Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Mineralölsteuergesetz 2022, Fassung vom 31.08.1996

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 630/1994 (NR: GP XVIII RV 1714 AB 1822 S. 172. BR: AB 4860 S. 589.)

Änderung

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 427/1996 (NR: GP XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)

(CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060)

BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 57/2004 (NR: GP XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 46/2008 (NR: GP XXIII RV 406 AB 441 S. 46. BR: AB 7891 S. 753.)

BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

BGBl. I Nr. 103/2019 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

§ 1

Text

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
  2. Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 Sitzung 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
  4. Absatz 4Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  5. Absatz 5Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsMineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
    3. Ziffer 3
      die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. Ziffer 4
      die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
    5. Ziffer 5
      die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
    6. Ziffer 6
      die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
    7. Ziffer 7
      die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
    8. Ziffer 8
      die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
    9. Ziffer 9
      die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
    10. Ziffer 10
      die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
    11. Ziffer 11
      die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
  2. Absatz 2Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
  3. Absatz 3Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
  4. Absatz 4Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      aus den unter Ziffer eins, bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
    3. Ziffer 3
      durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
  5. Absatz 5Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur.
  6. Absatz 6Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 Sitzung 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 Sitzung 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
  7. Absatz 7Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 45, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung


Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995

Text

Steuersätze

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Mineralölsteuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
    2. Ziffer 2
      für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
    3. Ziffer 3
      für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
    4. Ziffer 4
      für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
    5. Ziffer 5
      für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,) 950 S;
    6. Ziffer 6
      für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
    7. Ziffer 7
      für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
    8. Ziffer 8
      für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
    9. Ziffer 9
      andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
  2. Absatz 2Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
  3. Absatz 3Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
  4. Absatz 4Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
  5. Absatz 5Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.

§ 4

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Mineralölsteuer sind befreit:
    1. Ziffer eins
      Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
    3. Ziffer 3
      Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
    4. Ziffer 4
      Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (Paragraph 25, Absatz 2,) untersucht und dabei verbraucht wird;
    5. Ziffer 5
      Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
      1. Litera a
        die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
      2. Litera b
        die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in Litera a, angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    6. Ziffer 6
      Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
    7. Ziffer 7
      Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
    8. Ziffer 8
      Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (Paragraph 26, Absatz eins,) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
    9. Ziffer 9
      Mineralöl
      1. Litera a
        der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Ziffer 7 und Ziffer 8, bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
      2. Litera b
        das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
      3. Litera c
        der im Paragraph 2, Absatz 5 und im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
      wenn es auf Grund eines Freischeines (Paragraph 12, Absatz eins,) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
    10. Ziffer 10
      andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
    11. Ziffer 11
      gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
    12. Ziffer 12
      gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 Sitzung 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
  2. Ziffer 2
    die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
  3. Ziffer 3
    den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
  4. Ziffer 4
    die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers,
    2. Ziffer 2
      im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
  3. Absatz 3Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
  4. Absatz 4Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.
  5. Absatz 5Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, dem Hauptzollamt Wien,
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
  6. Absatz 6Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
    1. Litera a
      3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegt, und
    2. Litera b
      2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegt,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  2. Absatz 2Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
    1. Ziffer eins
      die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 5% am Gemisch beigemischt wurden, oder
    3. Ziffer 3
      die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
  3. Absatz 3Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Absatz eins, je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Absatz 2, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Bezugszeitraum vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995.

Text

Begünstigung für Schienenfahrzeuge

Paragraph 7,

Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995

Text

Begünstigung für Wärmeerzeugung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten.
  2. Absatz 2Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
  3. Absatz 3Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Absatz 4, zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 9

Text

3. Gekennzeichnetes Gasöl

Begriff, Verwendung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsGasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Absatz 3, verfügt.
  2. Absatz 2Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen.
  3. Absatz 3Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
  4. Absatz 4In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Absatz 2, erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
  5. Absatz 5Mineralöle der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Art, ausgenommen das im Absatz eins, angeführte Gasöl, dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
    2. Ziffer 2
      in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Absatz 2, vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
  6. Absatz 6Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb der in Paragraph 8, angeführten begünstigten Anlagen ist verboten.
  7. Absatz 7Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im Paragraph 8, angeführten Anlage ist dem im Paragraph 8, Absatz 4, bezeichneten Zollamt vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach Paragraph 8, entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
  8. Absatz 8Gekennzeichnetes Gasöl darf, ausgenommen in den Fällen des Absatz 6,, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
  9. Absatz 9Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Absatz 3, bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.

