Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
StF: BGBl. Nr. 339/1970 (NR: GP XI RV 619 AB 728 S. 93. BR: S. 262.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1971,

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1973,

Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1977,

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1978,

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1981,

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1984,

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 257 AB 300 S. 51. BR: AB 2861 S. 450.)

Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1986,

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1988,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 31. Mai 1967 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, dessen Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen und Briefwechsel und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. April 1968

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 14. Oktober 1970 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 25 Absatz 2 am 1. Dezember 1970 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie beim Betrieb von Staustufen an der österreichisch-deutschen Grenze ergeben, einen Vertrag zu schließen.

Sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
  2. Absatz 2Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage römisch eins aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.
  3. Absatz 3Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage römisch eins ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

  1. Litera a
    Staustufe:
    das Grenzkraftwerk und die Nebenanlagen im Sinne der für ihre Errichtung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften;
  2. Litera b
    Grenzkraftwerk:
    die Kraftwerks- und Schiffahrtsanlagen, bestehend aus Wehranlage, Krafthaus mit Anbauten und Montagehof, Schalthaus, Freiluftschaltanlage, Schleusenanlage mit Vorhäfen, Schleusenmeisterei und alle sonstigen unmittelbar hinzugehörigen Einrichtungen;
  3. Litera c
    Grenzbrücke:
    ein Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zum Überführen von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen über Flüsse, Täler oder andere Hindernisse, einschließlich der Nebenanlagen;
  4. Litera d
    Grenztunnel:
    ein unterirdisches oder überdachtes Bauwerk beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
  5. Litera e
    Damm, Staumauer:
    einen aufgeschütteten oder mit bindenden Materialien errichteten Körper beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, zur Wasserspeicherung oder zum Schutz gegen Überflutung, einschließlich der Nebenanlagen;
  6. Litera f
    Einschnitt:
    eine künstliche Geländevertiefung beiderseits der Staatsgrenze zur Aufnahme von Verkehrswegen, Wasserläufen oder Leitungen, einschließlich der Nebenanlagen;
  7. Litera g
    Nebenanlagen:
    die dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung oder dem Betrieb der Hauptanlage eines Grenzbauwerkes dienenden Grundstücke, Bauten und Einrichtungen einschließlich der Anschlußgeleise und Anschlußstraßen, soweit der Unternehmer Baulastträger ist, der dem Betrieb des Grenzbauwerkes dienenden und im örtlichen Zusammenhang damit stehenden Betriebs- und Verwaltungsgebäude sowie der für Betriebsangehörige bestimmten und im örtlichen Zusammenhang mit dem Grenzbauwerk stehenden Wohngebäude und Werksiedlungen, bei Staustufen, Dämmen und Staudämmen auch die Anlagen des Rückstau- und des Unterstromgebietes. Hierzu gehören zum Beispiel Damm- und Brückenbauten, Spundwände, Uferschutzbauten, Be- und Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Pumpwerke, Pegelanlagen, Beleuchtungs- und Signalanlagen, Lüftungsanlagen, Werkstraßen, Hafen- und Dockanlagen mit den dazugehörigen Uferbauten für werkseigene schwimmende Geräte und Fahrzeuge;
  8. Litera h
    Bauzone:
    das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Bau oder die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
  9. Litera i
    Werkzone:
    das Gelände beiderseits der Staatsgrenze, das für den Betrieb, die Instandhaltung oder auch die Erneuerung eines Grenzbauwerkes benötigt wird, das Gelände für die Nebenanlagen jedoch nur, soweit es technische, zoll- oder paßrechtliche Belange erfordern;
  10. Litera j
    Wasserfahrzeuge:
    die auf dem Grenzgewässer und einmündenden Nebengewässern beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzten Schiffe und schwimmenden Arbeitsgeräte, zum Beispiel Schwimmbagger, Motorschlepper, Schuten, Bereisungsboote, Eisbrecher, Schwimmkräne sowie sonstige Spezialschiffe;
  11. Litera k
    Ein- und Ausgangsabgaben:
    die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltung;
  12. Litera l
    freier Verkehr:
    den zoll- und steuerrechtlichen Status einer Ware, für die im Fall ihrer Einfuhr alle Eingangsabgaben, im Fall ihrer Erzeugung oder ihres Erwerbs in einem der Vertragsstaaten alle Abgaben entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Binnenmarktes (innere Abgaben) erhoben worden sind und auf die anläßlich der Ausfuhr keine Maßnahmen zur Entlastung von den vorgenannten Abgaben angewendet werden.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen nach gegenseitiger Fühlungnahme und Anhörung des Unternehmens die örtliche Begrenzung der Staustufen und soweit erforderlich der anderen Grenzbauwerke sowie der Bau- und Werkzonen fest.
  2. Absatz 2Das Unternehmen hat Bau- und Werkzone, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht Ausnahmen zulassen, zollsicher zu umfrieden.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsWaren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
    1. Litera a
      unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung sowie zum Betrieb von Grenzbauwerken verwendet werden oder
    2. Litera b
      nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
    Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.
  2. Absatz 2Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.
  3. Absatz 3Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.
  4. Absatz 4Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsFrei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke, die von den im Bereich von Grenzbauwerken und in Bau- oder Werkzonen beschäftigten Personen als persönliche Verpflegung zum Verbrauch in diesen Gebieten mitgeführt oder ihnen zu diesem Zweck nachgebracht werden, soweit die Mengen den Tagesbedarf nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bier. Sie gilt bei Kaffee und Tee nur für fertige Getränke.
  3. Absatz 3Für die Ein- und Ausfuhr von Tabakwaren gelten die jeweiligen Bestimmungen der Vertragsstaaten über den kleinen Grenzverkehr.
  4. Absatz 4Frei von Ein- und Ausgangsabgaben sind Lebensmittel einschließlich Getränke aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten, die Werkskantinen in Bauzonen während der Bauzeit in diese Zonen einführen und unter zollamtlicher Überwachung an Personen verkaufen, die in der Bauzone beschäftigt sind und diese Waren auch dort verbrauchen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Waren, die nach diesem Vertrag abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsFür Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen und beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt sind, wird in dem anderen Vertragsstaat Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern mit diesen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in den Bereich der Grenzbauwerke, in die Bau- oder Werkzone sowie innerhalb dieser Gebiete unterliegt nur der Besteuerung des Heimatstaates.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten werden die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Fernmeldeanlagen, die beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken eingesetzt werden und der Übermittlung von Nachrichten innerhalb des Bereiches des Grenzbauwerkes, der Bau- oder Werkzone dienen, gebührenfrei bewilligen.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDie Bau- oder Werkzone darf nur betreten, wer einen gültigen Grenzübertrittsausweis nach dem Muster der Anlage römisch II beziehungsweise römisch III besitzt. Der von dem einen Vertragsstaat ausgestellte Grenzübertrittsausweis berechtigt auch zum Verlassen der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, doch dürfen hierbei der Bereich des Grenzbauwerkes und die zum Erreichen seiner einzelnen Teile notwendigen Verbindungswege auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht verlassen werden.
  2. Absatz 2Für den Aufenthalt im Bereich des Grenzbauwerkes und in der Bau- oder Werkzone auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
  3. Absatz 3Der Grenzübertrittsausweis ist auf Verlangen den zuständigen Organen beider Vertragsstaaten vorzuweisen.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDer Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung, bei der Erneuerung oder beim Betrieb von Grenzbauwerken beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu fünf Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.
  2. Absatz 2Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates.

Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.

  1. Absatz 3Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. Absatz einsDie Ausstellung eines Grenzübertrittsausweises ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller den Nachweis über seine Beschäftigung bei einem Grenzbauwerk nicht zu erbringen vermag,
    2. Litera b
      der Antragsteller sich über seine Person nicht genügend ausweisen kann,
    3. Litera c
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller den Grenzübertrittsausweis mißbräuchlich benutzen will, oder
    4. Litera d
      die öffentliche Sicherheit es erfordert.
  2. Absatz 2Der Grenzübertrittsausweis ist von der Ausstellungsbehörde zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Ausstellung gerechtfertigt hätten.
  3. Absatz 3Die Gegenzeichnung eines Grenzübertrittsausweises kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder jederzeit widerrufen werden.

Art. 11

Text

Artikel 11

Bei Mißbrauch können die Grenzaufsichtsorgane einen Grenzübertrittsausweis vorläufig einbehalten, doch ist er unter Mitteilung des Einbehaltungsgrundes von der Behörde, deren Organ den Grenzübertrittsausweis eingezogen hat, unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entziehung des Grenzübertrittsausweises vorliegen.

Art. 12

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsZur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- oder Werkzone auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten des Bereiches des Grenzbauwerkes und der Bau- oder Werkzone im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsUnternehmen, die Grenzbauwerke errichten, instand halten, erneuern oder betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb des Bereiches der Grenzbauwerke und der Bau- oder Werkzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
    1. Litera a
      des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
    2. Litera b
      des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.

