Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
StF: BGBl. Nr. 538/1974 (NR: GP XIII RV 118 AB 360 S. 33. BR: S. 311.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1977, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2006, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2021, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2022, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 87/2006 *Angola III 176/2019 *Antigua/Barbuda 538/1974 *Argentinien III 220/2014 *Armenien III 47/1997 *Aserbaidschan III 47/1997 *Australien 538/1974 *Bahamas 538/1974 *Barbados 538/1974 *Belgien III 125/2014 *Belize 538/1974, III 121/2015 *Benin III 26/2012 *Bolivien 473/1986 *Bosnien-Herzegowina III 47/1997 *Botsuana 538/1974 *Brasilien III 26/2012 *Brunei 538/1974 *Bulgarien III 10/2013 *Burkina Faso III 130/2017 *Chile III 59/2018 *Costa Rica 473/1986 *Côte d`Ivoire III 4/2014 *Dänemark 635/1977 *Deutschland/BRD 635/1977 *Dominica 538/1974 *Ecuador III 10/2013 *Eswatini 538/1974, III 174/2000 *Fidschi 538/1974 *Finnland III 26/2012 *Gambia III 125/2014 *Georgien III 220/2014 *Grenada 538/1974 *Guatemala III 87/2006 *Guinea III 220/2014 *Guinea-Bissau III 179/2016 *Guyana 538/1974 *Haiti III 163/2018 *Honduras III 10/2013 *Irland 538/1974 *Island III 23/2021 *Italien III 178/2015 *Jamaika III 222/2013 *Kanada 473/1986 *Kiribati 385/1988 *Kolumbien III 220/2014 *Kroatien III 26/2012 *Lesotho 538/1974, 635/1977 K, III 87/2006 *Lettland III 47/1997 *Liberia III 87/2006 *Libyen III 47/1997 *Liechtenstein III 26/2012 *Litauen III 222/2013 *Luxemburg III 153/2017 *Mali III 179/2016 *Mauritius 538/1974 *Moldau III 91/2016 *Montenegro III 4/2014 *Mosambik III 220/2014 *Neuseeland III 26/2012 *Nicaragua III 222/2013 *Niederlande 385/1988 *Niger 473/1986 *Nigeria III 26/2012 *Nordmazedonien III 1/2020 *Norwegen 538/1974 *Panama III 26/2012 *Paraguay III 10/2013 *Peru III 121/2015 *Philippinen III 47/2022 *Portugal III 87/2006, III 10/2013 *Ruanda III 26/2012 *Rumänien III 87/2006 *Salomonen 538/1974 *Schweden 538/1974 *Senegal III 87/2006 *Serbien III 26/2012 *Seychellen 538/1974 *Sierra Leone III 91/2016 *Simbabwe 538/1974 *Slowakei III 174/2000 *Spanien III 163/2018 *St. Lucia 538/1974 *St. Vincent/Grenadinen 538/1974 *Togo III 47/2022 *Tonga 538/1974 *Tschad III 174/2000 *Tschechische R III 87/2006 *Tunesien III 174/2000 *Turkmenistan III 10/2013 *Ukraine III 222/2013 *Ungarn III 26/2012 *Uruguay III 87/2006 *Vereinigtes Königreich 538/1974, III 174/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens sowie die Erklärungen der Republik Österreich zu Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Punkte i und ii des Übereinkommens werden genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Das Übereinkommen samt Erklärungen der Republik Österreich ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. September 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, am 13. Dezember 1975 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:

Australien, Irland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guyana, Britisch Honduras, Britisches Protektorat der Salomon-Inseln, Cayman-Inseln, Kanal-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Seychellen, Swasiland, Turks- und Caicos-Inseln und Jungfern-Inseln, jedoch ausgenommen Aden, Protektorat Südarabien, Brunei, Südrhodesien und Tonga).

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch fünf.4]:

Argentinien, Belgien, Georgien, Jamaika, Kolumbien, Litauen, Philippinen, Spanien, Togo

Brasilien:

Hinsichtlich der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30. August 1961 in New York geschlossen wurde, erklärt die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass sich die Föderative Republik Brasilien nach Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt.

