Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)
StF: BGBl. Nr. 311/1985 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 386/1986 (NR: GP XVI RV 970 AB 1047 S. 153. BR: AB 3164 S. 478.)

BGBl. Nr. 685/1988 (NR: GP XVII RV 607 AB 817 S. 81. BR: 3593 AB 3595 S. 509.)

BGBl. Nr. 521/1993 (NR: GP XVIII RV 1093 AB 1210 S. 129. BR: AB 4600 S. 573.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. I Nr. 109/1997 (NR: GP XX RV 691 AB 783 S. 81. BR: AB 5511 S. 629.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)

BGBl. I Nr. 124/1998 (NR: GP XX RV 1283 AB 1320 S. 134. BR: AB 5769 S. 643.)

BGBl. I Nr. 37/2006 (NR: GP XXII RV 1189 AB 1254 S. 129. Einspr. d. BR: 1286 AB 1342 S. 139. BR: S. 730.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 108/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32008L0115, 32009L0050, 32009L0052]

BGBl. I Nr. 111/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

BGBl. I Nr. 29/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 54/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 136/2013 (NR: GP XXIV RV 2303 2539 S. 215. BR: AB 9057 S. 823.)

BGBl. I Nr. 188/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 80/2014 (NR: GP XXV IA 612/A AB 274 S. 44. BR: AB 9244 S. 834.)

BGBl. I Nr. 104/2014 (NR: GP XXV RV 351 AB 413 S. 53. BR: AB 9292 S. 837.)

BGBl. I Nr. 39/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/2017 (NR: GP XXV RV 1586 AB 1631 S. 179. BR: AB 9800 S. 868.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 56/2018 (NR: GP XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

BGBl. I Nr. 96/2019 (NR: GP XXVI IA 536/A S. 88. BR: 10240 AB 10259 S. 897.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 146/2020 (NR: GP XXVII IA 1106/A AB 552 S. 71. BR: AB 10465 S. 917.)

BGBl. I Nr. 54/2021 (NR: GP XXVII RV 609 AB 665 S. 85. BR: AB 10561 S. 923.)

BGBl. I Nr. 65/2021 (VfGH)

BGBl. I Nr. 107/2021 (NR: GP XXVII IA 1648/A AB 927 S. 111. BR: AB 10683 S. 927.)

BGBl. I Nr. 110/2021 (NR: GP XXVII IA 1657/A AB 877 S. 113. BR: AB 10660 S. 927.)

BGBl. I Nr. 162/2021 (NR: GP XXVII RV 854 AB 872 S. 115. BR: AB 10731 S. 929.)

BGBl. I Nr. 206/2021 (NR: GP XXVII RV 1103 AB 1119 S. 131. BR: 10769 AB 10792 S. 934.)

BGBl. I Nr. 234/2021 (NR: GP XXVII IA 2081/A AB 1281 S. 137. BR: AB 10813 S. 935.)

BGBl. I Nr. 48/2022 (NR: GP XXVII IA 2146/A AB 1421 S. 147. BR: AB 10931 S. 939.)

BGBl. I Nr. 49/2022 (NR: GP XXVII IA 2222/A AB 1422 S. 147. BR: AB 10932 S. 939.)

BGBl. I Nr. 83/2022 (NR: GP XXVII IA 2484/A AB 1520 S. 160. BR: AB 10991 S. 942.)

BGBl. I Nr. 221/2022 (NR: GP XXVII IA 3003/A AB 1868 S. 189. BR: AB 11134 S. 949.)

§ 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,)

§ 2

Text

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Republik: die Republik Österreich;
  2. Ziffer 2
    Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
  3. Ziffer 3
    Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  4. Ziffer 4
    Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Von den im Paragraph 8, geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsGelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
  2. Absatz 2Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.
  3. Absatz 3Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

§ 6

Text

ABSCHNITT II
ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

Paragraph 6,

Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

  1. Ziffer eins
    Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7,, 7a und 8); Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 2,)
  2. Ziffer 2
    Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (Paragraphen 10 bis 24);
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. Ziffer 5
    Anzeige (Paragraphen 57,, 58c und 59).

§ 7

Text

Abstammung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      die Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
    2. Ziffer 2
      der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
    3. Ziffer 3
      der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
    Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz eins, erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
    2. Ziffer 2
      sie ansonsten staatenlos sein würden.