§ 10

Text

Nachversteuerung

Paragraph 10,

Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.
  2. Absatz 2Wer vorsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
  3. Absatz 3Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20 000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5 000 S zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Absatz eins, bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Paragraph 41, des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im Paragraph 9, Absatz 5, angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.

§ 12

Text

4. Verfahren der Steuerbefreiung

Freischein, Ausstellung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer Mineralöl der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bezeichneten Art zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Freischein, Inhalt

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. Ziffer 3
      die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
    4. Ziffer 4
      der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.
  2. Absatz 2Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

§ 14

Text

Freischein, Ergänzung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
  2. Absatz 2Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 12, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Lieferant darf Mineralöl nur steuerfrei abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
  3. Absatz 3Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82, oder 84 des Zollkodex (Paragraph 34, Absatz 2,) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (Paragraph 30, Absatz 2,) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  5. Absatz 5Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im Paragraph 12, Absatz 4, genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Freischein, Erlöschen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsFür das Erlöschen des Freischeins zum steuerfreien Bezug von Mineralöl gilt Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
  2. Absatz 2Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (Paragraph 28,) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.

§ 18

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz einsAuf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet wurde, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist.
  2. Absatz 2Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Text

5. Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe

Kraftstoffbetriebe

Paragraph 19,
  1. Absatz einsKraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. Absatz 2Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
  3. Absatz 3Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

§ 20

Text

Heizstoffbetriebe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsHeizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 21

Text

6. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 21,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
    1. Ziffer eins
      daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
    2. Ziffer 2
      daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
      1. Litera a
        nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
      2. Litera b
        zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt Paragraph 24, Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
    4. Ziffer 4
      daß ein nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, steuerfrei bezogenes Mineralöl als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet oder zu einem solchen Zweck abgegeben wird;
      durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
    5. Ziffer 5
      daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
      durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld,
    6. Ziffer 6
      daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird.
  2. Absatz 2Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
  3. Absatz 3Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und der Ziffer 3, im Zeitpunkt des Bezuges;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und der Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt der Abgabe;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Herstellung.
  5. Absatz 5Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
  6. Absatz 6Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
  7. Absatz 7Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Steuerschuldner

Paragraph 22,

Steuerschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers;
  2. Ziffer 2
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
  3. Ziffer 3
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und des Absatz 2, der Verwender oder der Lieferer;
  4. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
  5. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 3, der Hersteller.

§ 23

Text

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) nicht erstreckt, und nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 61,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß Paragraph 4, von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
  5. Absatz 5Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Absatz eins und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.

§ 24

Text

Nachversteuerung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsMineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem in Absatz 3, angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
  2. Absatz 2Wer im Absatz eins, bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
  3. Absatz 3In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Absatz eins,), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Absatz 2, sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
  4. Absatz 4Wer Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (Paragraph 8, Absatz 2,) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 4 selbst zu berechnen, bei dem im Paragraph 12, Absatz 4, angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.

