Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivildienstgesetz 1986, Fassung vom 04.04.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG)
StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 336/1987 (NR: GP XVII RV 167 AB 177 S. 24. BR: AB 3292 S. 489.)

BGBl. Nr. 598/1988 idF BGBl. Nr. 251/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 651 AB 732 S. 76. BR: 3571 AB 3576 S. 507.)

BGBl. Nr. 627/1988 (VfGH)

BGBl. Nr. 453/1990 (NR: GP XVII RV 1295 AB 1454 S. 152. BR: AB 3959 S. 533.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 675/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 249 AB 330 S. 48. BR: 4150 AB 4172 S. 547.)

BGBl. Nr. 683/1991 (NR: GP XVIII RV 291 AB 322 S. 47. BR: AB 4167 S. 547.)

BGBl. Nr. 424/1992 (NR: GP XVIII IA 347/A AB 579 S. 75. BR: AB 4298 S. 556.)

BGBl. Nr. 597/1993 (VfGH)

BGBl. Nr. 187/1994 (NR: GP XVIII RV 1467 AB 1476 und Zu 1476 S. 154. BR: AB 4755 S. 580.)

BGBl. Nr. 506/1995 (NR: GP XIX AB 282 S. 47. BR: AB 5050 S. 603.)

BGBl. Nr. 828/1995 (NR: GP XIX AB 395 S. 57. BR: AB 5125 S. 606.)

BGBl. Nr. 788/1996 (NR: GP XX RV 458 AB 544 S. 52. BR: AB 5372 S. 620.)

BGBl. I Nr. 29/1998 idF BGBl. I Nr. 35/1998 (DFB) (NR: GP XX RV 888 AB 986 S. 104. BR: AB 5608 S. 634.)

BGBl. I Nr. 28/2000 (NR: GP XXI AB 69 S. 20. BR: AB 6099 S. 664.)

BGBl. I Nr. 133/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 338 AB 377 S. 44. BR: AB 6260 S. 670.)

BGBl. I Nr. 31/2001 (NR: GP XXI RV 357 AB 438 S. 57. BR: 6317 AB 6325 S. 673.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 121/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 106/2005 (NR: GP XXII RV 973 AB 1057 S. 116. BR: 7331 AB 7340 S. 724.)

BGBl. I Nr. 40/2006 (NR: GP XXII AB 1343 S. 139. BR: 7478 AB 7487 S. 732.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 5/2009 (NR: GP XXIV IA 270/A AB 43 S. 10. BR: AB 8040 S. 764.)

BGBl. I Nr. 83/2010 (NR: GP XXIV RV 871 AB 885 S. 77. BR: AB 8384 S. 788.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 14/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV IA 1809/A AB 1659 S. 144. BR: AB 8673 S. 805.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

BGBl. I Nr. 163/2013 (NR: GP XXIV RV 2406 AB 2537 S. 215. BR: AB 9060 S. 823.)

BGBl. I Nr. 146/2015 (NR: GP XXV RV 842 AB 959 S. 109. BR: AB 9516 S. 849.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 107/2018 (NR: GP XXVI RV 380 AB 422 S. 53. BR: AB 10098 S. 887.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 163/2020 (NR: GP XXVII IA 1103/A AB 518 S. 71. BR: AB 10492 S. 916.)

BGBl. I Nr. 131/2021 (NR: GP XXVII AB 864 S. 113. BR: AB 10653 S. 927.)

BGBl. I Nr. 169/2021 (VfGH)

BGBl. I Nr. 144/2022 (VfGH)

BGBl. I Nr. 208/2022 (NR: GP XXVII RV 1771 AB 1823 S. 191. BR: AB 11137 S. 948.)

BGBl. I Nr. 104/2024 (NR: GP XXVII RV 2609 AB 2687 S. 272. BR: AB 11558 S. 970.)

§ 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Grundsätze

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

  1. Ziffer eins
    die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
  2. Ziffer 2
    deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
  1. Absatz 2Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
  2. Absatz 3Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 4Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
  4. Absatz 5Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
    1. Ziffer eins
      Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;
    2. Ziffer 2
      für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
    3. Ziffer 3
      Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.

§ 2a

Text

Zivildienstserviceagentur

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.
  3. Absatz 3An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
  2. Absatz 2Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Absatz 3, – auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

  1. Absatz 3Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Absatz eins, entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Absatz 2, genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
    1. Ziffer eins
      welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben,
    2. Ziffer 2
      wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und
    3. Ziffer 3
      welchem Gebiet nach Paragraph 3, Absatz 2, der Rechtsträger zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2In Betracht kommen Einrichtungen
    1. Ziffer eins
      des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
    2. Ziffer 2
      sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
    3. Ziffer 3
      sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
  3. Absatz 3Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, dient und
    2. Ziffer 2
      eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
  4. Absatz 4Die Anerkennung nach Absatz eins, ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  5. Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie nichtig.
  6. Absatz 5 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
  7. Absatz 6Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.
  8. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 5

Text

Abschnitt II
Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
    3. Ziffer 3
      die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
  2. Absatz 2Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, bei der Zivildienstserviceagentur eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis, die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001) zu übermitteln. In diesen Fällen ist Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG 2001 über die Weitergabe und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ~ AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDas Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
    3. Ziffer 3
      während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
  2. Absatz 2Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  3. Absatz 3Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
    2. Ziffer 2
      die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
    3. Ziffer 3
      die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
    4. Ziffer 4
      ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
  4. Absatz 4Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
  3. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
    1. Ziffer eins
      wegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
    3. Ziffer 3
      dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
    Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
  4. Absatz 4Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurückzusenden.
  5. Absatz 5Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,).

