Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fürsorge und Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung, Fassung vom 07.07.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung.
StF: BGBl. Nr. 176/1948 (NR: GP V RV 639 AB 673 S. 86. BR: S. 33.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Gräber der Angehörigen der alliierten Armeen, der im Kampfe um die Befreiung Österreichs gefallenen Angehörigen der Vereinten Nationen sowie aller anderen im Kampfe um ein freies, demokratisches Österreich gefallenen Opfer, die sich im Gebiete der Republik Österreich befinden, werden dauernd erhalten. Die Sorge für die Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.
  2. Absatz 2Den im Abs. (1) bezeichneten Gräbern sind gleichzuhalten die Gräber der Angehörigen der alliierten Mächte, Vereinten Nationen und der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und der Opfer politischer Verfolgung, welche als Kriegsgefangene, als Zivilinternierte, als Zwangsarbeiter oder als Häftlinge in Konzentrationslagern oder Gefängnissen gestorben und im Gebiete der Republik Österreich beerdigt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Eigentümer eines Grundstückes, in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung der Gräber dienen.
  2. Absatz 2Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über die Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Öffentliche Denkmäler zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von den Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten sowie die von den alliierten Mächten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten sind, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen, Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 533/1923.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer aus politischer Gehässigkeit die Grabstätten einer der im Paragraph eins, bezeichneten Personen zerstört, beschädigt oder verunehrt oder sich an dem Leichnam oder der Asche des Toten vergreift, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird, sofern die Tat nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Absatz 2Ebenso wird bestraft, wer aus politischer Gehässigkeit ein öffentliches Denkmal zu Ehren der im Paragraph eins, bezeichneten Personen oder zu Ehren der von Streitkräften einer alliierten Macht im Kampfe um die Befreiung Österreichs vollführten Heldentaten oder eine von einer der alliierten Mächte errichtete und als solche bezeichnete Kriegsgedächtnisstätte zerstört, beschädigt oder besudelt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch IX Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,)

§ 7

Text

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres, mit der Vollziehung des Paragraph 6, jedoch das Bundesministerium für Justiz betraut.