Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Urpsrungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig., Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
StF: BGBl. Nr. 222/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 200, wird kundgemacht:

Art. 1

Text

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Finanzen und dem Minister für Handwerk und soziale Angelegenheiten des Königreiches Marokko andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1987,) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 24. November 1995 außer Kraft.