§ 6a

Text

Abschnitt IIa
Zivildienst

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
  2. Absatz 2Der ordentliche Zivildienst ist
    1. Ziffer eins
      als Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
    zu leisten.
  3. Absatz 3Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
    1. Ziffer eins
      als Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.

§ 6b

Text

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als
    1. Ziffer eins
      Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder
    2. Ziffer 2
      Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, der gemäß Paragraph 58, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder
    4. Ziffer 4
      Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder
    5. Ziffer 5
      sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist,
    versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Ziffer eins bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Absatz eins, zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Absatz 3, ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Frist des Absatz 3, ist auf Antrag des Betroffenen um bis zu zwölf Monate zu verlängern, wenn die tatsächliche Aufnahme aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt ist. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Von Wehrpflichtigen nach Absatz 3, ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.

§ 7

Text

Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
  2. Absatz 2Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)

  3. Absatz 4Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins,, 16, 19 Absatz 3 und 19a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,)

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,)

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  3. Absatz 3Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats den gesamten Jahresbedarf für das nächstfolgende Jahr bekannt zu geben. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
  4. Absatz 4Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach Paragraph 28, Absatz 2,
  5. Absatz 5Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  6. Absatz 6Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
  7. Absatz 7Die Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
    1. Ziffer eins
      mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
    2. Ziffer 2
      zum Bundesministerium für Inneres
    verfügt werden. Abschnitt römisch VI ist anzuwenden, Paragraph 14, hingegen nicht.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
    2. Ziffer 2
      an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
    Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffer eins und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7,
  2. Absatz 2Bei Verfügungen nach Absatz eins, ist nach Maßgabe der den Einsatz bedingenden Voraussetzungen auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstleistenden entsprechend anzuweisen.
  4. Absatz 4Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, einer Anordnung nach Absatz 3, unverzüglich Folge zu leisten.
  5. Absatz 5In den Fällen, in denen der Zivildienstleistende nicht bei der bisherigen Einrichtung Dienst verrichtet, gilt er als der Einrichtung zugewiesen, zu der er nach Absatz eins, Ziffer 2, abgestellt worden ist.
  6. Absatz 6Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins und 6 mitzuwirken.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
  2. Absatz 2Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,)

  3. Absatz 4Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 mitzuwirken.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)

  1. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
  2. Absatz 4Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (Paragraph 5, Absatz 4,) antreten kann.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIm Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 zu erbringen.
  2. Absatz 2Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:

  1. Ziffer eins
    Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  2. Ziffer 2
    Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.

§ 12a

Text

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsZivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind – unbeschadet bestehender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Absatz 4,) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.
  2. Absatz 2Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Absatz eins, mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.
  4. Absatz 4Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.
  5. Absatz 5Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.
  6. Absatz 6Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden “Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.
  7. Absatz 7Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.
  9. Absatz 9Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessensvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und
    3. Ziffer 3
      sonstige Zuwendungen.
  10. Absatz 10Zuwendungen gemäß Absatz 9, Ziffer eins und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.
  11. Absatz 11Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.
  12. Absatz 12Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit Paragraph 12 b, Absatz 7, zu erstatten.

§ 13

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
  2. Absatz 2Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
  4. Absatz 4Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2010,)

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsVon der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
    1. Ziffer eins
      ausgeweihte Priester,
    2. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. Ziffer 3
      Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. Ziffer 4
      Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
  3. Absatz 3Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
  4. Absatz 4Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
  5. Absatz 5Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBeginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am dritten Tag der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
    4. Ziffer 4
      die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der Paragraphen 19, Absatz 2 und 23c Absatz 3, nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
  3. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 16

Text

Disziplinäre Maßnahmen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
  2. Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
  3. Absatz 3Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Absatz eins, geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.
  4. Absatz 4Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.
  5. Absatz 5Von den Verfügungen nach den Absatz eins bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  3. Ziffer 3
    den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
  2. Ziffer 2
    die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
  3. Ziffer 3
    die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
  4. Ziffer 4
    die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
  5. Ziffer 5
    den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
  2. Absatz 2In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
  3. Absatz 3Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins,, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
  2. Absatz 2Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
  3. Absatz 3Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Absatz eins, nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
  4. Absatz 4Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der Zuweisungsbescheid gemäß Paragraph 8, ist auch dem jeweiligen Rechtsträger zu übermitteln. Über andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt ist der betroffene Rechtsträger zu informieren.

§ 21

Text

Abschnitt IV
Außerordentlicher Zivildienst

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 8, (ausgenommen Absatz 2,), 9, 11 (ausgenommen Absatz eins,, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
  4. Absatz 4Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.
  5. Absatz 5Wird ein gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Zivildienstpflichtiger zum außerordentlichen Zivildienst herangezogen, so sind ihm diese Zeiten als Übungszeiten anzurechnen.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung nach Paragraph 21, Absatz eins, kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.
  2. Absatz 2In der Bekanntmachung nach Absatz eins, sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Absatz eins, einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Art. römisch II Ziffer 22,)

§ 22

Text

Abschnitt V
Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
  2. Absatz eins aTritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.
  3. Absatz 2Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  4. Absatz 3Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.
  5. Absatz 4Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.
  6. Absatz 5Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (Paragraph 11, Absatz eins,), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz).

