(2)Absatz 2Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10 Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des Paragraph 10, Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.