(Übersetzung)
Vorbehalte
Die Republik Österreich tritt dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen) unter folgenden Vorbehalten bei:
In Anwendung der Artikel 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
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– | die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, |
– | Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. |
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Juli 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 17. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Europäische Gemeinschaft, Kuba, Malta, Schweden, Usbekistan.
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Italien:
Vorbehalt:
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten
Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
| | | | | | | | | | |
– | die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, |
– | Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. |
Europäische Gemeinschaft:
Vorbehalt:
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind:
| | | | | | | | | | |
– | die ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, |
– | Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. |
Kuba:
Erklärung:
In bezug auf Art. 13 des Übereinkommens werden die kubanischen Zollbehörden gemäß ihrer Zuständigkeit oder Befugnis Papiere verlangen, wenn ihren Ermessen nach solche Maßnahmen eine bessere Einhaltung des Übereinkommens bewirken.
Malta:
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 in bezug auf Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Übereinkommens.
Polen:
Vorbehalt:
In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Übereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen.
Diese Umstände sind:
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– | Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und |
– | Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. |
Schweden:
Erklärung:
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 6 und 7 des Übereinkommens ist unter bestimmten Umständen ein Zollpapier vorzulegen und eine Garantie für Ersatzteile zur Instandsetzung und für Zubehör- und Ausrüstungsteile von Behältern zu leisten. Die genannten Umstände sind:
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– | es besteht eine ernste Gefahr, daß die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht nachgekommen wird, |
– | die Begleichung der Zollschuld, die entstehen könnte, ist nicht auf verläßliche Art sichergestellt. |
Slowakei:
Erklärung:
In Bezug auf Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur Instandsetzung und Veränderung der gemeinsam durch Poolbehälter verwendeten Behälter eingeführten Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile.
Slowenien:
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 des Übereinkommens verlangen die slowenischen Rechtsvorschriften unter bestimmten Umständen für Teile zur Instandsetzung und für Zubehör und Ausrüstung von Behältern die Vorlage von Zollpapieren und eine Sicherheitsleistung.
Solche Umstände liegen vor:
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– | wenn die Gefahr besteht, dass die Verpflichtungen nach der Wiederausfuhr nicht erfüllt werden können, |
– | wenn nicht sicher ist, ob eine möglicherweise entstehende Zollschuld bezahlt werden würde. |
Tschechische Republik:
Vorbehalt:
Die Tschechische Republik erklärt einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 hinsichtlich der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben für Ersatzteile, Zubehör- und Ausrüstungsteile zur Einfuhr für die Instandsetzung oder Adjustierung der Poolbehälter ohne Vorlage von Zollpapieren und Sicherheitsleistung.