§ 2.
Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen
5,5
Schlehen, Kornelkirschen
2
Wacholderbeeren, Vogelbeeren
1,5
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen .
6
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig
3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt
2
Meisterwurz, Enzianwurzeln
2
nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst
3,6 l A.
Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.