Der Generalsekretär möchte auch folgende Informationen, erhalten von der brasilianischen Regierung am 18. Dezember 2009, mitteilen:

Der brasilianische Nationalkongress hat den Wortlaut des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Gesetzesverordnung Nr. 274 vom 4. Oktober 2007 genehmigt. Gemäß Gesetzesverordnung 274/2007 wird der Wortlaut des Übereinkommens ausdrücklich unter Einbeziehung der in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens eingeräumten Einschränkung genehmigt, so dass sich die Föderative Republik Brasilien das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitrittsurkunde zum Übereinkommen, hinterlegt von Brasilien am 25. Oktober 2007 beim Generalsekretär, die obige Einschränkung, gemäß Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens, nicht genau angegeben hat.

Irland:

Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß den Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, einem eingebürgerten irischen Bürger seine Bürgerrechte auf Grund des Abschnittes 19 (1) (b) des Irischen Staatsangehörigen- und Bürgerschaftsgesetzes 1956 aus den im vorgenannten Absatz angeführten Gründen zu entziehen.“

Lesotho:

Lesotho hat festgestellt, daß es nicht beabsichtigt, eine Erklärung über die Weitergeltung des Übereinkommens nach Erlangung der Unabhängigkeit abzugeben.

Bundesrepublik Deutschland:

Anläßlich ihres Beitrittes hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit anwenden wird

  1. Litera a
    zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sind;
  2. Litera b
    zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass es sich nach Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person ihre neuseeländische Staatsangehörigkeit aus den folgenden Gründen, die das neuseeländische Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorsieht, zu entziehen:

Die Person, obwohl sie neuseeländischer Staatsangehöriger und obwohl sie mindestens achtzehn Jahre alt und voll geschäftsfähig ist, hat

  1. Absatz a
    durch freiwillige und förmliche Handlung die Staatsangehörigkeit oder das Bürgerrecht eines anderen Staates erworben und ein den Interessen Neuseelands zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt oder
  2. Absatz b
    vorsätzlich Vorrechte oder Pflichten einer anderen Staatsangehörigkeit oder eines anderen Bürgerrechts, welche(s) sie innehat, in einer den Interessen Neuseelands zuwiderlaufenden Art und Weise wahrgenommen.

Niger:

Niger hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde Vorbehalte in bezug auf Artikel 11,, 14 und 15 erklärt.

Tunesien: Vorbehalt:

Tunesien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 11, betreffend die Errichtung eines Organs zur Unterstützung bei der Einbringung von Ansprüchen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Behörden oder des Artikel 14,, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens vorsieht, nicht gebunden.

Erklärung:

Gemäß Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Tunesien das Recht vor, unter den folgenden Voraussetzungen, wie sie im bestehenden innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, einer Person die tunesische Staatsbürgerschaft zu entziehen:

  1. Ziffer eins
    Wenn diese einen Posten im öffentlichen Dienst eines fremden Staates oder in ausländischen Streitkräften innehat und diesen länger als einen Monat beibehält, nachdem sie von der tunesischen Regierung nachdrücklich aufgefordert wurde, diesen Posten aufzugeben, es sei denn, es stellt sich heraus, dass dies ihr unmöglich war.
  2. Ziffer 2
    Wenn diese wegen einer Tat verurteilt wurde, die als Verbrechen oder strafbare Handlung gegen die äußere oder innere Sicherheit des Staates gilt.
  3. Ziffer 3
    Wenn diese zum Vorteil eines fremden Staates Handlungen setzt, die mit ihrer Stellung als tunesischer Staatsangehöriger unvereinbar und den Interessen Tunesiens abträglich sind.
  4. Ziffer 4
    Wenn diese in Tunesien oder im Ausland wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach tunesischem Recht als Verbrechen gilt und eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich zieht.
  5. Ziffer 5
    Wenn diese verurteilt wurde, sich ihrer gesetzlichen Wehrpflicht entzogen zu haben.
  6. Ziffer 6
    Wenn sich nach Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises herausstellt, dass die betreffende Person die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt hat.
  7. Ziffer 7
    Wenn der Fremde eine falsche Erklärung abgegeben hat, betrügerische Mittel angewendet hat oder wissentlich ein Dokument vorgelegt hat, das eine falsche oder unrichtige Aussage enthält, um so die Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Punkte i und ii vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN

