(1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung entgeltlich beschäftigten Personen, die dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 das Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 das Ausmaß von 60 Stunden nicht überschreiten.