Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einsatzzulagengesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Einsatzzulagen für Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport - Einsatzzulagengesetz (EZG)
StF: BGBl. Nr. 423/1992 (NR: GP XVIII RV 539 AB 569 S. 74. BR: 4290 AB 4299 S. 556.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1764 AB 1945 S. 176. BR: AB 5990 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 320/A AB 440 S. 57. BR: 6316 AB 6324 S. 673.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

§ 1

Text

Anspruch auf Einsatzzulage

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der Nebengebühren nach den Paragraphen 16,, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. Ziffer 2
      der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. Ziffer 3
      des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
  3. Absatz 3Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18,, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

§ 2

Text

Höhe der Einsatzzulage

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
    1. Ziffer eins
      bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
    2. Ziffer 2
      bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
    des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
  2. Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

§ 2a

Text

Gefahrenzuschlag

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsEin Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 3

Text

Vorbereitung eines Einsatzes

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.
  2. Absatz 2Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

§ 4

Text

Auszahlung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGeldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 5

Text

Beginn und Enden des Anspruches

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.

§ 6

Text

Sachleistungen

Paragraph 6,

Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

§ 7

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 7,

Soweit in den Paragraphen eins bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7a

Text

Verjährung

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 8

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAuf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, und die Aufhebung des Paragraph 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  8. Absatz 8Der Langtitel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

§ 10

Text

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.