Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Fassung vom 11.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung vom 21. April 1976 betreffend das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
StF: BGBl. Nr. 193/1976

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 79, über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
  2. Absatz 2,Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.

Anl. 1

Text

Anlage Beschreibung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

  1. Litera a
    Ehrenzeichen: kreisrund, versilbert, mit Öse, Durchmesser 42 mm. Die Verbindung zum Band wird durch zwei silberfarbene gekreuzte Lorbeerzweige hergestellt. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite die Beschriftung “Für Österreichs Befreiung”. Die Rückseite des Ehrenzeichens zeigt das Österreichische Staatswappen.
  2. Litera b
    Band: 27 mm breit, dreigeteilt in den Farben rot-weiß-rot.
  3. Litera c
    Rosette: Farben des Bandes mit aufgelegten zwei silberfarbenen gekreuzten Lorbeerzweigen, Durchmesser 10 mm. Frauen können statt der Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen, der ebenfalls zwei silberfarbene, gekreuzte Lorbeerzweige aufgelegt sind.