Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektrizitätsabgabegesetz, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
StF: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 497 AB 552 S. 51. BR: AB 5355 S. 620.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 933 AB 998 S. 105. BR: AB 5582 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 163 AB 192 S. 34. BR: AB 9210 S. 832.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1111/A AB 493 S. 69. BR: AB 10505 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1293 AB 1306 S. 139. BR: 10860 AB 10866 S. 937.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2421/A AB 1439 S. 153. BR: 10953 AB 10957 S. 940.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

Paragraph eins,

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph 2,

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 5,

Erhebung der Abgabe

Paragraph 6,

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Vollziehung

§ 1

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Elektrizitätsabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.
  3. Absatz 3Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 13 und 14

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Abgabe sind befreit:
    1. Ziffer eins
      elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird;
    2. Ziffer 2
      elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird;
    3. Ziffer 3
      von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    4. Ziffer 4
      aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23 a und Paragraph 16 a, ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Paragraph 79, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 a und Paragraph 16 c, ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie;
    5. Ziffer 5
      aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.
  2. Absatz 2Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Absatz eins, Ziffer 4, näher zu regeln.

§ 3

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Lieferer der elektrischen Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.
  2. Absatz 2Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 13 und 14

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, die gelieferte elektrische Energie,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
  2. Absatz 2Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh Anmerkung 1).
  3. Absatz 3Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)(_____________________

Anmerkung 1: gemäß Paragraph 7, Absatz 11 und 12:

Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Absatz 2, versteuerten Bahnstrom aufrecht.)

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden;
Abs. 7 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 7).

Text

Erhebung der Abgabe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (Paragraph 3, Absatz 2,) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.
  2. Absatz 2Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitätsabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.
  3. Absatz 3Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Absatz eins, genannte Fälligkeit.
  4. Absatz 4Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders der elektrischen Energie zuständigen Finanzamt;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Eisenbahnunternehmens zuständigen Finanzamt.
  6. Absatz 6Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten.
  7. Absatz 7Ist die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro, so wird die Abgabe nicht erhoben.
  8. Absatz 8Anträge auf Vergütung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 3, sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Absatz 5, zuständigen Finanzamt zu stellen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sowie nach Paragraph 4, Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

§ 6

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie der Netzbetreiber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Inkrafttreten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; Paragraph 3,, Paragraph 5 und Paragraph 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.
    Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall ist die genannte Bestimmung am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  10. Absatz 10Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Für die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, gilt dies vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist weiterhin auf Vorgänge vor dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 4, auch rückwirkend in Kraft zu setzen.
  11. Absatz 11Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.
  12. Absatz 12Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz für zum Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, versteuerten Bahnstrom aufrecht.
  13. Absatz 13Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Absatz 11 und 12 auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  14. Absatz 14Vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Regelungen nach Absatz 11 und 12 kann die Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sowie eine Steuerbegünstigung nach Paragraph 4, Absatz 3, bereits für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden
    1. Ziffer eins
      von Eisenbahnunternehmen, auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, nicht jedoch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe oder der ermäßigte Steuersatz nach Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, (auch in Vergütungsfällen) Anwendung findet, sowie
    2. Ziffer 2
      für Mengen an Bahnstrom nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 3. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, nicht erfasst werden.

Soweit für nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, befreiten Bahnstrom die Abgabe bereits entrichtet wurde, erfolgt die Befreiung im Wege einer Vergütung an das Eisenbahnunternehmen unter Anwendung der für sonstige Vergütungsfälle vorgesehenen Verfahren. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.