§ 1.
(1) Verdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
(2) Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
(3) Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
(4) Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.