IN ÜBEREINSTIMMUNG mit der am 4. Dezember 1954 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 896 (römisch IX) und

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, die Staatenlosigkeit durch ein internationales Abkommen zu vermindern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1

Text

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat verleiht einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit. Diese Staatsangehörigkeit wird verliehen

  1. Litera a
    bei der Geburt kraft Gesetzes oder
  2. Litera b
    auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Buchstabe b dieses Absatzes vorsieht, kann auch seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes in dem Alter und unter den Voraussetzungen verleihen, die durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Litera b, von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

  1. Litera a
    Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;
  2. Litera b
    der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
  3. Litera c
    der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden;
  4. Litera d
    der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 Litera b und 2 erwirbt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenes eheliches Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, bei seiner Geburt diese Staatsangehörigkeit, sofern es sonst staatenlos wäre.

(4) Hat eine Person die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie geboren ist, nicht erwerben können, weil sie die Altersgrenze für die Einbringung ihres Antrages überschritten oder die geforderten Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt hat, so verleiht ihr ein Vertragsstaat seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre und wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt ein Elternteil die Staatsangehörigkeit dieses Staates besessen hat. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Ist zur Erlangung dieser Staatsangehörigkeit ein Antrag erforderlich, so ist er vom Antragsteller oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht des betreffenden Staates vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde einzubringen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 darf dieser Antrag nicht abgewiesen werden.

(5) Der Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 4 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

  1. Litera a
    Der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
  2. Litera b
    der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
  3. Litera c
    der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt ein im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufgefundener Findling als in diesem Hoheitsgebiet geboren und von Eltern abstammend, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen.

Art. 3

Text

Artikel 3

Zur Festsetzung der Pflichten des Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen gilt die Geburt auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug als im Hoheitsgebiet des Staates eingetreten, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

(1) Sofern ein Elternteil einer nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates geborenen Person zur Zeit ihrer Geburt Staatsangehöriger eines Vertragsstaates war, verleiht dieser Vertragsstaat der Person seine Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos wäre. Besaßen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, so wird die Frage, ob sich die Staatsangehörigkeit der Person nach der des Vaters oder der Mutter richtet, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, beurteilt. Die Staatsangehörigkeit nach diesem Absatz wird verliehen

  1. Litera a
    kraft Gesetzes bei der Geburt oder
  2. Litera b
    auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach dem innerstaatlichen Recht bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 von einer oder mehreren der folgenden Voraussetzungen abhängig machen:

  1. Litera a
    der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
  2. Litera b
    der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
  3. Litera c
    der Betroffene ist nicht einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt worden;
  4. Litera d
    der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.

Art. 5

Text

Artikel 5

(1) Zieht nach dem Recht eines Vertragsstaates eine Änderung des Personenstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Legitimation, Anerkennung oder Annahme an Kindes Statt, den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, so ist Voraussetzung für diesen Verlust der Besitz oder der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.

(2) Verliert nach dem Recht eines Vertragsstaates ein uneheliches Kind auf Grund einer Anerkennung der Abstammung die Staatsangehörigkeit dieses Staates, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sie auf Grund eines schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde wiederzuerlangen; die für den Antrag geltenden Erfordernisse dürfen nicht strenger sein als die im Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten.

Art. 6

Text

Artikel 6

Sieht das Recht eines Vertragsstaates den Verlust der Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder der Kinder einer Person als Folge des Verlustes oder der Entziehung der Staatsangehörigkeit derselben vor, so tritt der Verlust nur ein, wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins
    a) Gestattet das Recht eines Vertragsstaates den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit, so zieht dieser Verzicht nur dann den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich, wenn der Betroffene eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.
    1. Litera b
      Die Bestimmung des Buchstaben a ist nicht anzuwenden, wenn sie mit den Grundsätzen unvereinbar wäre, die in den Artikeln 13 und 14 der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten sind.

(2) Ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der in einem fremden Land die Einbürgerung anstrebt, verliert seine Staatsangehörigkeit nur dann, wenn er die Staatsangehörigkeit dieses fremden Landes erwirbt oder die Zusicherung des Erwerbes erhalten hat.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 verliert ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates weder auf Grund der Tatsache, daß er das Land verläßt, seinen Aufenthalt im Ausland hat oder der Registrierungspflicht nicht nachkommt, noch aus irgendeinem ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch staatenlos wird.

