Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Alkoholsteuergesetz 2022, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022)
StF: BGBl. Nr. 703/1994 (NR: GP XVIII RV 1698 AB 1814 S. 172. BR: AB 4852 S. 589.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1031 AB 1072 S. 101. BR: AB 6639 S. 687.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2002, (NR: GP römisch XXI AB 1150 S. 107. BR: AB 6682 S. 689.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1187 AB 1213 S. 132. BR: 7441 AB 7465 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1109/A AB 492 S. 69. BR: 10460 AB 10502 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1241/A AB 669 S. 85. BR: AB 10559 S. 923.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1669/A AB 935 S. 111. BR: AB 10681 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis

wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Stand: 1.1.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Teil I
1. Allgemeines

Paragraph eins,

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde

Paragraph 2,

Steuersätze

Paragraph 3,

Bemessungsgrundlage

Paragraph 4,

Steuerbefreiungen

Paragraph 5,

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 6,

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 7,

 

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Paragraph 8,

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 9,

Steuerschuldner

Paragraph 10,

Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit

3. Steuerfreie Verwendung

Paragraph 11,

Freischein, Verwendungsbetrieb

Paragraph 12,

Freischein, Inhalt

Paragraph 13,

Freischein, Ergänzung

Paragraph 14,

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 15,

 

Paragraph 16,

Freischein, Erlöschen

Paragraph 17,

Vergällung

Paragraph 18,

Waren aus vergälltem Alkohol

4. Steueraussetzungsverfahren

Paragraph 19,

Steuerlager

Paragraph 20,

Verschlußbrennereien

Paragraph 21,

Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien

Paragraph 22 bis Paragraph 24,

 

Paragraph 25,

Erlöschen der Betriebsbewilligung

Paragraph 26 und Paragraph 27,

 

Paragraph 28,

Herstellungsanlage

Paragraph 29,

Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne

Paragraph 30,

Sammelgefäße

Paragraph 31,

Alkohollager

Paragraph 32,

Errichten von Alkohollagern

Paragraph 33 bis Paragraph 35,

 

Paragraph 36,

Erlöschen der Lagerbewilligung

Paragraph 37,

Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

Paragraph 37 a,

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 38,

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 39,

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 40,

Registrierte Empfänger

Paragraph 41,

Registrierte Versender

Paragraph 44,

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 45,

 

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 46,

 

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 47,

 

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 48,

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 49,

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 50,

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 51,

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 52,

Versandhandel

Paragraph 53,

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 53 a,

Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 54,

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

9. Abfindung

Paragraph 55,

Begriff

Paragraph 56,

Verbotene Reinigung

Paragraph 57,

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 58,

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

Paragraph 59,

Einfaches Brenngerät

Paragraph 60,

Zulassung von einfachen Brenngeräten

Paragraph 61 und Paragraph 62,

 

Paragraph 63,

Selbstberechnung, Fälligkeit

Paragraph 64,

 

Paragraph 65,

Jährliche Erzeugungsmenge

Paragraph 66,

Brennfrist

Paragraph 67 und Paragraph 68,

 

Paragraph 69,

Probebetrieb

Paragraph 70,

Hausbrand

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

Paragraph 71,

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 72 bis Paragraph 78,

 

Paragraph 79,

Alkoholfeststellung

Paragraph 80,

Bestandsaufnahme im Alkohollager

Paragraph 81,

 

Paragraph 82,

Untergang, Vernichtung

Paragraph 83,

 

Paragraph 84,

Überwachungspflichtige Geräte

Paragraph 85,

 

11. Amtliche Aufsicht

Paragraph 86,

 

Paragraph 87 bis Paragraph 91,

 

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 92,

 

Paragraph 93,

 

Paragraph 94,

 

(Paragraphen 107 bis 110

mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten

Paragraph 111,

jetzt Paragraph 93,

Paragraphen 122 und 113

mit Ablauf des 19.12.2003 außer Kraft getreten

Paragraphen 114 bis 116k.

mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

Paragraph 116 l,

Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe (tritt mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft

Paragraph 116 m,

tritt mit Ablauf des 31.6.2022 außer Kraft)

Paragraph 116 n,

 

(Paragraphen 116 o und 117.

mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)]

