Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten
StF: BGBl. II Nr. 229/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph eins,

Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Drogisten, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, gelten die folgenden Bestimmungen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 2,

Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 3,

Die unter Paragraph eins, angeführten Unternehmer können die nach Paragraph 12 und Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dafür unbeachtlich.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.