Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengebrauchsgesetz 1969, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969)
StF: BGBl. Nr. 149/1969 (NR: GP XI RV 497 AB 1193 S. 137. BR: S. 276.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1151 AB 1229 S. 136. BR: AB 9620 S. 856.)

§ 1

Text

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr;
  2. Ziffer 2
    zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
  4. Ziffer 4
    zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
  5. Ziffer 5
    zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
  2. Ziffer 2
    Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
  3. Ziffer 3
    Wasserwerfer,
  4. Ziffer 4
    Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie römisch eins, Ziffer 3, des Annexes römisch eins zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, angeführten Art,
die den im Paragraph 2, bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des Paragraph 2, Ziffer 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
  2. Absatz 2Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

§ 7

Text

ABSCHNITT II

Lebensgefährdender Waffengebrauch

Paragraph 7,

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
  2. Ziffer 2
    zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
  4. Ziffer 4
    zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
  2. Absatz 2Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
  3. Absatz 3Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 keine Anwendung.

§ 9

Text

Gebrauch von anderen als Dienstwaffen und von Mitteln mit Waffenwirkung

Paragraph 9,

Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

§ 10

Text

Diensthunde

Paragraph 10,

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr;
  2. Ziffer 2
    zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

§ 11

Text

Waffengebrauch geschlossener Einheiten

Paragraph 11,

Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit ist nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der zuständigen Sicherheitsbehörde oder dessen Vertreters an den Kommandanten der geschlossenen Einheit zulässig. Die Weisung darf erst nach Anhören des Kommandanten erteilt werden und hat auch die Art der anzuwendenden Waffen zu bestimmen. Die Befehlsgebung an die geschlossene Einheit und die Durchführung der behördlichen Anordnung obliegen dem Kommandanten.
  2. Absatz 2Das Notwehrrecht des einzelnen Angehörigen der geschlossenen Einheit wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (Paragraph 4,), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.

§ 15

Text

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt Paragraph 12, des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.