§ 1

Text

1. Allgemeines
Teil I

Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, zuständige Behörde

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAlkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).
  2. Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019 S. 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Erzeugnis bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Erzeugnis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Erzeugnissen in das Zollgebiet der Union, welche nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Erzeugnisse zollpflichtig gewesen wären.
  4. Absatz 4Für die Erhebung der Alkoholsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

  5. Absatz 6Alkohol im Sinne des Absatz eins, sind Waren
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22% vol,
    3. Ziffer 3
      der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.
  6. Absatz 7Alkoholhaltige Waren im Sinne des Absatz eins, sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (Paragraph 2, Absatz eins,) unterliegende Waren.
  7. Absatz 8Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  8. Absatz 9Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 2

Text

Steuersätze

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).
  2. Absatz 2Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der
    1. Ziffer eins
      unter Abfindung (Paragraph 55,) im Rahmen der Erzeugungsmenge (Paragraph 65, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      über Antrag in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A
    hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.
  4. Absatz 4Stammt der Alkohol aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2, Ziffer 2, durch Brennereien mit einer Jahreserzeugung von bis zu 400 l A eine amtliche Bestätigung über die Jahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brennerei vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren betreffend die Steuererhebung für Alkohol nach Absatz 4, sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 22, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 23 a, der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1 näher zu regeln.

§ 3

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.
  2. Absatz 2Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 ºC (l A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,
    1. Ziffer eins
      bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und
    2. Ziffer 2
      deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3% schwankt, den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, durch Verordnung pauschal festsetzen.

§ 4

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsErzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
    1. Ziffer eins
      zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, und des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
    2. Ziffer 2
      zur Herstellung von Essig,
    3. Ziffer 3
      zur Herstellung von Brennwein,
    4. Ziffer 4
      vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,
    5. Ziffer 5
      vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
    6. Ziffer 6
      in Form von Aromen zur Aromatisierung von
      1. Litera a
        Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder
      2. Litera b
        anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
    7. Ziffer 7
      in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg,
    8. Ziffer 8
      vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.
  2. Absatz 2Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (Paragraph 19, Absatz 2,) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
    3. Ziffer 3
      als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
    4. Ziffer 4
      als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Absatz eins, steuerfrei verwendet werden kann,
    5. Ziffer 5
      als Hausbrand (Paragraph 70,) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.
  3. Absatz 3Von der Steuerbefreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ausgenommen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,
    2. Ziffer 2
      bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz eins, zuzulassen,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 4, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)
    1. Ziffer 4
      im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen (Paragraph 47,) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
    2. Ziffer 5
      die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer 4, erlaubt ist,
    3. Ziffer 6
      den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. Ziffer 7
      zur Durchführung insbesondere von Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. Ziffer 8
      die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, daß
    1. Ziffer eins
      für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und
    2. Ziffer 2
      das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
  4. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)

§ 6

Text

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete
    1. Ziffer eins
      Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,
    2. Ziffer 2
      Pralinen oder andere Lebensmittel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,
    ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, beim Zollamt Österreich schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      die Art des Betriebes,
    4. Ziffer 4
      alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
    4. Ziffer 4
      eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
    5. Ziffer 5
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Vergütung der Steuer gemäß Paragraph 6, ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Zollamt Österreich bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Zollamt Österreich kann weitere Nachweise verlangen.
  3. Absatz 3Das Zollamt Österreich kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.
  4. Absatz 4Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.``

§ 8

Text

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. Ziffer 2
      den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. Ziffer 3
      die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
    5. Ziffer 4 a
      die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb eines Steuerlagers,
    6. Ziffer 5
      den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    7. Ziffer 6
      den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
    8. Ziffer 7
      die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    9. Ziffer 8
      die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
    10. Ziffer 9
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46, bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
    11. Ziffer 10
      die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
    12. Ziffer 11
      den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46 ;,
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 10, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

§ 9

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
    7. Ziffer 7
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 41,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
    8. Ziffer 8
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird,
    9. Ziffer 9
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.
  2. Absatz 2Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 10

Text

Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,), schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraphen 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
  3. Absatz 3Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.
  4. Absatz 3 aEntsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
  5. Absatz 4Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  6. Absatz 5Der Abfindungsberechtigte (Paragraph 55,) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol beim Zollamt Österreich eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt Österreich kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim Zollamt Österreich persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.
  7. Absatz 6Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 11

Text

3. Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWer Alkohol zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird.
  6. Absatz 6Die Anzeige nach Absatz 5, muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 90, als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach Paragraphen 71, Absatz eins bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, sinngemäß.