Art. 14

Text

Artikel 14

Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau- und Werkzone findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird.

Art. 15

Text

Artikel 15

  1. Absatz einsDie Grenzabfertigungs- und Grenzaufsichtsorgane sowie die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates liegenden Teil einer Bau- oder Werkzone zu betreten. Darüber hinaus dürfen die Organe der abgabenbehördlichen Aufsicht, soweit es ihr Dienst erfordert, sich auch im übrigen Bereich des Grenzbauwerkes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bewegen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die dort genannten Organe ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich fuhren und müssen einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen. Waffengebrauch ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur in Fällen der Notwehr nach dem Recht dieses Staates zulässig.

Art. 16

Text

Artikel 16

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.

Art. 18

Text

Artikel 18

  1. Absatz einsDie Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander soweit wie möglich zur Verhütung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen. Sie geben einander hierzu die erforderlichen Auskünfte und gewähren einander Schutz.
  2. Absatz 2Von strafbaren Handlungen, die von den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organs durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Werden gegenüber den in Artikel 15 genannten Organen des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten.

Art. 20

Text

Artikel 20

Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechend anzuwenden.

Art. 21

Text

Artikel 21

Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt der Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.

Art. 22

Text

Artikel 22

  1. Absatz einsMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
  3. Absatz 3Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
  4. Absatz 4Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
  5. Absatz 5Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
  6. Absatz 6Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.

Art. 23

Text

Artikel 23

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 24

Text

Artikel 24

  1. Absatz einsDer Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.
  2. Absatz 2Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten in Verhandlungen über die Möglichkeit einer anderweitigen befriedigenden Regelung der im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung, der Erneuerung und dem Betrieb von Grenzbauwerken entstehenden zoll- und paßrechtlichen Fragen eintreten.

Art. 25

Text

Artikel 25

  1. Absatz einsDieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegern versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1967 in zwei Urschriften.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Verzeichnis der Grenzbauwerke
römisch eins. Staustufen

  1. Ziffer eins
    am Eibelebach bei Riefensberg-Oberstaufen
  2. Ziffer eins a
    am Iran in Nußdorf
  3. Ziffer eins b
    am Inn in Oberaudorf-Ebbs
  4. Ziffer eins c
    an der Saalach bei Ainring-Wals
  5. Ziffer 2
    an der Saalach in Rott-Freilassing
  6. Ziffer 2 a
    Autobahnbrücke über die Leiblach bei Hörbranz
  7. Ziffer 3
    am Inn in Simbach-Braunau
  8. Ziffer 4
    am Inn in Ering-Frauenstein
  9. Ziffer 5
    am Inn in Egglfing-Obernberg
  10. Ziffer 6
    am Inn in Schärding-Neuhaus
  11. Ziffer 7
    am Inn in Passau-Ingling
  12. Ziffer 8
    an der Donau in Jochenstein-Engelhartszell