(4) Einer eingebürgerten Person kann auf Grund eines Auslandsaufenthaltes, dessen vom Vertragsstaat festgesetzte Mindestdauer sieben aufeinanderfolgende Jahre nicht übersteigen darf, ihre Staatsangehörigkeit entzogen werden, sofern sie nicht der zuständigen Behörde ihre Absicht mitteilt, die Staatsangehörigkeit beizubehalten.

(5) Sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates außerhalb seines Hoheitsgebietes geboren worden, so kann das Recht dieses Staates die Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit nach Ablauf eines Jahres ab Erreichung der Volljährigkeit vom Aufenthalt im Vertragsstaat zu diesem Zeitpunkt oder von der Registrierung bei der zuständigen Behörde abhängig machen.

(6) Mit Ausnahme der in diesem Artikel vorgesehenen Fälle verliert niemand die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, wenn er dadurch staatenlos würde, selbst wenn dieser Verlust durch keine andere Bestimmung dieses Übereinkommens ausdrücklich verboten ist.

Art. 8

Text

Artikel 8

(1) Kein Vertragsstaat entzieht einer Person seine Staatsangehörigkeit, wenn diese Entziehung sie staatenlos macht.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann einer Person die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates entzogen werden:

  1. Litera a
    in den Fällen, in denen es nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 zulässig ist, daß eine Person ihre Staatsangehörigkeit verliert;
  2. Litera b
    wenn die Staatsangehörigkeit durch eine unrichtige Erklärung oder eine betrügerische Handlung erworben worden ist.

(3) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes den Vorbehalt dieses Rechtes aus einem oder mehreren der folgenden Gründe, die das innerstaatliche Recht zu diesem Zeitpunkt vorsieht, anmeldet:

  1. Litera a
    daß die Person im Widerspruch zu ihrer Treuepflicht gegenüber dem Vertragsstaat
    1. Litera i
      unter Mißachtung eines ausdrücklichen Verbotes des Vertragsstaates einem anderen Staat Dienste geleistet oder solche Dienstleistungen fortgesetzt oder von einem anderen Staat Vergütungen bezogen oder den Bezug solcher Vergütungen fortgesetzt hat, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      ein den lebenswichtigen Interessen des Vertragsstaates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag gelegt hat;
  2. Litera b
    daß die Person einen Treueeid oder eine formelle Treueerklärung gegenüber einem anderen Staat abgegeben oder mit deutlichen Anzeichen ihre Entschlossenheit bekundet hat, dem Vertragsstaat die Treue aufzukündigen.

(4) Jeder Vertragsstaat übt das ihm nach Absatz 2 und 3 eingeräumte Recht, einer Person seine Staatsangehörigkeit zu entziehen, nur in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen aus, die dem Betroffenen das Recht geben, alle Verteidigungsmittel vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ geltend zu machen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Kein Vertragsstaat entzieht einer Person oder Gruppe von Personen aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen seine Staatsangehörigkeit.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsAlle zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Verträge über Gebietsabtretung haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß infolge der Abtretung niemand staatenlos wird. Jeder Vertragsstaat wird sich nach Kräften dafür einsetzen, daß alle derartigen von ihm mit einem an diesem Übereinkommen nicht beteiligten Staat abgeschlossenen Verträge solche Bestimmungen enthalten.
  2. Absatz 2In Ermangelung solcher Bestimmungen verleiht ein Vertragsstaat, dem Gebiete abgetreten werden oder der auf andere Weise Gebiete erwirbt, seine Staatsangehörigkeit den Personen, die andernfalls infolge der Abtretung oder des Erwerbes staatenlos würden.

Art. 11

Text

Artikel 11

Nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde werden die Vertragsstaaten so bald wie möglich die Errichtung eines Organes im Rahmen der Vereinten Nationen fordern, an das sich Personen, die sich auf dieses Übereinkommen berufen, zur Prüfung ihres Anspruches und um Unterstützung bei dessen Einbringung bei der zuständigen Behörde wenden können.

