Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs (Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz)
StF: BGBl. Nr. 142/1983 (NR: GP XV RV 1268 AB 1409 S. 146. BR: AB 2681 S. 432.)

§ 1

Text

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, durchzuführen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gegenstand der Erhebungen sind:

  1. Ziffer eins
    die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs;
  2. Ziffer 2
    die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Personenverkehrs;
  3. Ziffer 3
    die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur des Güter- und Personenverkehrs erforderlichen betrieblichen Bestands- und Erfolgsdaten österreichischer Unternehmen, sofern diese Daten nicht im Rahmen anderer Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anfallen;
  4. Ziffer 4
    die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Daten über die Verkehrswege.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;
  2. Ziffer 2
    die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;
  3. Ziffer 3
    die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;
  4. Ziffer 4
    der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie laufenden Auswertungen durch das Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.
  2. Absatz 2Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.

§ 5

Text

2. ABSCHNITT

Straßenverkehr

Paragraph 5,

Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen:

  1. Ziffer eins
    der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;
  2. Ziffer 2
    der Güter- und Personenwerkverkehr;
  3. Ziffer 3
    der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden

  1. Absatz einsbei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins :,
    1. Ziffer eins
      das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
    2. Ziffer 2
      die internationalen Unterscheidungszeichen;
    3. Ziffer 3
      die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter Anhänger;
    4. Ziffer 4
      die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
    5. Ziffer 5
      der Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland und der Beladetag;
    6. Ziffer 6
      der Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland;
    7. Ziffer 7
      die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
    8. Ziffer 8
      die Entfernung, über die die Leerfahrt durchgeführt wird, im grenzüberschreitenden Verkehr getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke;
    9. Ziffer 9
      die Stände der Wegstreckenmesser und Fahrtschreiber;
    10. Ziffer 10
      im grenzüberschreitenden Verkehr das Eintritts- und das vorgesehene Austrittszollamt;
    11. Ziffer 11
      die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
    12. Ziffer 12
      die Warenbezeichnung, auch nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
    13. Ziffer 13
      das Bruttogewicht der Sendung;
  2. Absatz 2bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß Paragraph 5, Ziffer 3 :,
    1. Ziffer eins
      die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
    2. Ziffer 2
      die Betriebsform (Linienbetrieb, Gelegenheitsverkehr);
    3. Ziffer 3
      der Name und die Anschrift des gewerbsmäßigen oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise;
    5. Ziffer 5
      die Personen-, Platz-, Wagenkilometer;
  3. Absatz 3bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Güterverkehrs:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Güterbeförderung;
    3. Ziffer 3
      bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der im gewerbsmäßigen Güterverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern und sonstigen im Transportdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
    5. Ziffer 5
      bei überwiegender Tätigkeit in der Güterbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Arbeitern;
    6. Ziffer 6
      die behördlichen Kennzeichen;
    7. Ziffer 7
      die Anzahl, Art, höchste zulässige Nutzlast und die Verwendung der Fahrzeuge für die Güterbeförderung;
  4. Absatz 4bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, im Bereich des Personenverkehrs:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Umsätze aus der gewerbsmäßigen Personenbeförderung;
    3. Ziffer 3
      bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Umsätze des gesamten Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der im gewerbsmäßigen Personenverkehr tätigen Personen, getrennt nach Fahrern, Schaffnern und sonstigen im Fahrdienst tätigen Personen sowie nach Personen im Verwaltungs- und Werkstattdienst;
    5. Ziffer 5
      bei überwiegender Tätigkeit in der Personenbeförderung die Anzahl der im gesamten Unternehmen tätigen Personen, getrennt nach Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Beamten, Angestellten und Arbeitern;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der im Linien- und Gelegenheitsverkehr eingesetzten Fahrbetriebsmittel, getrennt nach verfügbaren eigenen und angemieteten Fahrzeugen;
    7. Ziffer 7
      bei Linienbetrieb die Anzahl und die Länge der betriebenen Verkehrslinien, getrennt nach Verkehrsart und -form;
  5. Absatz 5bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, im Bereich der Verkehrswege:
    1. Ziffer eins
      Straßenlänge;
    2. Ziffer 2
      Fahrbahnbreite;
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnbelag.

§ 7

Text

Paragraph 7,

In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach Paragraph 11, festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen. Werden im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei Güterbeförderungen über die Grenze mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen Erhebungsformulars Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens.
  2. Absatz 2Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden statistische Angaben unterlassen oder wird die Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren abgegebene Warenerklärung entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIm grenzüberschreitenden Verkehr können die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge erfaßt werden.
  2. Absatz 2Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Omnibusse;
    2. Ziffer 2
      Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen;
    3. Ziffer 3
      Krafträder.

§ 10

Text

3. ABSCHNITT

Eisenbahnverkehr

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Haupt- und Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      Straßenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Anschlußbahnen
    gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60.
  2. Absatz 2Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      periodisch die nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      diese Erhebungen auszuwerten;
    3. Ziffer 3
      die Auswertungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten Entfernungen und die Relationen im Güterverkehr sowie im Hinblick auf die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise und die Personen-, Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung zu stellen;
    4. Ziffer 4
      die aus Auswertungen nach Ziffer 3, gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß Paragraph 24, des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.

§ 11

Text

4. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

  1. Ziffer eins
    den Erhebungsgegenstand;
  2. Ziffer 2
    die Erhebungsmerkmale;
  3. Ziffer 3
    den Berichtzeitraum und Stichtag;
  4. Ziffer 4
    den Kreis der Auskunftspflichtigen;
  5. Ziffer 5
    Art, Form und Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren verwendete Erklärungen und Unterlagen als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet werden können. Soweit im Zollverfahren verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare verwendet werden, sind die Zollbehörden verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu geben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen gemäß Paragraphen 8,, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 9, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik herzustellen.