römisch II. Grenzbrücken

  1. Ziffer eins
    Eisenbahnbrücke über die Leiblach an der Eisenbahnstrecke Lindau-Bregenz
  2. Ziffer 2
    Brücke über die Leiblach an der Straße Lindau-Bregenz
  3. Ziffer 3
    Brücke über die Leiblach an der Fahrstraße Rickenbach-Hörbranz
  4. Ziffer 4
    Lochersteg über die Leiblach an dem Weg Egghalden-Bad Diezlings
  5. Ziffer 5
    Brücke über den Rickenbach an der Straße Niederstaufen-Hohenweiler
  6. Ziffer 6
    Brücke über den Rickenbach an dem Feldweg Diethen-Weienried
  7. Ziffer 7
    Katzenmühlesteg über den Kesselbach von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Hirschbergsau (Gemeinde Langen)
  8. Ziffer 8
    Hirschbergsauer Steg über den Kesselbach von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Hirschbergsau (Gemeinde Langen)
  9. Ziffer 9
    Brücke über den Kesselbach an der Straße Neuhaus/Allgäu-Hueb
  10. Ziffer 10
    Ecklismühlesteg über die Rotach (Rothach) von Scheffau (Landkreis Lindau) nach Thal (Gemeinde Sulzberg)
  11. Ziffer 11
    Brücke über den Eyenbach an dem Feldweg Eyenbach-Thal
  12. Ziffer 12
    Brücke über den Eyenbach an der Straße Hinterschweinhöf-Sulzberg
  13. Ziffer 13
    Brücke über den Eibelebach an dem Fahrweg Krebs (Eibelemühle)-Gullenbach
  14. Ziffer 14
    Hehlesteg über den Littenbach nordwestlich Aach bei Oberstaufen
  15. Ziffer 15
    Brücke über den Littenbach an der Straße Aach-Springen
  16. Ziffer 16
    Brücke über den Doserbach an der Straße Balderschwang-Hittisau
  17. Ziffer 17
    Brücke über die Lappach an dem Fahrweg Balderschwang-Feuerstätterkopf
  18. Ziffer 18
    Brücke über den Fugenbach an der Fahrstraße Hirschgunten (Hirschgund)-Sibratsgfäll
  19. Ziffer 19
    Brücke über den Ach-Bach an dem Fahrweg Hirschgunten (Hirschgund)-Rubachalpe
  20. Ziffer 20
    Reichenbachbrücke bei Pfronten-Steinach
  21. Ziffer 21
    Eisenbahnbrücke über den Reichenbach an der Eisenbahnstrecke Pfronten-Vils
  22. Ziffer 22
    Schwarzbrücke bei Füssen
  23. Ziffer 23
    Brücke über den Fischbach an der Straße Linderhof-Plansee
  24. Ziffer 24
    Brücke über den Schellbach an der Neidernachstraße zwischen Griesen und Plansee
  25. Ziffer 25
    Zwei Brücken über den Rißbach an der Straße Vorderriß-Hinterriß
  26. Ziffer 26
    Brücke über den Markgraben an der Straße Vorderriß-Hinterriß
  27. Ziffer 27
    Rauchstubenbrücke über die Walchen an der Alpenstraße zwischen dem Straßenkreuz „blaue Tafel“ und Fall
  28. Ziffer 28
    Geißalmbrücke über die Walchen an der Alpenstraße zwischen dem Straßenkreuz „blaue Tafel“ und Fall
  29. Ziffer 29
    Brücke über den Pittenbach an der Abzweigung der Alpenstraße bei der „blauen Tafel“
  30. Ziffer 30
    Brücke über den Pittenbach an der Straße von Kreuth nach Achenwald
  31. Ziffer 31
    Autobahnbrücke über den Inn bei Kiefersfelden-Kufstein
  32. Ziffer 32
    Brücke über den Inn an der Straße Oberaudorf-Niederndorf
  33. Ziffer 33
    Brücke über den Inn an der Straße Niederaudorf-Erl
  34. Ziffer 34
    Brücke über den Grenzgraben an der Straße Reit im Winkl-Kössen
  35. Ziffer 35
    Steg über den Hinteren Steinbach bei Melleck bei Grenzstein 184/19
  36. Ziffer 36
    Steg über den Hinteren Steinbach bei Melleck bei Grenzstein 184/8
  37. Ziffer 37
    Brücke über den Steinbach m Melleck bei Grenzstein 184/2
  38. Ziffer 38
    Brücke über den Steinbach in Melleck bei Grenzstein 183/8
  39. Ziffer 39
    Brücke über den Steinbach an der Straße Melleck-Lofer
  40. Ziffer 40
    Brücke über den Steinbach in Melleck beim ehemaligen Elektrizitätswerk (alte Bundesstraße)
  41. Ziffer 40 a
    Brücke über den Steinbach an der Bundesstraße Melleck-Lofer bei Grenzstein 182/9
  42. Ziffer 41
    Brücke über den Steinbach bei Grenzstein 182 (bei Melleck)
  43. Ziffer 42
    Brücke (Kesslersteg) über die Saalach bei Melleck (Grenzstein 181/18)
  44. Ziffer 43
    Brücke über den Aschauerbach in Schneizlreuth
  45. Ziffer 44
    Brücke über den Röthelbach (Augustinerbach) in Bayerisch Gmain bei Grenzstein 50
  46. Ziffer 45
    Brücke über den Röthelbach (Augustinerbach) in Bayerisch Gmain bei Grenzstein 48
  47. Ziffer 46
    Brücke über den Weißbach an der Straße Bayerisch Gmain-Großgmain
  48. Ziffer 47
    Brücke über den Weißbach in Bayerisch Gmain-Leopoldstal bei Grenzstein 43
  49. Ziffer 48
    Steg über den Weißbach in Bayerisch GmainLeopoldstal bei Grenzstein 42/2
  50. Ziffer 49
    Brücke über den Weißbach (Durchlaß unter der Straße) in Bayerisch Gmain-Leopoldstal bei Grenzstein 42/1
  51. Ziffer 50
    Autobahnbrücke über einen Fuhrweg zwischen dem deutschen Zollamt Schwarzbach-Autobahn und dem österreichischen Zollamt Walserberg-Autobahn
  52. Ziffer 51
    Fußgängersteg über die Saalach bei Hausmoning
  53. Ziffer 52
    Eisenbahnbrücke über die Saalach an der Bahnstrecke Freilassing-Salzburg
  54. Ziffer 53
    Brücke über die Saalach an der Straße Freilassing-Salzburg (Rott)
  55. Ziffer 54
    Brücke über die Salzach an der Straße Laufen-Oberndorf
  56. Ziffer 55
    Brücke über die Salzach an der Straße Tittmoning-Ettenau
  57. Ziffer 56
    Brücke über die Salzach an der Straße Burghausen-Wanghausen
  58. Ziffer 57
    Brücke über die Salzach an der Straße Burghausen-Ach
  59. Ziffer 57 a
    Brücke über den Inn westlich Simbach-Braunau (Fluß-km 60,53)
  60. Ziffer 58
    Brücke über den Inn an der Straße Simbach-Braunau
  61. Ziffer 59
    Eisenbahnbrücke über den Inn an der Bahnlinie Simbach-Braunau
  62. Ziffer 60
    Brücke über den Inn an der Straße Egglfing-Obernberg
  63. Ziffer 60 a
    Autobahnbrücke über den Inn bei Suben
  64. Ziffer 61
    Brücke über den Inn an der Straße Neuhaus-Schärding
  65. Ziffer 61 a
    Brücke über den Inn an der Straßenverbindung zwischen der deutschen Bundesstraße 12 und der österreichischen Bundesstraße Nr. 137 bei Neuhaus-Schärding (Fluß-km 15,4)
  66. Ziffer 61 b
    Brücke über die Ranna (Staumauer samt Nebenanlagen) beim Ranna-Stausee
  67. Ziffer 62
    Brücke über den Osterbach an der Straße Kappel-Oberkappel
  68. Ziffer 63
    Brücke über den Osterbach an der Straße Wegscheid-Hanging
  69. Ziffer 64
    Brücke über den Finsterbach an der Straße Hartlmühle-Julbach
  70. Ziffer 65
    Brücke über den Großen Michelbach (Großen Mühlbach) an der Straße Breitenberg-Hinteranger
  71. Ziffer 66
    Brücke über den Gegenbach an der Straße Lackenhäuser-Schwarzenberg

