(2)Absatz 2Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.