§ 7a

Text

Legitimation

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsEin minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß Paragraph 7, erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  2. Absatz 2Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Absatz eins, nur, wenn
    1. Ziffer eins
      er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und
    2. Ziffer 2
      er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.
    Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) schriftlich zu erklären.
  3. Absatz 3Wird die Zustimmung gemäß Absatz 2, verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
  4. Absatz 4Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf uneheliche Kinder
    1. Ziffer eins
      der legitimierten Frau, oder
    2. Ziffer 2
      des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erfüllt.
    Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,)
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 6,)

§ 9

Text

Paragraph 9,

Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Vorrechten und Befreiungen (Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 10

Text

Verleihung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
    2. Ziffer 2
      er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
    3. Ziffer 3
      er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
    4. Ziffer 4
      gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
    5. Ziffer 5
      durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
    6. Ziffer 6
      er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
    7. Ziffer 7
      sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
    8. Ziffer 8
      er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
  2. Absatz eins aEine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
  3. Absatz eins bNicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
  4. Absatz 2Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
    2. Ziffer 2
      er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
    4. Ziffer 4
      gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
    5. Ziffer 5
      gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
    6. Ziffer 6
      gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
    7. Ziffer 7
      er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
  5. Absatz 3Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
  6. Absatz 4Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
    1. Ziffer eins
      bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
    2. Ziffer 2
      bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
  7. Absatz 5Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
  8. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
  9. Absatz 7Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden.

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsVoraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
    1. Ziffer eins
      über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und
    2. Ziffer 2
      von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11a Absatz 2,, 13, 57, 58c sowie 59;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
    3. Ziffer 3
      Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
    4. Ziffer 4
      andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
  3. Absatz 3Die Nachweise nach Absatz eins, gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
      1. Litera a
        der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
      2. Litera b
        der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  4. Absatz 4Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
  5. Absatz 4 aDer Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.
  6. Absatz 5Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
    2. Ziffer 2
      Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
  7. Absatz 6Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 290/2008;
    2. Ziffer 2
      die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
  8. Absatz 7Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsEinem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
    2. Ziffer 2
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und
    3. Ziffer 3
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.
  3. Absatz 3Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
    2. Ziffer 2
      diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.
  4. Absatz 4Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist;
    2. Ziffer 3
      er im Bundesgebiet geboren wurde oder
    3. Ziffer 4
      die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
  5. Absatz 5Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, als im Bundesgebiet geboren.
  6. Absatz 6Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder
    2. Ziffer 2
      er einen Nachweis gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch
      1. Litera a
        ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des Paragraph 35, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1961,, entspricht, oder
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht hat, oder
      3. Litera c
        die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.
      Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
  7. Absatz 7Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsEinem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.
  2. Absatz 2Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  3. Absatz 3Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEinem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder
      1. Litera a
        seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
      2. Litera b
        seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
    2. Ziffer 2
      die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraphen 32, oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder
    3. Ziffer 3
      die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  2. Absatz 2Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG),
    2. Ziffer 2
      dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
    3. Ziffer 3
      dessen Vater die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder diese gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB festgestellt wurde, und
    4. Ziffer 4
      ein Fall des Paragraph 7, nicht vorliegt.
    Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. Litera a
      einen Fremden geheiratet,
    2. Litera b
      gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. Litera c
      während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  2. Ziffer 2
    er seither Fremder ist;
  3. Ziffer 3
    die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  4. Ziffer 4
    er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEinem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er
    1. Ziffer eins
      im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;
    2. Ziffer 2
      insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
    3. Ziffer 3
      nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
      1. Litera a
        Paragraphen 103,, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Absatz 2,, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
      2. Litera b
        Paragraphen 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach Paragraph 103, StGB strafbare Handlung begangen worden ist;
      3. Litera c
        Paragraph 286, StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in Litera a, angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;
      4. Litera d
        Paragraphen 3 a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;
    4. Ziffer 4
      weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist und
    5. Ziffer 5
      die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.
  2. Absatz 2Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, als im Gebiet der Republik geboren.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, werden unterbrochen
    1. Ziffer eins
      durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG;
    2. Ziffer 2
      durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
    3. Ziffer 3
      wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
    4. Ziffer 4
      wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 7, als Asylwerber dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
  2. Absatz 2Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
    3. Ziffer 3
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. Ziffer 2
      dem Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  2. Absatz eins aDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.
  3. Absatz 2Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 3, weiters auf die unehelichen Kinder der im Absatz eins, genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.
  4. Absatz 3Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.
  5. Absatz 4Das Fehlen der Voraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  2. Absatz 2Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
    1. Ziffer eins
      er nicht staatenlos ist;
    2. Ziffer 2
      weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
    3. Ziffer 3
      ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
  2. Absatz 2Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  3. Absatz 3Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
    1. Ziffer eins
      aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
  4. Absatz 4Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.
  2. Absatz 2Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