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden richtet sich nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für den ordentlichen Zivildienst nähere Bestimmungen über die Dienstzeit, insbesondere über Minimal- und Maximaldienstzeit, Dienstplan, Überstunden, Zeitausgleich, Ruhezeiten, Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertagsdienst, erlassen werden.
  2. Absatz 2Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.
  3. Absatz 3Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.
  4. Absatz 4Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem individualisierten Dienstabzeichen (Zivildienstabzeichen) auszustatten. Er ist verpflichtet, das Zivildienstabzeichen während seines Einsatzes zu tragen, sofern nicht auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt ist. Nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geht das Zivildienstabzeichen in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über; bei vorzeitiger Beendigung des ordentlichen Zivildienstes ist es der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Eine missbräuchliche Verwendung des Zivildienstabzeichens sowie die Veräußerung desselben sind verboten. Ein neuerlicher Anspruch auf kostenlose Ausfolgung eines solchen Zivildienstabzeichens besteht nur dann, wenn es während des Zivildienstes nachweisbar unverschuldet unbrauchbar geworden, gestohlen oder verloren worden ist. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere die Identität des Inhabers und dessen Eigenschaft als Zivildienstleistender anzuführen. Der Bundesminister für Inneres bestimmt durch Verordnung Näheres zu Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens und wie auf andere Weise die Erkennbarkeit als Zivildienstleistender sichergestellt werden kann.
  5. Absatz 5Die Zivildienstleistenden sind von den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und der Landesgesetze auf dem Gebiete des Personalvertretungsrechtes ausgenommen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsZivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
  3. Absatz 3Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
  4. Absatz 4Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
  5. Absatz 4 aAus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  6. Absatz 5Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,

Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 23 a,, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.

§ 23c

Text

Paragraph 23 c,
  1. Absatz einsIst ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
    2. Ziffer 2
      sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens an dem der Untersuchung folgenden Tag der Einrichtung zu übermitteln sowie
    3. Ziffer 3
      sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsFügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung dem Rechtsträger der Einrichtung, der er zugewiesen ist, einen Schaden zu, so haftet er, wenn er in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, nach dem Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, sonst nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.
  2. Absatz 2Ist der Zivildienstleistende nicht einer Einrichtung des Bundes zugewiesen, so richtet sich die Pflicht zum Ersatz eines Schadens, den er bei Erbringung der Dienstleistung dem Bund zufügt, nach dem Organhaftpflichtgesetz.
  3. Absatz 3Fügt der Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung einem Dritten einen Schaden zu, so ist, wenn er in Vollziehung der Gesetze handelt, das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sonst im Verhältnis zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anzuwenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
    1. Ziffer eins
      Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (Paragraphen 25 a bis 30),
    2. Ziffer 2
      Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
    3. Ziffer 3
      Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
    4. Ziffer 4
      Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
    5. Ziffer 5
      Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
  2. Absatz eins aDer Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
  3. Absatz 2Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    1. Ziffer 3
      Bekleidung und
    2. Ziffer 4
      Reinigung der Bekleidung.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
  4. Absatz 3Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Absatz 2, angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
  5. Absatz 4Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (Paragraph 15,).
  6. Absatz 5Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und
    2. Ziffer 2
      für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.
  3. Absatz 3Erstreckt sich der Anspruch nach Absatz 2, nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.

(_______________

Anmerkung 1:

ab 1.1.2020 gemäß BGBl. römisch II Nr. 2/2020:

Grundvergütung: € 346,70

Zuschlag: € 189,90

ab 1.1.2019 gemäß BGBl. römisch II Nr. 16/2019:

Grundvergütung: € 339,00

Zuschlag: € 185,70

ab 1.1.2018 gemäß BGBl. römisch II Nr. 5/2018:

Grundvergütung: € 328,70

Zuschlag: € 180,10

ab 1.1.2017 gemäß BGBl. römisch II Nr. 32/2017:

Grundvergütung: € 321,30

Zuschlag: € 176,00

ab 1.1.2016 gemäß BGBl. römisch II Nr. 13/2016:

Grundvergütung: € 317,10

Zuschlag: € 173,70

ab 1.3.2015 gemäß BGBl. römisch II Nr. 42/2015:

Grundvergütung:€ 313,00

Zuschlag:€ 171,50

ab 1.3.2014 gemäß BGBl. römisch II Nr. 41/2014:

Grundvergütung: € 307,50

Zuschlag: € 168,50

ab 1.2.2012 gemäß BGBl. römisch II Nr. 29/2012:

Grundvergütung: € 301,40

Zuschlag: € 165,10

ab 1.1.2011 gemäß BGBl. römisch II Nr. 7/2011:

Grundvergütung: € 292,50

Zuschlag: € 160,20

ab 1.1.2010 gemäß BGBl. römisch II Nr. 8/2010:

Grundvergütung: € 289,20

Zuschlag: € 158,50

ab 1.1.2009 gemäß BGBl. römisch II Nr. 11/2009:

Grundvergütung: € 286,10

Zuschlag: € 156,80

ab 1.1.2008 gemäß BGBl. römisch II Nr. 20/2008:

Grundvergütung: € 276,30

Zuschlag: € 151,40

ab 1.1.2007 gemäß BGBl. römisch II Nr. 20/2007:

Grundvergütung: € 269,10

Zuschlag: € 147,40

ab 1.1.2006 gemäß BGBl. römisch II Nr. 9/2006:

Grundvergütung: € 262,90

Zuschlag: € 144,00)

§ 26

Text

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in Paragraph 25 a, Absatz 2, festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
  2. Absatz 2Sofern bei der Berechnung nach Absatz eins, ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.