§ 25

Text

7. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraphen 30,, 31 und 37 befördert wird.
  2. Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

§ 26

Text

Herstellungsbetriebe, Begriff

Paragraph 26,
  1. Absatz einsHerstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
  2. Absatz 2Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
    1. Ziffer eins
      in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
    2. Ziffer 2
      in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
    3. Ziffer 3
      beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
    wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
  3. Absatz 3Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
    1. Ziffer eins
      das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, denn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
    2. Ziffer 2
      das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
    3. Ziffer 3
      das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
    4. Ziffer 4
      ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, befreiten Verfahren gewonnen werden.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Absatz 3, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Absatz 4,) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
  3. Absatz 3Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
  5. Absatz 5Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  6. Absatz 6Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  7. Absatz 7Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl hergestellt oder gelagert wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das hergestellte oder gelagerte Mineralöl gefährdet ist.
  3. Absatz 3Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Mineralöllager

Paragraph 29,
  1. Absatz einsMineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
  2. Absatz 2Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. Paragraph 27 und Paragraph 28, gelten sinngemäß.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 30,
  1. Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 12, Absatz eins, bewilligt wurde, verbracht oder
    3. Ziffer 3
      in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
  2. Absatz 2Mineralöl darf in den Fällen des Paragraph 39, auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
  3. Absatz 3Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz eins, Ziffer 3, überzuführen.
  4. Absatz 4Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers, im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 31,
  1. Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
    1. Ziffer eins
      von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 32,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 32,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet befördert
    werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  2. Absatz 2Das Mineralöl ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  3. Absatz 3Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, sinngemäß.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Berechtigte Empfänger

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBerechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (Paragraph 33, Absatz eins,) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
  4. Absatz 4Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 28, sinngemäß.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Beauftragter

Paragraph 33,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach Paragraph 32, Absatz 2, vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
  2. Absatz 2Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  3. Absatz 3Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 28, sinngemäß.
  4. Absatz 4Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, sinngemäß.

§ 34

Text

Begleitdokument

Paragraph 34,
  1. Absatz einsSoll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 Sitzung 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  2. Absatz 2An Stelle des im Absatz eins, vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 Sitzung 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
  3. Absatz 3Ändert sich während des Versands nach Absatz eins, der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, dürfen Mineralöle, ausgenommen jene der in den Absatz 5 und 6 bezeichneten Art, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
  5. Absatz 5Für folgende Mineralöle ist ein Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
    3. Ziffer 3
      Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. Ziffer 4
      Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung weitere Mineralöle vom Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 auszunehmen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Richtlinie beschlossen wird.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöle
    1. Ziffer eins
      der im Absatz 5, Ziffer eins, bezeichneten Art,
    2. Ziffer 2
      der im Absatz 5, Ziffer 2, bezeichneten Art, ausgenommen die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, genannten Mineralöle, und
    3. Ziffer 3
      der im Absatz 5, Ziffer 4, bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf das Verfahren nach Absatz eins, oder 2 vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 35

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß.
  2. Absatz 2Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Absatz eins, befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsBei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach Paragraphen 27, Absatz 3,, 29 Absatz 2, oder 30 Absatz 4, verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Mineralölsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Absatz 2, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsMineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
  3. Absatz 3Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 34, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
  5. Absatz 5Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

9. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWird Mineralöl während der Beförderung nach den Paragraphen 30,, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des Paragraph 30, Absatz 3,, des Paragraph 31, Absatz 2,, des Paragraph 37, Absatz 5, oder des Paragraph 40, Absatz 2, nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
  2. Absatz 2Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
  3. Absatz 3Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort angelangt oder
    2. Ziffer 2
      untergegangen oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
    gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
  4. Absatz 4Geht im Steuerversandverfahren nach Paragraphen 31, oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Steuerschuldner ist in den Fällen der Absatz eins bis 3
    1. Ziffer eins
      der Versender,
    2. Ziffer 2
      daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat.
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
  6. Absatz 6Wird in den Fällen der Absatz 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 39

Text

10. Einfuhren aus Drittländern

Paragraph 39,

Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsMineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 30, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder des Verwendungsbetriebes hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb aufzunehmen.

§ 41

Text

11. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
  3. Absatz 3Wer Mineralöl nach den Absatz eins, oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Absatz 2, dritter Satz.
  4. Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. Absatz 6Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
    2. Ziffer 2
      die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
    Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.

