
  3. Absatz 3Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage verursacht wurden, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.
  2. Absatz 2Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 3 a, SPG) beträgt

  1. Ziffer eins
    bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro;
  2. Ziffer 2
    bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG) 593 Euro;
  3. Ziffer 3
    bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG) 890 Euro.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1996,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1998, tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.
  3. Absatz 3Der Titel der Verordnung und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2000,, treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Absatz eins und 2, 4 Absatz eins und 2, sowie Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Titel der Verordnung und die Paragraphen 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2002,, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Promulgationsklausel sowie die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins und Absatz 2,, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Promulgationsklausel sowie die Paragraphen eins, Absatz 2,, 4 und 4a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, außer Kraft.