§ 27

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
    1. Ziffer eins
      wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oder
    2. Ziffer 2
      wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
  2. Absatz 2Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,
  3. Absatz 3Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 130 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
  3. Absatz 3Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Absatz 2, ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  4. Absatz 4Der Bund hat den nach Absatz 3, begünstigten Rechtsträgern ein Zivildienstgeld auszuzahlen. Dieses beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
    1. Ziffer eins
      im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 600 Euro und
    2. Ziffer 2
      in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft 410 Euro.
  5. Absatz 5Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Absatz 2 und 4 genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Absatz 4, geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag eines Rechtsträgers hat der Landeshauptmann über die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einem der in Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 genannten Gebiete mit Bescheid zu erkennen. Bei der Anerkennung neuer Einrichtungen ist hierüber im Anerkennungsbescheid (Paragraph 4, Absatz eins,) abzusprechen.
  2. Absatz eins aIm Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern. Bestehen Zweifel an den Ermittlungen des Landeshauptmannes, ob eine Beherrschung der Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vorliegt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. Bis zu einer neuerlichen Entscheidung durch den Landeshauptmann hat die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht Paragraph 8, Absatz 4, Anwendung findet.
  3. Absatz 2Auf Grund eines gemäß Paragraph 55, Absatz 5, festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz eins, ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren. Ansprüche von Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach Paragraph 42, mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
    2. Ziffer eins a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    3. Ziffer eins b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
    4. Ziffer 2
      bei Beendigung des Zivildienstes die Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
    5. Ziffer 3
      die bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, notwendige Hin- und Rückreise auf der in Ziffer eins, genannten Strecke,
    6. Ziffer 4
      vier Fahrten im Monat während des ordentlichen Zivildienstes in beliebiger Richtung auf der in Ziffer eins, genannten Strecke, soweit im selben Monat nicht Ziffer 2, oder Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende seine Einrichtung verläßt,
    7. Ziffer 5
      bei Versetzung nach Paragraph 18, die Reise von der bisherigen Einrichtung zur neuen Einrichtung,
    8. Ziffer 6
      die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
      1. Ziffer 6 a
        Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (Paragraph 55,),
      2. Ziffer 7
        die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
      3. Ziffer 8
        Reisen im Auftrag der Einrichtung.
  2. Absatz 2Notwendige Fahrtkosten im Sinne des Absatz eins, sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres kann für die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen nach Anhörung des Zivildienstbeschwerderates durch Verordnung Pauschalsätze und den Auszahlungstermin festlegen. Bei Festsetzung dieser Vergütungen ist auf Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf die pauschalierte Fahrtkostenvergütung nach Absatz 3, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, nicht berührt. Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.
  5. Absatz 5Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind dem Zivildienstpflichtigen für die Fahrten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung der jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittel (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine nicht zur Verfügung gestellt, sind die notwendigen Fahrtkosten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Reise bei der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung.
  6. Absatz 6Die Reisekostenvergütung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Reise auszuzahlen.
  7. Absatz 7Dem Zivildienstleistenden, der in Gebieten eingesetzt ist, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 durchgeführten Reisen in jener Höhe zu gewähren, wie sie bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 2,) gebühren würden. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Anspruches richtet sich nach den Bestimmungen des Absatz 5,
  8. Absatz 8Dem Zivildienstleistenden, der die Funktion einer Vertrauensperson ausübt (Paragraph 37 c, Absatz eins und 2), gebührt für die von ihm nach Paragraph 37 c, Absatz 4, durchgeführten Reisen
    1. Ziffer eins
      eine Fahrtkostenvergütung für die Beförderung einer Person für die Strecke zwischen seiner Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Ort der Dienstverrichtung mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und
    2. Ziffer 2
      eine Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr), wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten in der Gebührenstufe 1, Tarif römisch II, der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht.
    Die Absatz 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie nach den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. Paragraph 54, Absatz eins bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Reisekostenvergütung für die im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Reisen ist vom Rechtsträger der Einrichtung auf eigene Kosten auszuzahlen.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach Paragraph 31, gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  5. Absatz 5Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 55, HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind. Bei einer neuerlichen Zuweisung kann die Zivildienstserviceagentur im Falle einer neuerlichen Anspruchsberechtigung auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt, Wohnkostenbeihilfe und Fahrtkosten etwaige Übergenüsse aus vorangegangenen Auszahlungen an den Zivildienstleistenden in Abzug bringen.
  6. Absatz 6Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.
  2. Absatz 2Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e-card (Paragraph 31 c, ASVG) und von der Rezeptgebühr (Paragraph 136, Absatz 3, ASVG) befreit.
  2. Absatz 2Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 33, ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen ordentlichen Zivildienst oder
    2. Ziffer 2
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
    hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
  2. Absatz 2Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  3. Absatz 3Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