§ 12

Text

Freischein, Inhalt

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
    3. Ziffer 3
      der Zweck, zu dem der Alkohol steuerfrei verwendet werden darf;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum, innerhalb dessen Alkohol unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      wenn der Alkohol vergällt zu verwenden ist, Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss.
  2. Absatz 2Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist dies im Freischein unter Hinweis auf den entsprechenden Verwendungszweck zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Verwendungsbetriebes sind amtliche Abschriften des Freischeines auszustellen.

§ 13

Text

Freischein, Ergänzung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenen Alkohol zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, dass die im Freischein enthaltenen maßgeblichen Angaben ergänzt oder erweitert werden.
  2. Absatz 2Der Antrag muss eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Alkohols nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 11, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.

§ 14

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Lieferant darf Alkohol nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Menge des Alkohols, seinen Verwendungszweck unter Hinweis auf das eingesetzte Vergällungsmittel sowie den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  3. Absatz 4Der Inhaber des Freischeins hat den Alkohol unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Er darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  4. Absatz 5Wird auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt ein Wegbringen aus dem Verwendungsbetrieb vor. Dies gilt nicht für Alkohol, der
    1. Ziffer eins
      in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen,
    2. Ziffer 2
      als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
    3. Ziffer 3
      in Kleinmengen von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische Zwecke abgegeben wird,
    4. Ziffer 4
      in Kleinmengen von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

§ 15

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeins unversteuert zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.

§ 16

Text

Freischein, Erlöschen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür das Erlöschen des Freischeins gilt Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3, sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren kein Alkohol bezogen oder innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr keine im Freischein angeführte Verwendung von Alkohol vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
  3. Absatz 3Auf Grund eines Freischeins bezogener Alkohol, der sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in einem anderen Verwendungsbetrieb oder Alkohollager aufgenommen wird.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich kann dem Inhaber eines Freischeins über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeins oder ein Alkohollager abzugeben. Für Alkohol, der im Verwendungsbetrieb untergeht oder unter amtlicher Überwachung vernichtet wird, gilt Paragraph 82, sinngemäß. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

§ 17

Text

Vergällung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAlkohol, der für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zum menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (Vergällung).
  2. Absatz 2Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Zollamt Österreich zu beantragen. Das Zollamt Österreich kann zusätzliche Angaben verlangen: Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts Österreich diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.
  3. Absatz 3Das Zollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers oder eines Verwendungsbetriebes auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2, anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Absatz 2, letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und
    2. Ziffer 2
      welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 l A zugelassen werden.
  5. Absatz 5Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen:

1.

 

allgemein

1,0 Liter Methylethylketon

2.

 

zur Herstellung von

 

 

a)

Brauglasur

6,0 Kilogramm Schellack oder 1,0 Kilogramm Fichtenkolophonium

 

b)

wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack

1,0 Liter Petrolether oder 2,0 Liter Toluol

 

c)

Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium

5,0 Liter Ethylether oder 2,0 Liter Toluol

 

d)

Druckfarben

2,0 Liter Cyclohexan

 

e)

Essig

6,0 Kilogramm Essigsäure, gerechnet als wasserfreie Säure

 

f)

kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung

0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester oder 0,5 Kilogramm Thymol

 

Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

3.

 

zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken, sofern keine Heilwirkung beabsichtigt ist, und anderen gewerblichen Zwecken

2,0 Liter Toluol oder 1,0 Liter Petroleumbenzin oder 1,0 Liter Karbolsäure

  1. Absatz 6Sind die im Absatz 5, zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann das Zollamt Österreich auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 7Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 6, sinngemäß.
  3. Absatz 8Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 9Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Zollamt Österreich auf Antrag von einer Vergällung absehen.

§ 18

Text

Waren aus vergälltem Alkohol

Paragraph 18,

Alkoholhaltige Waren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.