    „Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsHat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.
  2. Absatz 2Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.
  3. Absatz 3Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Absatz 2, zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.
  4. Absatz 4Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.
  3. Absatz 3Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

§ 26

Text

ABSCHNITT III
VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

Paragraph 26,

Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

  1. Ziffer eins
    Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29);
  2. Ziffer 2
    Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (Paragraph 32,); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 21,)
  3. Ziffer 3
    Entziehung (Paragraphen 33 bis 36); Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 21,)
  4. Ziffer 4
    Verzicht (Paragraphen 37 und 38). Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 21,)

§ 27

Text

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
  2. Absatz 2Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Absatz eins,) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Art. römisch XIV Ziffer eins,)
  3. Absatz 3Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Absatz eins,) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Absatz 2,) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 13,)

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEinem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
  3. Absatz 3Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
  4. Absatz 4Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
  5. Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. Ziffer 2
      der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsStrebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 29, erstreckt. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 23,)
  2. Absatz 2Für einen nicht voll handlungsfähigen Staatsbürger darf die Bestätigung nach Absatz eins, nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,) bereits vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

§ 32

Text

Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

Paragraph 32,

Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Paragraph 27, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33

Text

Entziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEinem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon Paragraph 32, anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
  2. Absatz 2Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
  3. Absatz 3Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b,, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsEinem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
    2. Ziffer 2
      hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 25,)

  1. Absatz 2Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
  2. Absatz 3Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.

§ 37

Text

Verzicht

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEin Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn
    1. Ziffer eins
      er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und
    3. Ziffer 3
      er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes,
      1. Litera a
        das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,
      2. Litera b
        den Grundwehrdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,
      3. Litera c
        von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,
      4. Litera d
        wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder
      5. Litera e
        seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 28, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 18,)
  2. Absatz 2Die Behörde (Paragraph 39,) hat festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie auszusprechen, daß der Verzichtende die Staatsbürgerschaft in dem Zeitpunkt, in dem der Verzicht bei ihr eingelangt ist, verloren hat.
  3. Absatz 3Der Bescheid, mit dem der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes festgestellt wird, ist schriftlich zu erlassen.

§ 39

Text

ABSCHNITT IV
BEHÖRDEN UND VERFAHREN

Paragraph 39,
  1. Absatz einsZur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.

§ 39a

Text

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz eins aDie Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen darüber hinaus personenbezogene Daten eines Fremden im Schengener Informationssystem ermitteln, soweit sie diese zur Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, durch Erstreckung der Verleihung oder durch Anzeige gemäß den Paragraphen 57,, 58c und 59 benötigen.
  3. Absatz 2Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. Absatz 3Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
    5. Ziffer 5
      aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
    notwendig und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 4Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 3, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 3, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
  6. Absatz 5Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erkennungsdienstlich zu behandeln. Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  7. Absatz 6Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden treten.
  8. Absatz 7Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.
  9. Absatz 8Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 8 aWird ein Staatsbürger wegen einer in Paragraph 33, Absatz 3, genannten gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Strafgericht verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörde hiervon unter Anschluss der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn feststeht, dass der Betroffene ausschließlich österreichischer Staatsbürger ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat die Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Staatsbürgerschaftsbehörde zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,).
  11. Absatz 9Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, personenbezogene Daten dem Bundesminister für Inneres im Einzelfall auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  12. Absatz 10Erkennungsdienstliche Daten (Paragraph 5, Absatz 3,) sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird, oder
    2. Ziffer 2
      seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft sechs Jahre vergangen sind.

§ 40

Text

Paragraph 40,

(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß Paragraph 28, kann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsVon Fällen des Absatz 2, abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
  4. Absatz 4Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (Paragraph 39,) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (Paragraph 30, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.

§ 42

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAußer den in den Paragraphen 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 22,)
  2. Absatz 2Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 33,)
  3. Absatz 3Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAußer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 34,)
  2. Absatz 2Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 34,)
  3. Absatz 3Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 34,)

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 64a Abs. 33 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsBestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (Paragraph 56 a,).
  2. Absatz 2Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach Paragraph 56 a, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, beantragt und ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.

