4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 23. Wer die Pflicht gemäß den §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, oder 18 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 450 €
zu bestrafen.