§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Thaur-Mure fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.