§ 34b

Text

Paragraph 34 b,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
    leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
  2. Absatz 2Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      des in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß den Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Im Falle des Ablebens eines Zivildienstleistenden in Ausübung seines Dienstes trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Zivildienstleistenden vom Ort seines Ablebens zu dem im Inland liegenden Ort der Bestattung.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsJeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 55, Absatz 4, erfolglos geblieben ist.
  2. Absatz eins aDas Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.
  3. Absatz 2Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

§ 37a

Text

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsJeder Zivildienstleistende hat das Recht, Wünsche und Beschwerden beim zuständigen Organ vorzubringen.
  2. Absatz 2Das Beschwerderecht des Zivildienstleistenden umfaßt das Recht, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im Bereich des Zivildienstes, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in dienstliche Befugnisse, schriftlich oder mündlich zu beschweren (Ordentliche Beschwerde).
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates nähere Bestimmungen vor allem über die Einbringung, Behandlung und Erledigung von Wünschen und Beschwerden zu erlassen. Hiebei ist auf die für Wehrpflichtige geltenden diesbezüglichen Bestimmungen und die Besonderheiten des Zivildienstes Bedacht zu nehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Art. römisch II Ziffer 45,)

§ 37b

Text

Paragraph 37 b,
  1. Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter
    zu wählen.
  2. Absatz 2Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  4. Absatz 4Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.

§ 37c

Text

Paragraph 37 c,
  1. Absatz einsDie Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      In Angelegenheiten der Erbringung der im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Naturalleistungen,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach Paragraph 38,,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.
  2. Absatz 2Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Absatz eins, vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
  3. Absatz 31. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere
    1. Litera a
      die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Absatz eins und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,
    2. Litera b
      die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,
    3. Litera c
      beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie
    4. Litera d
      die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
    5. Ziffer 2
      Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Absatz eins,, 2 und 6) reisen. Paragraph 31, Absatz 8, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
  6. Absatz 6Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. Paragraph 10, AVG und Paragraph 72, sind anzuwenden.

§ 37d

Text

Paragraph 37 d,
  1. Absatz einsDie Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Das Wahlrecht kann auch durch Abgabe der Stimme im Wege der Post (Briefwahl) ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen ab dem Zeitpunkt zu wählen, ab dem die einer Einrichtung erstmals zugewiesenen Zivildienstpflichtigen ihren Dienst angetreten haben oder die Stelle der Vertrauensperson (Stellvertreter) vakant geworden ist. In Einrichtungen, denen vorübergehend keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen waren, hat die Wahl spätestens fünf Wochen ab erneuter Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen und – falls erforderlich – für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl nach den Grundsätzen der Absatz eins,, 5 und 7 durchzuführen. Dasselbe gilt, wenn sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter aus den in Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Gründen erloschen ist.
  4. Absatz 4Die Funktion der Vertrauensperson (Stellvertreters) erlischt mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst,
    2. Ziffer 2
      der Wahl einer neuen Vertrauensperson (Stellvertreters),
    3. Ziffer 3
      dem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 5,) schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    4. Ziffer 4
      der Abberufung (Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    6. Ziffer 6
      der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  5. Absatz 5Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  6. Absatz 6Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Zum Stellvertreter ist jener Zivildienstleistende gewählt, der die nächstniedrigere Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Dies gilt sinngemäß für die Wahl eines weiteren Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Absatz 7Der Rechtsträger der Einrichtung hat bei der Vollziehung des Paragraph 37 d, mitzuwirken, und zwar insbesondere bei der Festsetzung des Wahltermines, der Erstellung der Wählerliste und des Wahlvorschlages und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Mitwirkung des Rechtsträgers bei dieser (Absatz 7,), sowie über die Vorgangsweise und die Abstimmung im Falle einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) zu erlassen.

§ 38

Text

Abschnitt VI
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
    1. Ziffer eins
      ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
    2. Ziffer 2
      eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,)
  3. Absatz 3Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des Paragraph 22, Absatz 5, im Sinne des Paragraph 3, angemessen beschäftigt werden.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
  5. Absatz 5Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. Absatz 6Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Verordnung näher bestimmen.

§ 39

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
    2. Ziffer 2
      Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.
  2. Absatz 2Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
  3. Absatz 3Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, gleichgestellt.
  4. Absatz 4Erreicht die krankheitsbedingte Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden das Ausmaß von einer Woche, hat der Vorgesetzte Beginn und Ende aller Dienstverhinderungen jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und - wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint - für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Übersteigt die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur zu informieren.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (Paragraph 55,) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (Paragraphen 22,, 23, 23a, 23b, 28, 38 und 39) zu überwachen.

§ 41

Text

Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

Paragraph 41,

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des Paragraph 3, Absatz 2, zu ermöglichen (Praxisnachweis).

§ 42

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsStreitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach Paragraph 28, zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.
  2. Absatz 2Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

§ 43

Text

Abschnitt VII
Zivildienstbeschwerderat

Paragraph 43,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstbeschwerderat eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Zivildienstbeschwerderat hat
    1. Ziffer eins
      den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach Paragraph 31, Absatz 3, zu beraten,
    2. Ziffer 2
      Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,)

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Zivildienstbeschwerderat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate (Paragraph 47,) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden werden, so sind, für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder zu bestellen.

