Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig, Fassung vom 21.09.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig bestimmt wird
StF: BGBl. Nr. 220/1968

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 197, über militärische Munitionslager wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig werden die im Paragraph 2, näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Edelbach, Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts (Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
  2. Absatz 2In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anmerkung, Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)