Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
StF: BGBl. Nr. 79/1976 (NR: GP XIV RV 39 AB 85 S. 17. BR: AB 1463 S. 348.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für Verdienste um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, im folgenden kurz Befreiungs-Ehrenzeichen genannt, geschaffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Es kann Personen verliehen werden, die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
  2. Absatz 2,Das Befreiungs-Ehrenzeichen kann auch posthum verliehen werden, wenn noch ein naher Familienangehöriger, wie Ehegatte, Verwandter in gerader Linie, vorhanden ist, dem diese Auszeichnung übergeben werden kann.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Das Befreiungs-Ehrenzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat hiebei auf den Vorschlag eines aus elf Mitgliedern bestehenden Kuratoriums Bedacht zu nehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.
  2. Absatz 2,Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Vorschläge von Einrichtungen und Organisationen, die die besonderen Interessen von Personen vertreten, die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs Verdienste erworben haben.
  3. Absatz 3,Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach Paragraph 2, Absatz 2, in Betracht kommenden Person über.
  2. Absatz 2,Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Das Befreiungs-Ehrenzeichen darf von einer anderen Person als dem Beliehenen weder in der Öffentlichkeit getragen noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Das Befreiungs-Ehrenzeichen ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung des Befreiungs-Ehrenzeichens, die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungsweg zu erlassen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die mit der Verleihung des Befreiungs-Ehrenzeichens verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Bundesgesetz vom 12. April 1946 über die Schaffung der Österreichischen Befreiungsmedaille, Bundesgesetzblatt Nr. 118, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Die Vorbereitung von Beschlüssen der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.