(5)Absatz 5Reichen die Angaben eines Ersuchers zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens eines der Erfordernisse der Absätze 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Artikels 1 Absatz 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise der Sitz des Betroffenen nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.