(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2022) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. September 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 am 13. Dezember 1975 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. September 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, am 13. Dezember 1975 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt:
Australien, Irland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Barbados, Basutoland, Betschuanaland, Bermuda, Britisch Guyana, Britisch Honduras, Britisches Protektorat der Salomon-Inseln, Cayman-Inseln, Kanal-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Hongkong, Insel Man, Mauritius, Montserrat, St. Helena, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Seychellen, Swasiland, Turks- und Caicos-Inseln und Jungfern-Inseln, jedoch ausgenommen Aden, Protektorat Südarabien, Brunei, Südrhodesien und Tonga).
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER V.4CHAPTER römisch fünf.4]:
Argentinien, Belgien, Georgien, Jamaika, Kolumbien, Litauen, Philippinen, Spanien, Togo
Brasilien:
Hinsichtlich der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30. August 1961 in New York geschlossen wurde, erklärt die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass sich die Föderative Republik Brasilien nach Art. 8 Abs. 3 lit. a sublit. ii des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt.Hinsichtlich der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, das am 30. August 1961 in New York geschlossen wurde, erklärt die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass sich die Föderative Republik Brasilien nach Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt.
Der Generalsekretär möchte auch folgende Informationen, erhalten von der brasilianischen Regierung am 18. Dezember 2009, mitteilen:
Der brasilianische Nationalkongress hat den Wortlaut des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Gesetzesverordnung Nr. 274 vom 4. Oktober 2007 genehmigt. Gemäß Gesetzesverordnung 274/2007 wird der Wortlaut des Übereinkommens ausdrücklich unter Einbeziehung der in Art. 8 Abs. 3 lit. a sublit. ii des Übereinkommens eingeräumten Einschränkung genehmigt, so dass sich die Föderative Republik Brasilien das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitrittsurkunde zum Übereinkommen, hinterlegt von Brasilien am 25. Oktober 2007 beim Generalsekretär, die obige Einschränkung, gemäß Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens, nicht genau angegeben hat.Der brasilianische Nationalkongress hat den Wortlaut des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit durch Gesetzesverordnung Nr. 274 vom 4. Oktober 2007 genehmigt. Gemäß Gesetzesverordnung 274/2007 wird der Wortlaut des Übereinkommens ausdrücklich unter Einbeziehung der in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens eingeräumten Einschränkung genehmigt, so dass sich die Föderative Republik Brasilien das Recht vorbehält, einer Person die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn sie ein den grundlegenden Interessen des brasilianischen Staates in schwerwiegender Weise abträgliches Verhalten an den Tag legt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beitrittsurkunde zum Übereinkommen, hinterlegt von Brasilien am 25. Oktober 2007 beim Generalsekretär, die obige Einschränkung, gemäß Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens, nicht genau angegeben hat.
Irland:
Irland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben:
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, einem eingebürgerten irischen Bürger seine Bürgerrechte auf Grund des Abschnittes 19 (1) (b) des Irischen Staatsangehörigen- und Bürgerschaftsgesetzes 1956 aus den im vorgenannten Absatz angeführten Gründen zu entziehen.“„Gemäß den Bestimmungen des Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Irland das Recht vor, einem eingebürgerten irischen Bürger seine Bürgerrechte auf Grund des Abschnittes 19 (1) (b) des Irischen Staatsangehörigen- und Bürgerschaftsgesetzes 1956 aus den im vorgenannten Absatz angeführten Gründen zu entziehen.“
Lesotho:
Lesotho hat festgestellt, daß es nicht beabsichtigt, eine Erklärung über die Weitergeltung des Übereinkommens nach Erlangung der Unabhängigkeit abzugeben.
Bundesrepublik Deutschland:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit anwenden wird
zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sind;zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sind;
zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Neuseeland:
Neuseeland erklärt, dass es sich nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person ihre neuseeländische Staatsangehörigkeit aus den folgenden Gründen, die das neuseeländische Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorsieht, zu entziehen:Neuseeland erklärt, dass es sich nach Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens das Recht vorbehält, einer Person ihre neuseeländische Staatsangehörigkeit aus den folgenden Gründen, die das neuseeländische Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorsieht, zu entziehen:
Die Person, obwohl sie neuseeländischer Staatsangehöriger und obwohl sie mindestens achtzehn Jahre alt und voll geschäftsfähig ist, hat
durch freiwillige und förmliche Handlung die Staatsangehörigkeit oder das Bürgerrecht eines anderen Staates erworben und ein den Interessen Neuseelands zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag gelegt oder
vorsätzlich Vorrechte oder Pflichten einer anderen Staatsangehörigkeit oder eines anderen Bürgerrechts, welche(s) sie innehat, in einer den Interessen Neuseelands zuwiderlaufenden Art und Weise wahrgenommen.
Niger:
Niger hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde Vorbehalte in bezug auf Art. 11, 14 und 15 erklärt.Niger hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde Vorbehalte in bezug auf Artikel 11,, 14 und 15 erklärt.
Tunesien: Vorbehalt:
Tunesien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 11 betreffend die Errichtung eines Organs zur Unterstützung bei der Einbringung von Ansprüchen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Behörden oder des Art. 14, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens vorsieht, nicht gebunden.Tunesien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 11, betreffend die Errichtung eines Organs zur Unterstützung bei der Einbringung von Ansprüchen zur Erlangung der Staatsangehörigkeit bei den zuständigen Behörden oder des Artikel 14,, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Behandlung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens vorsieht, nicht gebunden.
Erklärung:
Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Tunesien das Recht vor, unter den folgenden Voraussetzungen, wie sie im bestehenden innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, einer Person die tunesische Staatsbürgerschaft zu entziehen:Gemäß Artikel 8, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Tunesien das Recht vor, unter den folgenden Voraussetzungen, wie sie im bestehenden innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, einer Person die tunesische Staatsbürgerschaft zu entziehen:
Wenn diese einen Posten im öffentlichen Dienst eines fremden Staates oder in ausländischen Streitkräften innehat und diesen länger als einen Monat beibehält, nachdem sie von der tunesischen Regierung nachdrücklich aufgefordert wurde, diesen Posten aufzugeben, es sei denn, es stellt sich heraus, dass dies ihr unmöglich war.
Wenn diese wegen einer Tat verurteilt wurde, die als Verbrechen oder strafbare Handlung gegen die äußere oder innere Sicherheit des Staates gilt.
Wenn diese zum Vorteil eines fremden Staates Handlungen setzt, die mit ihrer Stellung als tunesischer Staatsangehöriger unvereinbar und den Interessen Tunesiens abträglich sind.
Wenn diese in Tunesien oder im Ausland wegen einer Tat verurteilt wurde, die nach tunesischem Recht als Verbrechen gilt und eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren nach sich zieht.
Wenn diese verurteilt wurde, sich ihrer gesetzlichen Wehrpflicht entzogen zu haben.
Wenn sich nach Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises herausstellt, dass die betreffende Person die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt hat.
Wenn der Fremde eine falsche Erklärung abgegeben hat, betrügerische Mittel angewendet hat oder wissentlich ein Dokument vorgelegt hat, das eine falsche oder unrichtige Aussage enthält, um so die Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die in Art. 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii vorgesehenen Vorbehalte erklärt.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, Punkte i und ii vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.