Art. 12

Text

Artikel 12

(1) Hinsichtlich eines Vertragsstaates, der seine Staatsangehörigkeit nicht nach Artikel 1, Absatz 1 oder Artikel 4 bei der Geburt kraft Gesetzes verleiht, gilt je nach dem Falle Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 4 sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens geboren worden sind.

(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt sowohl für Personen, die vor, als auch für solche, die nach seinem Inkrafttreten geboren worden sind.

(3) Artikel 2 gilt nur für die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat aufgefundenen Findlinge.

Art. 13

Text

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung von für die Verminderung der Staatenlosigkeit günstigeren Bestimmungen nicht entgegen, die im gegenwärtigen oder zukünftig geltenden Recht eines Vertragsstaates oder in einem anderen gegenwärtig oder zukünftig in Geltung stehenden Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten enthalten sein mögen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die durch andere Mittel nicht beigelegt werden kann, ist auf Verlangen einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 15

Text

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle sich nicht selbst regierenden Gebiete, Treuhandgebiete, Kolonien und andere nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist; vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 hat der betreffende Vertragsstaat zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts das nicht zum Mutterlande gehörige Gebiet oder die nicht zum Mutterlande gehörigen Gebiete bekanntzugeben, für die das Übereinkommen auf Grund der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts ohne weiteres Gültigkeit hat.

(2) In allen Fällen, in denen ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht als Einheit mit dem Mutterlande angesehen wird, sowie in allen Fällen, in denen nach den verfassungsrechtlichen Gesetzen oder Gepflogenheiten des Vertragsstaates oder des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes zur Anwendung des Übereinkommens auf dieses Gebiet die vorherige Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes erforderlich ist, hat sich der Vertragsstaat zu bemühen, die erforderliche Zustimmung des nicht zum Mutterlande gehörigen Gebietes innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu erwirken und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzuzeigen, sobald diese Zustimmung erlangt worden ist. Dieses Übereinkommen gilt für das in einer solchen Anzeige angeführte Gebiet oder die dort angeführten Gebiete ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Anzeige durch den Generalsekretär.

(3) Nach Ablauf der im Absatz 2 angeführten Frist von zwölf Monaten geben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär Kenntnis von den Ergebnissen der Beratung mit den nicht zum Mutterlande gehörigen Gebieten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und deren Zustimmung zur Anwendung dieses Übereinkommens nicht erteilt worden ist.

Art. 16

Text

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 30. August 1961 bis zum 31. Mai 1962 am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

  1. Litera a
    jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen;
  2. Litera b
    jeden anderen zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Beseitigung oder Verminderung künftiger Staatenlosigkeit eingeladenen Staat;
  3. Litera c
    jeden Staat, an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt gerichtet wird.

(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(4) Dieses Übereinkommen steht den im Absatz 2 angeführten Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 17

Text

Artikel 17

(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.

(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 18

Text

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwei Jahre nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 90. Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 19

Text

Artikel 19

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam.

(2) In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen des Artikels 15 für ein nicht zum Mutterlande gehöriges Gebiet eines Vertragsstaates Geltung erlangt hat, kann dieser Staat in der Folge mit Zustimmung des betreffenden Gebietes den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit davon verständigen, daß dieses Übereinkommen mit ausschließlicher Wirksamkeit für das betreffende Gebiet gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrem Empfang durch den Generalsekretär wirksam, und dieser benachrichtigt alle anderen Vertragsstaaten von der Verständigung und dem Zeitpunkt ihres Empfanges.

Art. 20

Text

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von

  1. Litera a
    Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;
  2. Litera b
    Vorbehalten nach Artikel 17;
  3. Litera c
    dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
  4. Litera d
    Kündigungen nach Artikel 19.

(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.

Art. 21

Text

Artikel 21

Dieses Übereinkommen wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens registriert.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU New York, am 30. August 1961, in einer Ausfertigung, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von der durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie den im Artikel 16 angeführten Nicht-Mitgliedsstaaten beglaubigte Abschriften zugestellt werden.

Anl. 1

Text

Erklärungen der Republik Österreich
Erklärungen zu Artikel 8, Absatz 3, Litera a,, Punkte i und ii

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.

(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt

(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)