Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein), Fassung vom 03.10.2024

§ 0

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten
StF: BGBl. Nr. 64/1983 (NR: GP XV RV 1088 AB 1170 S. 124. BR: AB 2568 S. 427.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 13, Absatz eins, vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, am 1. April 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Fürstentum Liechtenstein

- von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten zu regeln -

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Straßenverkehrswesens); ausgenommen sind jedoch Strafsachen.
  2. Absatz 2Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.
  3. Absatz 3Steht nach Ansicht der ersuchten Behörde der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat sie die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.

Art. 2

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann behördliche Schrifstücke in einem Verfahren über die Aufhebung der Zulassung von Fahrzeugen oder die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises) im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post zustellen.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsBehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (über die Entziehung des Fahrausweises), die einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) und die Kennzeichentafeln (Kontrollschilder) ein und übermittelt sie dem ersuchenden Vertragsstaat.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von überstellungsfahrten (für Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern).

Art. 4

Text

Artikel 4

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers (Halters) sowie das (die) von ihr zugewiesene Kennzeichen (Schildnummer) mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr aufrecht ist.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsVerwaltungsbehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises), die einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.

Art. 6

Text

Artikel 6

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerschein) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.

Art. 7

Text

Artikel 7

Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein (Führerausweis) Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes zu.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über Fahrzeuge, Zulassungsbesitzer (Halter) und ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Private Personen und sonstige Rechtsträger können
    1. Litera a
      in Österreich bei der Kraftfahrbehörde erster Instanz, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt beziehungsweise ihren Sitz haben,
    2. Litera b
      in Liechtenstein bei der Regierung,
    die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein rechtliches (zureichendes) Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Im Hinblick auf die Erteilung oder Entziehung einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen einschließlich derer im Strafregister (in der Kontrolle der Maßnahmen einschließlich derer in den Strafregistern) betreffend eine bestimmte Person.
  3. Absatz 3Ersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsErsuchen gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  2. Absatz 2Einem Ersuchen gemäß Artikel 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
  3. Absatz 3Einem Ersuchen gemäß Artikel 3 wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Benützer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz oder Aufenthalt beziehungsweise Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  4. Absatz 4Einem Ersuchen gemäß Artikel 5 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Besitzers des Führerscheines (Führerausweises) bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  5. Absatz 5Reichen die Angaben eines Ersuchers zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens eines der Erfordernisse der Absätze 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Artikels 1 Absatz 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise der Sitz des Betroffenen nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.

Art. 10

Text

Artikel 10

Ersuchen der Republik Österreich gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu richten. An diese Behörde erfolgen auch die in den Artikeln 4, 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen der Republik Österreich.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsErsuchen des Fürstentums Liechtenstein gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind die Ersuchen an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.
  2. Absatz 2Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat.
  4. Absatz 4Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
  5. Absatz 5Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.

Art. 12

Text

Artikel 12

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
  2. Absatz 2Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.

    Geschehen in Vaduz, am 26. April 1982, in zwei Urschriften.