§ 45

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern des Zivildienstbeschwerderates dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Zivildienstbeschwerderat endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem Zivildienstbeschwerderat gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Die Mitglieder des Zivildienstbeschwerderates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Zivildienstbeschwerderat beschließt in Senaten.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.
  3. Absatz 3Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
    4. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
  4. Absatz 4Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates zu erlassen.
  5. Absatz 5Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsZu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berichterstatters und dreier weiterer stimmberechtigter Senatsmitglieder erforderlich.
  2. Absatz 2Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates kann die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Das Ergebnis der Entscheidungsfindung im Umlaufweg ist den Senatsmitgliedern bekanntzugeben.

§ 49

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat vor Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. Absatz 2Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Absatz eins, der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Zivildienstbeschwerderates obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

§ 51

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Senatsvorsitzende und der Berichterstatter haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Der Senatsvorsitzende hat ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Dem Vorsitzenden des Zivildienstbeschwerderates und seinem an Jahren ältesten Stellvertreter steht für den mit der Leitung des Zivildienstbeschwerderates verbundenen notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Pauschalvergütung zu. Die Vergütungen für Zeit- und Arbeitsaufwand sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2Die übrigen Ratsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 3 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zusteht. Ferner haben sie für die Teilnahme an einem Verhandlungs- bzw. Sitzungstag Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Sitzungsgebühr, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Darüber hinaus gebührt ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136, wie sie Vertrauenspersonen in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten berufenen Kommissionen zusteht.
  3. Absatz 3Über die Ansprüche nach Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütungen obliegt der Zivildienstserviceagentur.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle BGBl. Nr. 675/1991 wurde zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (§ 76a Abs. 1 idF BGBl. Nr. 675/1991).
In der Novelle BGBl. Nr. 187/1994 wurde diese Fassung wieder in Kraft gesetzt (Art. I Z 1 und 2).

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Artikel 67, Absatz eins, B-VG) ihres Amtes zu entheben.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach Paragraph 37, Absatz 2, erforderlich ist.

§ 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung hat für den Zivildienstbeschwerderat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen zu treffen sind.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstbeschwerderates im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Zivildienstbeschwerderates zu geben.

§ 55

Text

Abschnitt VIII
Behördliche Überwachung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß Paragraph 38, Absatz 4, maßgeblichen Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Absatz eins, genannten Behörden.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. Paragraph 37, bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

§ 56

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.

§ 57

Text

Abschnitt IX
Finanzielle Gebarung des Bundes

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Zivildienstgebarung ist im Entwurf des Bundesvoranschlages bei einem besonderen Titel „Zivildienst“ darzustellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge jeweils nach drei Jahren über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung in den abgelaufenen drei Kalenderjahren Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens 15. April des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

§ 57a

Text

Abschnitt IXa
Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
  3. Absatz 3Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
    4. Ziffer 4
      die Militärkommanden;
    5. Ziffer 5
      der Zivildienstbeschwerderat;
    6. Ziffer 6
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;
    7. Ziffer 7
      der Bundesminister für Inneres;
    8. Ziffer 8
      das Heerespersonalamt;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

  1. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.
  2. Absatz 5Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

§ 58

Text

Abschnitt X
Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.
  3. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.
  4. Absatz 3Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Absatz eins und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Absatz eins, nach Paragraph 60,, im Falle des Absatz 2, nach Paragraph 61, bestraft.

§ 59

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsWer sich durch Herbeiführung seiner gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.

§ 60

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 60,

Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 62

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsWer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, wenn er sich dadurch wenigstens fahrlässig seinem Dienst für länger als 30 Tage entzieht und sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz eins, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.
  2. Absatz 2Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit, wenigstens fahrlässig seinem Zivildienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den Paragraphen 61, oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der Paragraphen 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 64

Text

Nichtbefolgen einer Weisung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsWer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Eine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. Ziffer eins
      die Menschenwürde verletzt,
    2. Ziffer 2
      von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. Ziffer 4
      durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. Ziffer 5
      in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. Ziffer 6
      die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den Paragraphen 8 a, Absatz 4,, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den Paragraphen 13, Absatz 4,, 13a Absatz 2,, 19a Absatz 5, oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz 4, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den Paragraphen 8 a, Absatz 3,, 28 Absatz eins und 32 Absatz eins, sowie in den Paragraphen 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

§ 68

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die ihm nach Paragraph 38, Absatz 6, obliegenden Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, der die Meldung nach Paragraph 39, Absatz 2, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von einem Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 70

Text

Subsidiaritätsklausel

Paragraph 70,

Eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 71

Text

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1981,, Art. römisch II Ziffer 4,)

Paragraph 71,

Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

  1. Ziffer eins
    Weisungen nach Paragraph 50, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
  2. Ziffer 2
    gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Personen, die am 1. Jänner 1975 anerkannte Waffendienstverweigerer im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, waren, gelten als Zivildienstpflichtige im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Anmerkung, Absatz 2 und 3 entfällt; Art. römisch IV Ziffer 2, der Kundmachung.)

§ 74

Text

Paragraph 74,

Schriftliche Ausfertigungen von durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Erledigungen (Paragraph 18, AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 4,

§ 75a

Text

Paragraph 75 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 75b

Text

Paragraph 75 b,

Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.

