Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Feber 1970, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
StF: BGBl. Nr. 104/1970

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1970,

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1992,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 423, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,

  1. Litera a
    der Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz hinaus erstrecken;
  2. Litera b
    der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes 1969 als im örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1957,, wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz übertragen, wenn

  1. Litera a
    die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich im Rahmen des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951, zugelassen ist, oder
  2. Litera b
    die Festsetzung der Öffnungszeiten des Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951, gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes 1969 der Behörde römisch eins. Instanz übertragen ist.

§ 2b

Text

Paragraph 2 b,

Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.