Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für IVF-Fonds-Gesetz, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 180/1999 (NR: GP XX AB 2010 S. 182. BR: AB 6058 S. 657.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 369 AB 445 S. 56. BR: AB 7027 S. 707.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 464 AB 551 S. 49. BR: AB 8239 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 445 AB 450 S. 59. BR: 9316 AB 9318 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1696/A AB 885 S. 113. BR: AB 10669 S. 927.)

§ 1

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Der Bund trägt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kosten der In-vitro-Fertilisation (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,).

§ 1a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsAls Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
  2. Absatz 2Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
  4. Absatz 4Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.

§ 2

Text

IVF-Fonds

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.
  2. Absatz 2Der Fonds hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, 70% der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, durchgeführt wird.
  3. Absatz 2 aDie Bundesministerin für Gesundheit kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend mittels Verordnung festlegen, für welche über Absatz 2, hinausgehende Leistungen seitens des IVF-Fonds pauschalierte Zuschüsse gewährt werden.
  4. Absatz 3Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Absatz 4Der Fonds hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

§ 3

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
    1. Ziffer eins
      aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      der Krankenversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
    5. Ziffer 5
      mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
  2. Absatz 2Die Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
    2. Ziffer 2
      zu 50 % durch
      1. Litera a
        die Krankenversicherungsträger im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
      2. Litera b
        die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
      3. Litera c
        den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
      4. Litera d
        mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
    aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.

§ 4

Text

Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht
    1. Ziffer eins
      bei Sterilität der Frau
      1. Litera a
        tubaren,
      2. Litera b
        durch Endometriose bedingten oder
      3. Litera c
        durch polyzystisches Ovar bedingten
      Ursprungs oder
    2. Ziffer 2
      bei Sterilität des Mannes.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 2, herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a für vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
  4. Absatz 4Voraussetzung für den Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a ist weiters, dass zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
    1. Ziffer eins
      die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch den Mann die Leistungszuständigkeit
      1. Litera a
        der gesetzlichen Krankenversicherung,
      2. Litera b
        einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
      3. Litera c
        einer auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, durch einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
      4. Litera d
        eines sonstigen privaten Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
    vorliegt und
    1. Ziffer 3
      zumindest ein Partner des Paares den Hauptwohnsitz in Österreich hat.
  5. Absatz 4 aEin Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a besteht für
    1. Ziffer eins
      Österreichische Staatsbürger/innen,
    2. Ziffer 2
      Staatsbürger/innen eines EWR-Vertragsstaates,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    4. Ziffer 4
      Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 54, oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 7, 8 oder 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
    6. Ziffer 6
      Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen und
    7. Ziffer 7
      Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.
  6. Absatz 5Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
    3. Ziffer 3
      einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz 4 und Absatz 4 a, genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.
  7. Absatz 6Stellen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme aus, so kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4a für beide Partner des Paares vorliegen – dieser Anteil nach Prüfung und Zustimmung durch den Fonds vom Paar übernommen werden.

§ 5

Text

Vertragskrankenanstalten; Qualitätssicherung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger schließt für den Fonds mit Trägern von Krankenanstalten, die In-vitro-Fertilisationen durchführen, Verträge ab. Durch diese Verträge wird die Berechtigung zur Durchführung der In-vitro-Fertilisationen unter Kostentragung des Fonds (Paragraph 2, Absatz 2 und 2a) begründet. Sie bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Fonds.
  2. Absatz 2Die Verträge nach Absatz eins, haben bundeseinheitlich zu sein und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Leistungsumfang und Honorierung;
    2. Ziffer 2
      Dokumentation;
    3. Ziffer 3
      Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der Qualitätssicherung;
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Rechnungslegung;
    6. Ziffer 6
      Modalitäten der Kündigung.
  3. Absatz 3Ein Vertrag nach Absatz eins, setzt voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
    1. Ziffer eins
      eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
    2. Ziffer 2
      entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine Meldung als Entnahmeeinrichtung erstattet hat (Paragraph 19, Gewebesicherheitsgesetz – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,) und eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, GSG besitzt und
    3. Ziffer 3
      in Erfüllung der sich aus den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung ergebenden Anforderungen insbesondere kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.
    Dabei ist im Sinn einer qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des Fortpflanzungsmedizingesetzes insbesondere auf die Relation von erreichten Schwangerschaften pro durchgeführten Zyklen sowie die Zahl von Zyklen zu achten.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Fachgesellschaften für umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation zu sorgen.
  5. Absatz 5Bei Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, ist der Fonds verpflichtet, den Vertrag zu kündigen.