§ 76

Text

Paragraph 76,
  1. Absatz einsEin vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß Paragraph 14, Das Datum der Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
  2. Absatz 2Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997 eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.

§ 76a

Text

Paragraph 76 a,
  1. Absatz einsFür Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 76b

Text

Paragraph 76 b,
  1. Absatz einsFür Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. Paragraph 23 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 2 und 4 zweiter Satz sowie Paragraph 76 a, sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Anerkennung von Trägern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des Paragraph 12 b, Absatz 3, beenden; ein Kostenersatz nach Paragraph 12 b, Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
  4. Absatz 4Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des Paragraph 41, Absatz eins und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
  5. Absatz 5Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie Paragraph 41, Absatz 2, nicht entsprechen.
  6. Absatz 6Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
  7. Absatz 7Sofern der Dienst gemäß Paragraph 12 b, vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, festgesetzten Betrag zu ersetzen.
  8. Absatz 8Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
  9. Absatz 9Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.
  10. Absatz 10Auf jene Verfahren betreffend Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, die vor dem 1. Juni 2011 bereits eingeleitet wurden, ist Paragraph 34, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 76c

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 23: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 76 c,
  1. Absatz einsAnmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  2. Absatz 2Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und 5a, Paragraph 5, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 34 b,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins,, Abschnitt römisch IX a und Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  3. Absatz 3Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  4. Absatz 4Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme der Paragraphen 4 a und 39a sowie des Abschnittes römisch VII a am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.
  5. Absatz 5Paragraph 16,, Paragraph 19 a, Absatz eins und 3, Paragraph 19 b,, Paragraph 23 b, Absatz 2,, Paragraph 25 a,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 (Ziffer 24 und 25), Paragraph 30, (Ziffer 27,), Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, treten mit 1. Juni 1994 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  7. Absatz 7Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  8. Absatz 8Paragraph 34, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  9. Absatz 9Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  10. Absatz 10Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz 5 a,, 5 Absatz eins bis 3, 5a Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz eins,, 7 Absatz 2,, 8 Absatz 2,, 10, 12b Absatz 5,, 13 Absatz 4 und 5, 14, 19 Absatz 2,, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 3,, 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6 a,, 33, 39 Absatz 4,, 47 Absatz 3, Ziffer 4,, 65, 66, 76, 76a Absatz 2,, 76b Absatz eins,, 76d und 77 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  11. Absatz 11Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  12. Absatz 12Die Paragraphen 12 b, Absatz 2 und 4 bis 8, 41 Absatz 3, sowie 76b Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Paragraphen 8, Absatz eins,, 25a Absatz 2,, 27 Absatz eins, Ziffer 2,, 31 Absatz 5,, 38 Absatz eins, Ziffer 2,, 41 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 57a Absatz 2,, 65, sowie 76b Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000, sowie der Entfall der Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 18a, 25 Absatz 2, Ziffer 2,, 28, 31 Absatz eins, Ziffer eins a und 1b, 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2 und 41 Absatz 2, Ziffer 2, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
  15. Absatz 15Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 8 Absatz 3 und 3a, 8 Absatz 6, Ziffer 2,, 9 Absatz 2,, 12b Absatz 8 bis 12, 21 Absatz 2,, 25 Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 25a, 27 Absatz eins,, 28, 28a, 32 Absatz eins und 4, 32a Absatz eins,, 34 Absatz 2, Ziffer 4,, 34 Absatz 3,, 37b Absatz eins, Ziffer eins,, 37d Absatz eins,, 42, 43 Absatz 2, Ziffer eins,, 54a, 55 Absatz eins und 3, 56 Absatz 2,, 57 Absatz 2,, 57a Absatz 2,, 65, 67 sowie 76b Absatz 6 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  16. Absatz 16Die Paragraphen 9, Absatz 3,, 29, 30 und 41 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  17. Absatz 17Anmerkung, Tritt mit 1. August 2003 außer Kraft)
  18. Absatz 18Paragraph 75 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
  19. Absatz 19Die Paragraphen 26, Absatz 2,, 28 Absatz 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 2,, 61, 62 Absatz eins und 2, 63, 64 Absatz eins,, 65, 66, 67, 68 Absatz eins und 2, 69 sowie 69a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  20. Absatz 20Mit 1. August 2003 entfallen der letzte Satz des Absatz 16, sowie Absatz 17 ;, gleichzeitig tritt Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in Kraft.
  21. Absatz 21Die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 4 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6,, 5 Absatz eins und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (Paragraph eins, Absatz 2,), 3 und 4, 5a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 6 Absatz eins, dritter und vierter Satz sowie Absatz 3, Ziffer 3, samt Schlusssatz und Absatz 4,, 8, 8a Absatz eins und 6, 10 Absatz 3,, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz eins,, 3 und 4, 13a Absatz 2,, 14 Absatz eins,, 2 und 5, 15 Absatz 3,, 16 Absatz eins,, 17, 18, 19, 19a Absatz 5,, 19b Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 4, 23 Absatz 3 und 4, 23c Absatz eins,, 28a Absatz 2,, 31 Absatz 4 und 8, 32 Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, 32a Absatz eins,, 34 Absatz eins bis 3, 34b Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3,, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Absatz 5,, 38 Absatz 5,, 39 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3, 40, 51 Absatz 3,, 56, 57a Absatz eins,, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (Paragraph eins, Absatz 2,) in Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 4, Absatz 5 und 5a, 5a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, 6 Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Absatz 3,, 7a samt Überschrift, 23a Absatz 2,, 25a Absatz 2, Ziffer eins,, 28 Absatz 2 und 4, 31 Absatz 3,, 37, 37d Absatz 5,, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt römisch VII, 43, 44 Absatz eins und 2, 45, 46, 47 Absatz eins bis 4, 49 Absatz eins,, 50, 51 Absatz eins,, 53, 54 Absatz eins und 2, 55 Absatz 4 und 5, 57a Absatz 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  22. Absatz 22Abschnitt römisch VII a und Paragraph 69 a, treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  23. Absatz 23(Verfassungsbestimmung) Anmerkung, Erster und zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.) Die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75b in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.
  24. Absatz 24Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 28, Absatz 2 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  26. Absatz 26Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 4 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 4 Absatz 5,, 5 Absatz eins,, 3 und 5, 6 Absatz 2,, 3 und 5, 6b, 7 Absatz 4,, 7a, 8 Absatz eins und 3, 9 Absatz eins,, 12, 13 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 16 samt Überschrift, 19a Absatz 2,, 20, 22 Absatz eins a,, 23 Absatz 4,, 23a Absatz eins und 4a, 23b, 23c Absatz 3,, 25 Absatz eins, Ziffer 4,, 27 Absatz 3,, 28a Absatz eins,, 1a und 2, 32 Absatz 2 und 5, 33, 34 Absatz eins bis 3, 37d Absatz 2,, 39 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 48 Absatz 3,, 53, 57a, 58 Absatz eins a,, 60 samt Überschrift, 66, 70 und 76b Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,, treten mit 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 4, Absatz 5 a,, 7 Absatz 3,, 12 Absatz 2,, 13 Absatz 5,, 19b, 37e, 43 Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 61, sowie Paragraph 69, außer Kraft.
  27. Absatz 27Die Paragraphen 23 c, Absatz 2, Ziffer 2,, 28 Absatz 2,, 28 Absatz 4, Ziffer eins und 2, 33, 76b Absatz 8 und 10 und 77 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7 a, außer Kraft. Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 3 sowie 57a Absatz 3, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.
  28. Absatz 28Paragraph 6 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
  29. Absatz 29Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 76d

