Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finalitätsgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)
[CELEX-Nr.: 397L0005]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 988 AB 1048 S. 97. BR: AB 6619 S. 686.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010, (GP römisch XXIV RV 888 AB 912 S. 80. BR: AB 8394 S. 789.)

[CELEX-Nr.: 32009L0044]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1914 AB 1924 S. 173. BR: AB 8793 S. 814.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt:

  1. Ziffer eins
    für Systeme im Sinne des Paragraph 2,, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
  2. Ziffer 2
    für Teilnehmer eines solchen Systems;
  3. Ziffer 3
    für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über das Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Gegenpartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die
    1. Ziffer eins
      von - unbeschadet der Regelung in Absatz 3, zweiter Satz - mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
    2. Ziffer 2
      dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
    3. Ziffer 3
      der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Ziffer 2, maßgeblich ist, als dem Artikel 2, Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 Litera a, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu melden.
  3. Absatz 3Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß Paragraph 10, in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.
  4. Absatz 4Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Absatz 3, gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische Nationalbank Systeme, die sie gemäß Absatz 3, anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Absatz 2, zu melden.
  5. Absatz 5Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsInstitute sind:
    1. Ziffer eins
      Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 5, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, mit Ausnahme der in Artikel 2, Absatz eins, derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
    3. Ziffer 3
      Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
    4. Ziffer 4
      Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Ziffer eins und 2 entspricht,
    die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.
  2. Absatz 2Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, durch, können auch andere als in Absatz eins, genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Absatz eins, genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die zentrale Gegenpartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Gegenpartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Gegenparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Gegenpartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, ein Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Indirekter Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen, sofern der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber bekannt ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wertpapiere sind alle in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZahlungs- und Übertragungsaufträge sind,
    1. Ziffer eins
      ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Gegenpartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder
    2. Ziffer 2
      ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben - wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen - zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Gegenpartei geführtes Konto für das Halten von Geldern oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben),wozu auch Finanzsicherheiten im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ohne Einschränkung gehören, der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a,

Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.

§ 14b

Text

Paragraph 14 b,

Interoperable Systeme sind zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet.

§ 14c

Text

Paragraph 14 c,

Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Gegenpartei oder Clearingstelle agieren.

§ 15

Text

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlussfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß Paragraph 2, eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden. Dies gilt auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems) oder gegen den Betreiber eines interoperablen Systems, der selbst nicht Teilnehmer des Systems ist.
  2. Absatz 2Werden Zahlungs- und Übertragungsaufträge nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß Paragraph 2, eingebracht und an dem gemäß den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt, in dessen Verlauf der Beschluss gefasst wurde, dass das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.
  3. Absatz 3Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt des Einbringens in das betreffende System fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.
  5. Absatz 5Bei interoperablen Systemen legt jedes System in seinen eigenen Regeln den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit fest, um — soweit möglich — sicherzustellen, dass die Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme in dieser Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den Regeln aller beteiligten interoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.

§ 16

Text

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

Paragraph 16,

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

§ 17

Text

Sicherheiten

Paragraph 17,

Die Rechte von Systembetreibern oder von Inhabern von Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems oder eines interoperablen Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen

  1. Ziffer eins
    den Teilnehmer (des betreffenden Systems oder eines interoperablen Systems),
  2. Ziffer 2
    den Betreiber eines interoperablen Systems, der nicht Teilnehmer des Systems ist,
  3. Ziffer 3
    eine Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank, oder
  4. Ziffer 4
    einen die Sicherheit leistenden Dritten
nicht berührt.
Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine Sicherheit geleistet, werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Insolvenzordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

§ 18

Text

Rechte an Wertpapieren

Paragraph 18,

Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern, Systembetreibern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;
  2. Ziffer 2
    wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;
  3. Ziffer 3
    wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

§ 19

Text

Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 19,

Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, IO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG sowie der ESMA weiterzuleiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieses Gesetzes mit der ESMA zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Der Systembetreiber hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Ein System, das vor dem 30. Juni 2011 mit Bescheid als System gemäß Paragraph 2, Absatz 2, anerkannt wurde, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes weiterhin als anerkannt. Ein Zahlungs- und Transferauftrag, der vor dem 30. Juni 2011 in ein System eingebracht, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt wurde, wird als Zahlungs- und Transferauftrag im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 21 und Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2010, treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 20 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 15,, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 25

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 25,

Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, zu den Paragraphen 2,, 19, 20 und 24, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, S. 3) sowie
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1999,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

Art. 6

Text

Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, zu Paragraph 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,)

  1. Absatz einsArtikel römisch eins bis römisch IV dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Juli 2002 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschriften)

  2. Absatz 3Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5 a,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 80 a,, 80b, 113a, 183 Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz 2, sowie Paragraph 207, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch II, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 29 a,, 29b AO in der Fassung des Artikels römisch III und Paragraph 20, Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels römisch IV sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

    Anmerkung, Die Absatz 4 bis 13 betreffen andere Rechtsvorschriften.)