(5)Absatz 5Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in § 21 Abs. 1 Z 4 genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Abs. 1 und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Absatz eins und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.