Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Großmittel, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Großmittel
StF: BGBl. Nr. 623/1996

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2000,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2010,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer im Bereich der Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf gelegene Übungsplatz Großmittel wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet
    1. Ziffer eins
      in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 und
    2. Ziffer 2
      in drei Katasterplänen, Blatt 1 bis Blatt 3, jeweils im Maßstab 1 : 5 000.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Planunterlagen nach Paragraph eins, sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
    3. Ziffer 3
      bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.
  2. Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und
    2. Ziffer 2
      durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2000, tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
  3. Absatz eins bDer Titel, die Promulgationsklausel sowie Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2010,, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
  4. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975 über das Sperrgebiet Großmittel, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1975,, außer Kraft.