Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.
StF: BGBl. Nr. 89/1952 (NR: GP VI RV 511 AB 533 S. 86. BR: S. 73.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1954, (NR: GP römisch VII RV 282 AB 317 S. 42. BR: S. 95.)

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1100 AB 1314 S. 144. BR: S. 279.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVerdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
  2. Absatz 2Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
  3. Absatz 3Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
  4. Absatz 4Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Bundesregierung setzt das Statut für die “Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich” durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Stufen, in denen das Ehrenzeichen verliehen wird, sein Aussehen, die Art des Tragens desselben, das Verleihungsdiplom, das Eigentum hieran und die Rückstellung nach dem Tode des Beliehenen zu treffen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die im Paragraph 2, erwähnte Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.