Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
StF: BGBl. Nr. 432/1995 (NR: GP XIX IA 251/A AB 229 S. 40. BR: AB 5019 S. 601.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1998, (NR: GP römisch XX AB 1469 S. 146. BR: 5794 AB 5804 S. 646.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1100/A AB 1949 S. 176. BR: AB 5995 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2001, (NR: GP römisch XXI IA 350/A AB 475 S. 55. BR: AB 6300 S. 672.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2001, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 46/A AB 29 S. 10. BR: AB 6775 S. 695.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV IA 1313/A AB 990 S. 83. BR: AB 8409 S. 790.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1399 AB 1544 S. 137. BR: 8614 AB 8641 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2130/A AB 2063 S. 185. BR: AB 8836 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2270/A AB 1772 S. 194. BR: AB 9894 S. 872.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 644/A AB 341 S. 45. BR: AB 10392 S. 910.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBeim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“.
  2. Absatz 2Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.
  3. Absatz 3Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Fonds erbringt Leistungen an Personen,
    1. Ziffer eins
      die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und
    2. Ziffer 2
      die
      1. Litera a
        am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
      2. Litera b
        bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder
      3. Litera c
        vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
      4. Litera d
        vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.
  2. Absatz 2Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.
  3. Absatz 3Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.
  4. Absatz 4Der Fonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen. Nähere Vorschriften über die Leistungen können in Richtlinien des Fonds erlassen werden.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDer Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Verwertung der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, übereigneten Kunstgegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Ziffer eins, an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1998,, an Personen im Sinne der Ziffer 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. römisch eins Nr. 99/2010;
    5. Ziffer 5
      die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (Paragraph 2 c,), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
    6. Ziffer 6
      die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) und ihre Angehörigen;
    7. Ziffer 7
      die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
      1. Litera a
        die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
      2. Litera b
        die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;
      3. Litera c
        die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
      4. Litera d
        die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
      5. Litera e
        die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen;
    8. Ziffer 8
      die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises (Paragraph 2 e,);
    9. Ziffer 9
      Tätigkeiten im Zuge der Instandhaltung der Shoah Namensmauern Gedenkstätte sowie damit zusammenhängende administrative Aufgaben, soweit sie nicht von der Stadt Wien wahrzunehmen sind.
  2. Absatz 2Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
  3. Absatz 3Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß Paragraph 2, erbracht werden.
  4. Absatz 4Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

§ 2b

Text

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu, der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000 entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Absatz 2, zu verrechnen.
  2. Absatz 2Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Absatz 3, zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:
    1. Litera a
      Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;
    2. Litera b
      Hausrat;
    3. Litera c
      Persönliche Wertgegenstände.
    Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  3. Absatz 3Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Absatz 2, genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
  4. Absatz 4Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Absatz 5,) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in Litera d, hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Absatz 3, vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen (Paragraph 2, Absatz 4,).
  5. Absatz 5Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Absatz 3, aus Unterlagen, die sich bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Besitz des Fonds befinden, bekannt ist, oder auf sonstige geeignete Weise nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes innerhalb von einem Jahr gegenüber dem Fonds glaubhaft gemacht wird. Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.
  6. Absatz 6Der Betrag nach Absatz eins, ist auf die Leistungsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Auszahlungen beginnen unmittelbar nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes. Um Leistungen in gleicher Höhe an alle Leistungsberechtigten zu gewährleisten, kann ein Teilbetrag bis zur Höhe von 5% des Betrages nach Absatz eins, vorbehalten werden. Wird dieser Teilbetrag
    1. Litera a
      bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
    2. Litera b
      nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Absatz 5, verlängerten Zeitraumes
    nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die Leistungsberechtigten aufzuteilen. Darüber hinaus verbleibende Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus zu verwenden.
  7. Absatz 7Die Auszahlung einer Leistung gemäß Paragraph 2 b, dieses Bundesgesetzes hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz für sich und seine Erben auf die Geltendmachung sämtlicher Forderungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittenen Vermögensverlusten in einer der in Absatz 2, genannten Kategorien gegen die Republik Österreich, österreichische Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000, (ausgenommen soweit sie sich gegen die Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. richten) sowie Staatsbürger der Republik Österreich zu verzichten.
  8. Absatz 8Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 24. Oktober 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  9. Absatz 9Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 2 b, verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.

§ 2c

Text

Paragraph 2 c,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
  3. Absatz 3Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2017,)

  4. Absatz 5Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Absatz eins, erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

§ 2d

Text

Paragraph 2 d,

Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.

§ 2e

Text

Paragraph 2 e,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds für die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises einen Betrag von jährlich 30 000 Euro zu. Der Simon-Wiesenthal-Preis wird einmal jährlich an bis zu drei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes zivilgesellschaftliches Engagement gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust verliehen.
  2. Absatz 2Die Ausschreibung des Simon-Wiesenthal-Preises hat auf der Website des Fonds für die Dauer von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser Stelle einlangt. In der Bewerbung sind die Gründe anzuführen, die den Kandidaten als Preisträger geeignet erscheinen lassen. Zulässig sind sowohl Eigenbewerbungen als auch Einreichungen für andere Kandidaten.
  3. Absatz 3Nach Ende der Ausschreibungsfrist sind die eingelangten Bewerbungen an die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury (Paragraph 2 f,) zu übermitteln. Diese hat innerhalb von vier Wochen die Bewerbungen auszuwerten und dem Kuratorium einen schriftlichen Vorschlag für die Preisträger zu unterbreiten. Der Vorschlag kann bis zu fünf Kandidaten sowie eine Reihung derselben enthalten und ist zu begründen.
  4. Absatz 4Nach Vorliegen des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für die Preisträger können die Mitglieder des Kuratoriums Einsicht in die Bewerbungen nehmen. Das Kuratorium entscheidet auf Grundlage des Vorschlags der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury über die Preisträger.
  5. Absatz 5Die eingelangten Bewerbungsunterlagen sowie die Beratungen der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury und des Kuratoriums sind vertraulich.
  6. Absatz 6Die Verleihung des Simon-Wiesenthal-Preises und die Überreichung der Urkunden an die Preisträger sollen im Rahmen eines Festaktes im Parlament erfolgen. Der Simon-Wiesenthal-Preis ist jährlich mit 30 000 Euro dotiert, wobei 15 000 Euro auf den Jahrespreisträger und jeweils 7 500 Euro auf die weiteren Preisträger entfallen.
  7. Absatz 7Der Fonds hat ein Verzeichnis aller Preisträger des Simon-Wiesenthal-Preises zu führen und dieses auf seiner Website zu veröffentlichen.