§ 46

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Form der gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 7, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 37,)
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 38,)

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsGemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind (Paragraph 5, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)), bilden kraft Gesetzes zur Durchführung der in den Paragraphen 41,, 49 bis 52 und 53 Ziffer 5, genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
  2. Absatz 2Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Staatsbürgerschaftsverband“; ihr ist jener Zusatz beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband näher bezeichnet wird.
  4. Absatz 4Ein Staatsbürgerschaftsverband kann im Rahmen eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, PStG 2013 geführt werden.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Kosten, die ihnen aus der Durchführung der ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben erwachsen, selbst zu tragen. Das Land hat jedoch den Gemeinden (Gemeindeverbänden) jene Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (Paragraph 49,) erwachsen.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz nach Absatz eins, hat jährlich in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
  3. Absatz 3Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres bei sonstigem Verlust bei der Landesregierung geltend zu machen.
  4. Absatz 4Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche nach Absatz eins, beziehen, entscheidet die Landesregierung.

§ 49

Text

ABSCHNITT V
STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
  2. Absatz 2Evidenzstelle ist
    1. Litera a
      für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
    2. Litera b
      für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind:
      die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
    3. Litera c
      für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach Litera a, oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
      die Gemeinde Wien.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (Paragraph 56 a,) zu führen.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Die Evidenzstelle hat einen Staatsbürger in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnen und die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände anzumerken, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art davon Kenntnis erhält, auf welche Weise er die Staatsbürgerschaft erworben hat. Die Evidenzstelle hat, soweit dies ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, von Amts wegen jede Gelegenheit wahrzunehmen, um sich diese Kenntnis zu verschaffen. In die Staatsbürgerschaftsevidenz sind Verstorbene, die dort noch nicht verzeichnet sind, nur dann aufzunehmen, wenn die den Staatsbürgerschaftserwerb begründenden Umstände bekannt sind und keiner weiteren Ermittlungen bedürfen oder ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 42, erlassen oder eine Bestätigung nach Paragraph 43, ausgestellt worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 41,)

§ 52

Text

Paragraph 52,

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

  1. Litera a
    Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
  2. Litera b
    die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
  3. Litera c
    die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  4. Litera d
    die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
  5. Litera e
    die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
  6. Litera f
    das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.
  1. Absatz 2und (3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,).

§ 53

Text

Paragraph 53,

Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen

  1. Ziffer eins
    vom Amt der Landesregierung:
    jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
  2. Ziffer 2
    vom Gericht:
    1. Litera a
      die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
    3. Litera c
      die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
    4. Litera d
      der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
  3. Ziffer 3
    vom Bundesministerium für Justiz:
    1. Litera a
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
    2. Litera b
      die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
    jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
  5. Ziffer 5
    von der Gemeinde (Gemeindeverband):
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    3. Litera c
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
    4. Litera d
      die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
    5. Litera e
      das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
    6. Litera f
      ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 147, ABGB.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

§ 55

Text

Paragraph 55,

Erhält das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde, die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, die Gemeinde oder der Gemeindeverband (Paragraph 47,) Kenntnis von Umständen, die in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken und die nicht schon nach den Paragraphen 53, oder 54 mitzuteilen sind, so sind sie der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, daß sie ihr noch nicht bekannt sind.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Alle natürlichen Personen, alle Behörden und Ämter und die für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortlichen Leiter der Krankenanstalten sind verpflichtet, den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die von diesen verlangten, für die Staatsbürgerschaftsevidenz erforderlichen Auskünfte, wenn notwendig an Hand von amtlichen Urkunden, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

§ 56a

Text

ABSCHNITT Va
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR)

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdaten;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. Ziffer 5
      Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. Ziffer 6
      Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. Ziffer 7
      Todesdaten;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. Ziffer 9
      akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. Ziffer 10
      sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  2. Absatz eins aDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Absatz eins, wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

§ 56b

Text

Paragraph 56 b,
  1. Absatz einsDie Evidenzstellen sind berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu verwenden und Auskünfte daraus zu erteilen. Zur Vollziehung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die österreichischen Berufskonsulate und österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden berechtigt, die im ZSR verarbeiteten Daten zu ermitteln und für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Staatsbürgerschaftsdaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge der gespeicherten Daten nach Namen der Eingetragenen oder nach dem Namen in Kombination mit einem weiteren Datum nach Paragraph 56 a, Absatz eins, vorzusehen.
  3. Absatz 3Für Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Daten kann die Auswählbarkeit auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. Für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im ZSR verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Absatz 2, genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
  4. Absatz 4Staatsbürgerschaftsdaten, die im ZSR verarbeitet werden, sind 120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZSR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.
  6. Absatz 6Daten zur und die Änderung der Staatsangehörigkeit im ZSR werden automatisch dem Zentralen Personenstandsregister (Paragraph 44, PStG 2013) zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
  7. Absatz 7Anstelle einer Mitteilung gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, kann das Amt der Landesregierung anlässlich des Erwerbs, des Verlusts, des Verzichts oder der Feststellung, der Beibehaltung und Entziehung der Staatsbürgerschaft für die zuständige Evidenzstelle die Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, in das ZSR eintragen.
  8. Absatz 8Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 56c

