Der Nationalrat hat beschlossen:
Die im Gebiete der Republik Österreich befindlichen Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Sorge für die würdige und geziemende Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.
Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über eine Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für die Kriegsgräber des ersten Weltkrieges sowie jene Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges, die nicht schon unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 176, fallen.
Kriegsgräber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten alle den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, insbesondere die Verordnung über die Einführung des Kriegsgräberfürsorgerechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. I S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 I S. 25) sowie die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember 1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer Kraft. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten alle den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, insbesondere die Verordnung über die Einführung des Kriegsgräberfürsorgerechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 römisch eins S. 25) sowie die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember 1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.