§ 2f

Text

Paragraph 2 f,
  1. Absatz einsDer Simon-Wiesenthal-Preis-Jury gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      fünf weitere Mitglieder, wobei eines dieser Mitglieder ein in gerader Linie Verwandter des Preisnamensgebers Simon Wiesenthal sein soll. Als andere Mitglieder bestellt werden müssen
      1. Litera a
        der Präsident der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich, der im Verhinderungsfall einen Vertreter entsenden kann,
      2. Litera b
        anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen oder kulturellen Lebens im In- oder Ausland oder
      3. Litera c
        Personen mit wissenschaftlicher Reputation auf dem Gebiet der Zeitgeschichte oder in einem anderen einschlägigen Wissenschaftszweig.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury sind vom Kuratorium für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues Mitglied zu ergänzen.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit als Mitglied der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Reise- und Nächtigungskosten sowie Barauslagen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4Die Einberufung der Sitzungen und die Koordination der Arbeit der Simon-Wiesenthal-Preis-Jury obliegen dem Vorsitzenden. Die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit, wenngleich auf eine einstimmige Beschlussfassung hinzuwirken ist. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
  5. Absatz 5Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury beschließen, in welcher durch nähere Regelungen sichergestellt wird, dass die Simon-Wiesenthal-Preis-Jury die ihr übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen kann.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsOrgane des Fonds sind das Kuratorium (Paragraph 4,), das Komitee (Paragraph 5,) und der Generalsekretär (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
  3. Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

(Verfassungsbestimmung) (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Fonds. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die Erlassung der Geschäftsordnung des Fonds.
  2. Ziffer 2
    Die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Gewährung von Leistungen.
  3. Ziffer 3
    Die Beschlußfassung über die Finanzordnung.
  4. Ziffer 4
    Die Festlegung jener Leistungen, die durch das Komitee zu entscheiden sind.
  5. Ziffer 5
    Die Entscheidung über Leistungen, soweit diese nicht dem Komitee übertragen wird.
  6. Ziffer 6
    Die Beschlußfassung über die Veranlagung des Fondsvermögens.
  7. Ziffer 7
    Die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens.
  8. Ziffer 8
    Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
  1. Absatz 2Dem Kuratorium gehören an:
    1. Ziffer eins
      Die Präsidenten des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (oder von diesen entsandte Vertreter aus dem jeweiligen Ressort),
    3. Ziffer 3
      zwölf weitere Mitglieder, die vom Hauptausschuß des Nationalrates gewählt werden.
  2. Absatz 3Die vom Hauptausschuß zu wählenden Mitglieder sind dem Kreis der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates einschließlich früherer Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, sonstiger anerkannter Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Lebens Österreichs sowie Vertretern der betroffenen Opfer zu entnehmen und werden für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Mitglieder im Amt.
  3. Absatz 4Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident des Nationalrates. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  4. Absatz 5Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Entscheidungen Vertreter der betroffenen Opfer oder andere Auskunftspersonen beizuziehen.
  5. Absatz 6Der Vorsitzende des Kuratoriums hat vor dem Beschluß von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. Absatz 7Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuß des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

(Verfassungsbestimmung) (1) Dem Komitee gehören der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, ein weiteres vom Kuratorium bestelltes Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei weitere Mitglieder an, die vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ernannt werden.

  1. Absatz 2Das Komitee entscheidet im Umfang seiner Ermächtigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) über die Zuerkennung von Leistungen.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende des Komitees (oder sein Stellvertreter) hat dem Kuratorium in jeder Kuratoriumssitzung über die in der Zwischenzeit vom Komitee getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Generalsekretär dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär wird vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz des Nationalrates bestellt.
  3. Absatz 3Der Generalsekretär hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus zu pflegen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, wobei der Präsident des Nationalrates den Voranschlag auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen übermittelt. Die Zuwendungen sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu überweisen.
  2. Absatz 2Es sind befreit
    1. Ziffer eins
      Leistungen des Fonds von der Einkommensteuer,
    2. Ziffer 2
      unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
    3. Ziffer 3
      die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDer Fonds ist berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 27. April 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2001, tritt in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Österreichische Bundesregierung vereinbart haben, dass die in Paragraph 2 b, dieses Bundesgesetzes geregelten finanziellen Leistungen als „entsprechende rechtliche Möglichkeit“ im Sinne des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds „Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)“ für auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich erlittene Vermögensverluste der Leistungsberechtigten in den in Absatz 2, genannten Kategorien anzusehen sind. Die Bundesregierung gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt römisch eins bekannt.
  3. Absatz 3Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 2 c und Paragraph 2 d,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2011,, treten am 1.1.2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2 b, Absatz 6 und Paragraph 2 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Paragraph 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2017, treten am 15. Oktober 2017 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e,, Paragraph 2 f und Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2020, treten am 1. September 2020 in Kraft.