Text

Paragraph 76 d,

Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 76e

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 76 e,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 77

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 37 a, Absatz 3,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 47,, Paragraph 52, Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 38, Absatz 4, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 12 a, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    6. Ziffer 5 a
      des Paragraph 12 b, Absatz 5, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
    7. Ziffer 6
      der Paragraphen 5 a, Absatz 2,, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz.
    8. Ziffer 7
      der Paragraphen 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    9. Ziffer 8
      des Paragraph 55, Absatz 2, der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
    10. Ziffer 9
      der Paragraphen 51, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, zweiter Satz und 57 Absatz eins, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    11. Ziffer 10
      des Paragraph 72, entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
    12. Ziffer 11
      der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
    betraut.
  2. Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Art. 1

Text

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1987,, zum Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. römisch II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Art. 1

Text

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,, zum Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. römisch II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Art. 1

Text

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1990,, zu Paragraph 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 828 aus 1995,, zum Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,, zum Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

  1. Ziffer eins
    Das Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung tritt außer Kraft.
  2. Ziffer 2
    Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 a und 39a sowie des Abschnittes römisch VII a wieder in Kraft.
  3. Ziffer 3
    (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 5 Absatz 6,, 12a, 12b, 43 Absatz 4,, 75b Absatz eins,, 76 Absatz 5 und 76a Absatz 2, ZDG in der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung treten außer Kraft.
  4. Ziffer 4
    (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 12a, 12b, 75b Absatz eins und 76a Absatz 2, ZDG in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung treten wieder in Kraft.

Art. 3

Text

Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,, zum Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Art. römisch eins, Art. römisch II Ziffer eins,, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Art. römisch II Ziffer 9, (Paragraph 8 a,) mit 1. Feber 1989;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Art. römisch II Ziffer 7, (Paragraph 7, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 18 a, Absatz eins,), Ziffer 36, (Paragraph 31, Absatz 8,), Ziffer 37, (Paragraph 32, Absatz eins,), Ziffer 43 bis 46 (Paragraphen 37 b bis 37e) und Ziffer 49, (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3,) mit 1. Oktober 1989 sowie
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.
  3. Absatz 3Art. römisch II Ziffer 52, a (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6,) und Ziffer 55 a, (Paragraph 53 a,) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
  4. Absatz 4Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Absatz eins und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
  5. Absatz 5Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 53 a, beim Landeshauptmann in den Fällen der Paragraphen 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.
  6. Absatz 6Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 26 a, Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß Paragraph 26, Absatz 3, gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. Paragraph 32, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in Paragraph 3, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem Paragraph 3, entsprechende Dienstleistung erbringen kann.
  8. Absatz 8Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Absatz 6, rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.
  9. Absatz 9Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Art. römisch eins und römisch III Absatz eins, die Bundesregierung und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Art. römisch III Absatz 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.

Art. 34

Text

Artikel XXXIV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu Paragraph 25,, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Art. römisch III Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).

    Anmerkung, Absatz 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

    Anmerkung, Absatz 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

  4. Absatz 13Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 14Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 15Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

    Anmerkung, Absatz 16, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)