§ 42

Text

Vereinfachtes Begleitdokument

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWird Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 Sitzung 17), mitzuführen. Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß.
  2. Absatz 2Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 41, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 43,
  1. Absatz einsMineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
    1. Ziffer eins
      Heizöle und
    2. Ziffer 2
      Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
    Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
  2. Absatz 2Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Mineralölsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

§ 44

Text

Versandhandel

Paragraph 44,
  1. Absatz einsVersandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  2. Absatz 2Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
  3. Absatz 3Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 6,
  5. Absatz 5Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
  6. Absatz 6Der Antrag (Absatz 5,) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  7. Absatz 7Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
  8. Absatz 8Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  9. Absatz 9Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

§ 45

Text

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 42,) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
  2. Absatz 2Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt Paragraph 34, Absatz 4 bis 7 sinngemäß.

§ 46

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera a, wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3,) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
  3. Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  4. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

12. Amtliche Aufsicht

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.
  3. Absatz 3Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsIn Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen, in denen sich im Paragraph 2, angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Proben von im Paragraph 2, angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im Paragraph 2, angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an in Ziffer 3, angeführten Waren festzustellen;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im Paragraph 2, angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
    6. Ziffer 6
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    7. Ziffer 7
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    8. Ziffer 8
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im Paragraph 2, angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
  2. Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

§ 49

Text

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach Paragraphen 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im Paragraph 2, angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
  5. Absatz 5Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 50,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

§ 51

Text

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
  5. Absatz 5Für Mineralöle, für die nach Paragraph 34, Absatz 4, ein Verzicht auf das Verfahren nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Absatz eins, befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

§ 52

Text

13. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welches Mineralöl
      1. Litera a
        im Betrieb hergestellt wurde;
      2. Litera b
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      3. Litera c
        im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
      4. Litera d
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
    2. Ziffer 2
      für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
    4. Ziffer 4
      für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
    5. Ziffer 5
      für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

§ 53

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
    1. Ziffer eins
      in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      im Mineralöllager verbraucht wurde;
    3. Ziffer 3
      aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 entsprechen.

§ 54

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Mineralöl
      1. Litera a
        in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 55

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer berechtigte Empfänger (Paragraph 32, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Beauftragten (Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 44, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 41, Absatz eins und 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entsprechen.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
    3. Ziffer 3
      welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
    3. Ziffer 3
      für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
  3. Absatz 3Der Verwender von Kraftstoff (Paragraph 22, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Für den Inhaber eines Heizstoffbetriebes gelten die im Paragraph 57, angeführten Verpflichtungen sinngemäß.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
  2. Ziffer 2
    dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung


Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Text

Paragraph 60,

Wer andere als die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß diese Mineralöle unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden dürfen. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.

§ 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

§ 62

Text

14. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 62,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 63

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDas Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, tritt zu dem im Paragraph 64, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. Absatz 2Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, tritt zu dem im Paragraph 64, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Betriebe, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.

§ 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. Paragraph 21, Absatz 2, findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 16 und Freilager im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.
  6. Absatz 6Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu erstatten.
  7. Absatz 7Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

______________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 64a

Text

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 11 und Ziffer 12, sowie Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten am 1. Jänner 1995 in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Paragraph 5, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 34, Absatz 4 bis 7, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 6,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz 5 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5 und des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, treten am 1. Mai 1995 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 5 und Paragraph 44, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten am 1. September 1995 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.
  5. Absatz 5Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 21, Absatz 2, keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.

§ 64b

Text

Paragraph 64 b,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
    1. Ziffer eins
      ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
    2. Ziffer 2
      ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  3. Absatz 3Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
  4. Absatz 4Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
  5. Absatz 5Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 64c

Text

Paragraph 64 c,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 und 8, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5,, 6 und 8 bis 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 9, sowie Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6,, 7, 10 und 11, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4 letzter Satz, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 8,, Paragraph 22, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 erster Satz, Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 2 bis 4, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 3,, 4 und 5 erster Satz, Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 45, einschließlich der Überschrift, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 49, Absatz 2 und 3 erster Halbsatz, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 60, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, treten am 1. September 1996 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 34, Absatz 5 bis 7, Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 9, sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.