Text

Paragraph 56 c,
  1. Absatz einsDie Staatsbürgerschaftsdaten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, stehen, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Sofern in einem Verfahren zur Staatsbürgerschaft maßgeblich, sind die Daten im ZSR zu prüfen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, für die Erstellung der Statistik ohne Namen der Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZSR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins, Abfrageberechtigte verpflichtet, die Evidenzstelle unverzüglich im Wege des ZSR darüber in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Für Abfragen aus dem ZSR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Staatsbürgerschaftsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

§ 57

Text

ABSCHNITT VI
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Absatz 2, zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Absatz eins, einzubringen.
  3. Absatz 3Die Frist gemäß Absatz eins, entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.
  4. Absatz 4Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Anzeigen und Bescheide gemäß Absatz eins und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

§ 58c

Text

Paragraph 58 c,
  1. Absatz einsEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
  3. Absatz 2Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
    1. Ziffer eins
      Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
    2. Ziffer 2
      als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
    3. Ziffer 3
      als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
    und er dies der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
  4. Absatz 3Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
  5. Absatz 4Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
    1. Ziffer eins
      einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
    2. Ziffer 2
      einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
  6. Absatz 5Die Absatz 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (Paragraph 27,), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Absatz 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
  7. Absatz 6Als Nachkommen gemäß Absatz 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
  8. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins,, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) erworben hat.
  9. Absatz 8Die Anzeige kann auch bei der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
  10. Absatz 9Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. Paragraph 19, Absatz 2, gilt.
  11. Absatz 10Die Behörde kann in Verfahren nach Absatz eins bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.

§ 59

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEin Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraphen 145, ff. ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (Paragraph 7,) oder dem Tag der Legitimation (Paragraph 7 a,). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Ein Fall des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
  3. Absatz 3Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Liegt ein Fall des Absatz 2, vor, gelten die Paragraphen 41 a, Absatz 8,, 45 Absatz 10 und 48 Absatz 5, NAG.
  4. Absatz 4Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Anzeigen gemäß Absatz eins,, Bescheide gemäß Absatz 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

§ 60

Text

Abschnitt VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Eingetragene Partnerschaften

Paragraph 60,

Die Paragraphen 7 a, Absatz 2,, 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2 und 3, 13, 16, 52 Absatz eins, Litera c,, 53 Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b,, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

§ 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1946,, ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des Paragraph 44,
  2. Absatz 2Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf Grund der Heimatrechtsnovelle 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 355, angelegten Heimatrollen und die sonstigen heimatrechtlichen Unterlagen, wie insbesondere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, aufzubewahren. Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung bestimmen, daß die Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören (Paragraph 47,), ihre heimatrechtlichen Unterlagen diesem Gemeindeverband zu übergeben haben.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 45,)

§ 63

Text

Einziehung von Personalpapieren

Paragraph 63,
  1. Absatz einsIn zwischenstaatlichen Verträgen kann zur Hintanhaltung des Mißbrauches ausländischer Ausweispapiere vereinbart werden, daß Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die eine Person als Angehörigen eines fremden Staates ausweisen, einzuziehen sind, wenn diese Person die fremde Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft verliert.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Liegt eine Vereinbarung nach Absatz eins, vor, so hat erforderlichenfalls die Landesregierung die Einziehung der unter diese Vereinbarung fallenden Ausweispapiere zu verfügen.

§ 63a

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 63 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 63b

Text

Verweisungen

Paragraph 63 b,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 63c

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 63 c,
  1. Absatz einsWer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer einer Verfügung nach Paragraph 63, Absatz 2, keine Folge leistet oder der ihm nach Paragraph 56, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.