§ 5a

Text

Arzneimittel

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsVertragsanstalten (Paragraph 5,) sind, auch wenn sie nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler zu beziehen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Arzneimittelvorrates (Paragraph 20, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, und die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder) diese Arzneimittel vorrätig zu halten und
    3. Ziffer 3
      diese Arzneimittel an die Fonds-Patientinnen abzugeben.
  2. Absatz 2Hersteller, Depositeure oder Arzneimittel-Großhändler sind berechtigt, die für die Durchführung der IVF-Behandlung erforderlichen Arzneimittel an Vertragskrankenanstalten abzugeben, auch wenn diese nicht über eine Anstaltsapotheke verfügen.

§ 5b

Text

Meldepflicht

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDie Patienten/-innen sind verpflichtet, der Vertragskrankenanstalt (Paragraph 5,), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis eines Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden.
  2. Absatz 2Unterbleibt die Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten von den Patienten/-innen zurückzufordern.

§ 5c

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5 c,

Die Vertragskrankenanstalten haben die vom IVF-Fonds übernommenen Leistungen und Tarife in einer für die Paare leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 6

Text

Rechtsschutz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsÜber die Ablehnung der Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a hat der Fonds unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt.
  2. Absatz 2Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2 und 2a gelten als Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 65, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

§ 6a

Text

Befreiung von Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDer Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 7

Text

Register

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Fonds hat
    1. Ziffer eins
      ein öffentliches Verzeichnis über Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten (Paragraph 5,) und
    2. Ziffer 2
      ein nichtöffentliches Register gemäß Absatz 3,
    automationsunterstützt zu führen.
  2. Absatz 2Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich ÖBIG) im Auftrag des Fonds geführt. Für die Führung des Registers ist der Fonds Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7 und die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).
  3. Absatz 3Das nichtöffentliche Register hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Sozialversicherungsnummern und Krankenversicherungsträger des Paares,
    2. Ziffer 2
      die für die Behandlung erforderlichen Befunde einschließlich Behandlungsbeginn, Medikation, Behandlungsverlauf,
    3. Ziffer 3
      Erfolg/Ergebnis der Versuche und
    4. Ziffer 4
      Anzahl der pro Paar in den jeweiligen Vertragskrankenanstalten durchgeführten IVF-Versuche, für die eine Kostentragung nach diesem Bundesgesetz erfolgte.
  4. Absatz 4Die im Register gemäß Absatz 3, gespeicherten Daten dienen dem Fonds ausschließlich
    1. Ziffer eins
      zur Ab- bzw. Verrechnung des Fonds,
    2. Ziffer 2
      zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 4,) auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      als Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation und
    4. Ziffer 4
      der Kontrolle der in den mit den Krankenanstalten nach Paragraph 5, abgeschlossenen Verträgen festgelegten Leistungen.
    Für Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle auf dem Gebiet der In-vitro-Fertilisation dürfen Daten nur pseudonymisiert verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Vertragskrankenanstalten sind verpflichtet, die zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten Zwecke erforderlichen Daten gemäß Absatz 3, der von ihnen behandelten Personen der Gesundheit Österreich GmbH online über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln.
  6. Absatz 6Auf Grund der Meldungen gemäß Absatz 5, hat die Gesundheit Österreich GmbH zumindest einmal jährlich eine Datenauswertung zu erstellen, für die der Personenbezug zu beseitigen ist.
  7. Absatz 7Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Vertragskrankenanstalten und an den Fonds ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesundheit Österreich GmbH auf Daten gemäß Absatz 3, sowie die Vertragskrankenanstalten auf die von ihnen gemäß Absatz 5, übermittelten Daten.
  8. Absatz 8Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass personenbezogene Daten gelöscht werden, sofern sie für die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und den Bundesminister für Gesundheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
  9. Absatz 9Paragraph 15 a, Absatz 4,, 7, 8, 11, 12 und 13 GÖGG ist anzuwenden.
  10. Absatz 10Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  11. Absatz 11Werden Daten gemäß Absatz 3, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 7a

Text

Übertragung von Aufgaben

Paragraph 7 a,

Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung administrativer Aufgaben zu betrauen.

§ 7b

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsDie Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäß Paragraph 7 a, betrauten Organisationen, die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten, den Familienlastenausgleichsfonds, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen sowie an die gemäß Paragraph 7 a, betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die Empfänger/innen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      das durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Paar die Auskunft gebende Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.
  4. Absatz 4Wer der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

§ 8

Text

Verweisungen

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 6 a, der Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 2 und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.

§ 9a

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz 6, ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 4,, 4a Ziffer 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.

§ 10

Text

Inkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 7, Absatz 2,, 4, 10 und 11 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 a, Ziffer 7, sowie Absatz 6, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.