Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, Fassung vom 08.09.2024

§ 0

Langtitel

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
StF: BGBl. Nr. 460/1983 (NR: GP XV RV 318 AB 490 S. 50. BR: AB 2221 S. 403.)

Änderung

BGBl. Nr. 27/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 448/1985 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB)

BGBl. Nr. 217/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 586/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 121/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 811/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 382/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 129/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 32/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 35/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 24/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 104/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 158/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 316/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 152/2015 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Belgien III 129/1997 *Bosnien-Herzegowina III 35/2007 *Bulgarien III 316/2013 *Cabo Verde III 152/2015 *Deutschland III 129/1997, III 24/2011 *Estland III 96/2012 *Frankreich 217/1987 *Italien 27/1984 *Jugoslawien 586/1990 *Jugoslawien/BR III 32/2002 *Kroatien 811/1993 *Litauen III 24/2011 *Luxemburg 27/1984 *Moldau III 104/2011 *Montenegro III 46/2007 *Niederlande 217/1987 *Nordmazedonien 382/1994 *Polen III 35/2007 *Portugal 27/1984 *Rumänien III 158/2013 *Schweiz 586/1990 *Slowenien 121/1993 *Spanien 27/1984 *Türkei 448/1985 idF 612/1986 (DFB)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2011,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1981 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, am 30. Juli 1983 in Kraft.

Deutschland

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats zufolge hat Deutschland am 27. November 2008 nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Unter Bezug auf Artikel 8, Satz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie sich vorbehält, nach Beitritt eines neuen Mitgliedstaats Auszüge aus dessen Personenstandsbüchern weiterhin zu legalisieren, sofern

  • Strichaufzählung
    Tatsachen darauf hindeuten, dass Personenstandsbücher oder Auszüge von solchen in großem Umfang inhaltlich unrichtig, nicht echt oder verfälscht sind, und
  • Strichaufzählung
    die Fortsetzung der Legalisierung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung in dem neu beigetretenen Mitgliedstaat die beste Gewähr dafür bietet, der Beeinträchtigung des internationalen Austauschs von Personenstandsauszügen zu begegnen.“

Schweiz

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikation folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß Artikel 11, erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, daß sie sich das Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis weiterbesteht.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens – in dem Wunsch, die Regeln über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern zu verbessern, vor allem wenn sie zur Verwendung im Ausland bestimmt sind – haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es verlangt oder wenn ihre Verwendung eine übersetzung erfordert, gemäß den diesem übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C auszustellen.

Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat nur für solche Personen ausgestellt werden, die berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu verlangen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die diesem übereinkommen beigefügten Formblätter durch Felder und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher zugestimmt hat.

Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.

Art. 5

Text

Artikel 5

Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.

Dem Namen jedes in einem Auszug genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem der Auszug ausgestellt wird.

Dem Personenkennzeichen ist der Name des Staates voranzustellen, der es zugeteilt hat.

Zur Bezeichnung des Geschlechts sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: M = männlich, F = weiblich.

Zur Bezeichnung der Eheschließung, der Trennung von Tisch und Bett, der Ehescheidung, der Nichtigerklärung der Ehe, des Todes der Person, deren Geburt beurkundet worden ist, sowie des Todes des Ehemanns oder der Ehefrau sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden: Mar = Eheschließung; Sc = Trennung von Tisch und Bett; Div = Scheidung; A = Nichtigerklärung; D = Tod; Dm = Tod des Ehemanns; Df = Tod der Ehefrau. Diesen Zeichen sind das Datum und der Name des Ortes des Ereignisses hinzuzusetzen. Dem Zeichen „Mar“ sind außerdem der Familienname und die Vornamen des Ehegatten beizufügen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Auf der Vorderseite jedes Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der in Artikel 5 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem der Auszug ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache ist.

Die Bedeutung der Zeichen ist dort mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen oder durch das übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern *) gebunden ist, sowie in englischer Sprache.

Die Rückseite jedes Formblatts muß enthalten

  • Strichaufzählung
    die Bezugnahme auf das übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,
  • Strichaufzählung
    die übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 mindestens in der Sprache der Behörde, die den Auszug ausstellt.

Jeder Staat, der diesem übereinkommen beitritt, teilt dem Schweizerischen Bundesrat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die übersetzung des unveränderlichen Wortlautes der Auszüge und der Bedeutung der Zeichen in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen mit.

Der Schweizerische Bundesrat übermittelt diese übersetzung den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Jeder Vertragsstaat kann diese übersetzung in die von seinen Behörden auszustellenden Auszüge aufnehmen.

__________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,

Art. 7

Text

Artikel 7

Ermöglicht der Eintrag im Personenstandsbuch nicht, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Vorbehaltlich internationaler übereinkünfte über die kostenlose Ausstellung von Abschriften oder Auszügen aus Personenstandsbüchern dürfen für Auszüge, die nach diesem übereinkommen ausgestellt werden, keine höheren Gebühren erhoben werden, als für die nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Art. 10

Text

Artikel 10

Dieses übereinkommen schließt die Erlangung wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates nicht aus, in dem der Eintrag vorgenommen oder überschrieben worden ist.

Art. 11

Text

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält, dieses übereinkommen auf Auszüge von Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden.

Art. 12

Text

Artikel 12

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

Art. 13

Text

Artikel 13

Dieses übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt wird dieses übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Das am 27. September 1956 in Paris unterzeichnete übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern ist zwischen den Staaten nicht mehr anzuwenden, für die das vorliegende übereinkommen in Kraft getreten ist.

Art. 15

Text

Artikel 15

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

Art. 16

Text

Artikel 16

Dieses übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von einer solchen Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten wird dieses übereinkommen am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anwendbar.

Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommision für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für das betreffende Hoheitsgebiet ist das übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anwendbar.

Art. 17

Text

Artikel 17

Jeder Staat kann diesem übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis das übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 18

Text

Artikel 18

Dieses übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandwesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann von einem Staat erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Tag an, mit dem das übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat eingegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die gehörig Bevollmächtigten dieses übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 8. September 1976 in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Anl. 1

Text

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2

Text

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3

Text

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)