§ 64

Text

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 64,

Wer sich unter Berufung auf eine gemäß Paragraph 63 c, Absatz eins, erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 64a

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsParagraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4,, 5, 10 Absatz eins bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

    Anmerkung : Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  3. Absatz 4Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen.
  4. Absatz 5Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 50 a, FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend Paragraph 50 c, Absatz eins, FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht.
  5. Absatz 6Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  6. Absatz 7Die Paragraphen 5,, 6 Ziffer 5,, 9, 10 Absatz 5,, 10a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 a und 5, Paragraphen 11,, 11a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 12 Ziffer 3,, 17 Absatz 4,, 19, 21, 39a, 46 Absatz eins,, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Absatz 8 und 9 sowie 66 Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 6, Ziffer 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  7. Absatz 8Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  8. Absatz 9Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  9. Absatz 10Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. Absatz 11Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
  11. Absatz 12Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  12. Absatz 13Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 6 und Absatz 4, Ziffer eins,, 10a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, 11a Absatz eins, Ziffer 3,, 12 Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 16 Absatz eins, Ziffer 4,, 17 Absatz eins,, 32, 35, 53 Ziffer 5, Litera e,, 59 Absatz 3 und 64a Absatz 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der Paragraph 53, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
  13. Absatz 14Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 11a Absatz 4, Ziffer eins,, 15 Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  14. Absatz 15Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
  15. Absatz 16Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.
  16. Absatz 17Paragraph 64 a, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 41, Absatz eins,, 44, 47 Absatz eins,, 50, 52 Absatz 3,, 53, Abschnitt römisch fünf a, 63c Absatz 2,, 64a Absatz 16 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 4, mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 45,, 53 Ziffer 5, Litera a und b und 54 außer Kraft. Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.
  17. Absatz 18Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
    2. Ziffer 2
      sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
    3. Ziffer 3
      die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
    Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
  18. Absatz 19Unbeschadet des Paragraph 57, erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, einzubringen. Paragraph 57, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  19. Absatz 20Die Paragraphen 6, Ziffer 5,, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins b,, 5 und 7, 10a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 11a Absatz 6,, 11b, 12, 17 Absatz eins bis 2, 21, 25, 28 Absatz 2,, 29, 37 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 53 Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,, die Überschrift des Abschnittes römisch VI, Paragraphen 57,, 59 Absatz eins,, die Überschrift des Abschnittes römisch VII, die Paragraphen 60,, 64a Absatz 18 und 19 sowie 66 Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Paragraphen 53, Ziffer 5, Litera f,, 56a Absatz 2 und 61 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 52 Absatz 2 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, tritt am 1. November 2013 außer Kraft.
  20. Absatz 21Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, erhalten würde.
  21. Absatz 22Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.
  22. Absatz 23Absatz 22, tritt am 1. November 2014 in Kraft.
  23. Absatz 24Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  24. Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.
  25. Absatz 26Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  26. Absatz 27Paragraph 39 a,, Paragraph 56 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 56 b, Absatz 4,, 6 und 8 sowie Paragraph 66, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  27. Absatz 28Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen.
  28. Absatz 29Die Paragraphen 11 a, Absatz 7,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 64a Absatz 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, Absatz 3,, 12 Absatz eins, Ziffer 2,, 21 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 4 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  29. Absatz 30Der Paragraph 58 c, Absatz eins a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  30. Absatz 31Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.
  31. Absatz 32Die Paragraphen 9 und 16 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  32. Absatz 33Die Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2,, 33 Absatz 3,, 39a Absatz 8 a und 58c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 1).
  33. Absatz 34Paragraph 39 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27 festgelegten Tag in Kraft Anmerkung 2).
  34. Absatz 35Die Paragraphen 46, Absatz eins,, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, in Kraft. Paragraph 58 c, Absatz 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.
  35. Absatz 36Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2022, in Kraft.
  36. Absatz 37Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß BGBl. römisch II Nr. 340/2023: 5.12.2023

Anmerkung 2: gemäß Artikel eins, Durchführungsbeschluss (EU) 2023/201: 7.3.2023)

§ 66

Text

Vollziehung

Paragraph 66,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
    1. Litera a
      des Paragraph 10, Absatz 6, die Bundesregierung;
    2. Litera b
      des Paragraph 7 a, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz sowie Paragraph 53, Ziffer 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
    3. Litera c
      der Paragraphen 39 a, Absatz 5,, 41 Absatz 2,, 53 Ziffer 4,, 56b Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 58 c, Absatz 8, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,)
    1. Litera e
      des Paragraph 58 c, Absatz 9, der Bundesminister für Finanzen;
    2. Litera f
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres;
  2. Ziffer 2
    soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 16 und 60, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.