römisch III. Grenztunnel

  1. Ziffer eins
    Grenztunnel im Zuge der Straße Füssen-Reutte

römisch IV. Dämme und Staumauern
römisch fünf. Einschnitte

Anl. 2

Text

Anlage II

(Anm. : Anlage 2 und die Änderungen der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985, als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage III

(Anm. : Anlage 3 und die Änderungen der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1985, als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

DER VORSITZENDE DER

DEUTSCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß bei den Verhandlungen über den Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutschösterreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, Einvernehmen über folgende Punkte bestand:

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 1 Absatz 1:
    Soweit in anderen deutsch-österreichischen Verträgen oder Vereinbarungen zoll- und paßrechtliche Befreiungen oder Erleichterungen für den Bau und die Instandhaltung von in der Anlage römisch eins aufgeführten Grenzbrücken vorgesehen sind, gehen ihnen die Bestimmungen dieses Vertrages vor.
  2. Ziffer 2
    Zu Artikel 2 Buchstabe c:
    Der Begriff „im örtlichen Zusammenhang“ in Artikel 2 Buchstabe c ist nicht eng auszulegen. Den Erfordernissen des Unternehmens ist in vertretbarer Weise Rechnung zu tragen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits bestehenden Werksiedlungen (zum Beispiel die Werksiedlung der Donaukraftwerk Jochenstein AG in Engelhartszell) gilt der örtliche Zusammenhang ab gewahrt.
  3. Ziffer 3
    Zu Artikel 2 Buchstabe d und e:
    Bei der Auslegung der Begriffe Bauzone und Werkzone sind nicht nur die betriebstechnischen, sondern auch die zollrechtlichen und grenzpolizeilichen Belange zu berücksichtigen.
  4. Ziffer 4
    Zu Artikel 13:
    Zu den Organen der abgabenbehördlichen Aufsicht gehören auch die Organe der Buch- und Betriebsprüfung der beiderseitigen Abgabenverwaltungen.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Bail e. h.

An den Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn a. o. Gesandten und bev. Minister

Dr. Edmund Josef Krahl

Passau

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Passau, den 12. April 1965

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, welcher folgendermaßen lautet:

Anmerkung, es folgt der Text des Notenwechsels)

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Krahl e. h.

An den Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Theodor Bail

Passau