§ 19

Text

4. Steueraussetzungsverfahren

Steuerlager

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befinden oder
    2. Ziffer 2
      nach den Paragraphen 37 a,, 38, 39 und 45 befördert werden.
  2. Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Verschlußbrennerei (Paragraph 20,),
    2. Ziffer 2
      das Alkohollager (Paragraph 31,),
    soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, oder 31 Absatz 5, erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für vollständig vergällten Alkohol.
  4. Absatz 4Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 20

Text

Verschlußbrennereien

Paragraph 20,
  1. Absatz einsVerschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (Paragraph 28,) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen.
  3. Absatz 3Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21, Absatz 5,) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.

§ 21

Text

Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,)
    1. Ziffer 6
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,
    4. Ziffer 4
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
  3. Absatz 3Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Das Zollamt Österreich hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 2, entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
    2. Ziffer 2
      Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
    3. Ziffer 3
      die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
    4. Ziffer 4
      Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
    5. Ziffer 5
      die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. Ziffer 2
      im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBeantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
    1. Ziffer eins
      die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. Ziffer 3
      die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
    gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.
    Das Zollamt Österreich hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich andere als im Absatz eins, bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

§ 23

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im Voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.
  4. Absatz 4Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 16, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

§ 24

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSoll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Zollamt Österreich auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.
  2. Absatz 2In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

§ 25

Text

Erlöschen der Betriebsbewilligung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDas Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Betriebsbewilligung,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,
    6. Ziffer 6
      wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach Paragraph 28, Absatz 5, zulässig austreten kann, ohne von einem Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.
  2. Absatz 2Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
    2. Ziffer 2
      in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,
    3. Ziffer 3
      eine andere als im Absatz eins, Ziffer 6, bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Zollamt Österreich bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,
    4. Ziffer 4
      den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,
    5. Ziffer 5
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. Absatz 3Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erloschen, so hat das Zollamt Österreich, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Zollamt Österreich festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des Paragraph 21, Absatz 5, nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (Paragraph 79,) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Zollamt Österreich kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Zollamt Österreich zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und Paragraph 26, sinngemäß.

§ 28

Text

Herstellungsanlage

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens ein Alkoholmengenmessgerät oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitungen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.
  2. Absatz 2Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und
    2. Ziffer 2
      eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.
  3. Absatz 3Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.
  5. Absatz 5Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmesshähne einzuschalten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Absatz 4, auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.

§ 29

Text

Alkoholmengenmessgeräte, Probenmesshähne

  1. Absatz einsAlkoholmengenmessgeräte sind Messgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, dass der Eintritt einer Störung angezeigt wird. Die Funktionalität und Manipulationssicherheit von Alkoholmengenmessgeräten ist mittels eines technischen Gutachtens nachzuweisen. Spirituskontrollmessapparate gelten auch ohne derartige Nachweise als geeignete Alkoholmengenmessgeräte.
  2. Absatz 2Probenmesshähne sind Messgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.
  3. Absatz 3Alkoholmengenmessgeräte und Probenmesshähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist die Messrichtigkeit von Spirituskontrollmessapparaten und Probenmesshähnen durch das Zollamt Österreich zu prüfen. Andere Alkoholmengenmessgeräte müssen für die Dauer ihrer Verwendung eine gültige Eichung aufweisen.

§ 30

Text

Sammelgefäße

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Alkoholmengenmessgerät installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt Österreich kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

§ 31

Text

Alkohollager

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAlkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung
    1. Ziffer eins
      Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,
    4. Ziffer 4
      Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können,
    5. Ziffer 5
      Alkohol nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, auf andere Weise als nach Paragraph 20, Absatz eins, gewonnen oder erzeugt werden kann.
  2. Absatz 2Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,
    2. Ziffer 2
      jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden,
    3. Ziffer 3
      im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und
    4. Ziffer 4
      die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.
  3. Absatz 3Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder
    2. Ziffer 2
      der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1 500 l A liegt oder
    3. Ziffer 3
      in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder
    4. Ziffer 4
      das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 l A liegt oder
    5. Ziffer 5
      das Alkohollager für die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol nach Absatz eins, Ziffer 5 und zur Lagerung oder Verarbeitung des in diesem Verfahren gewonnenen oder erzeugten Alkohols verwendet wird, der Inhaber des Alkohollagers ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn
    1. Ziffer eins
      der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und
    2. Ziffer 2
      der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.
  5. Absatz 5Wer Erzeugnisse nach Absatz eins, gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten, vergällen, gewinnen oder erzeugen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (Paragraph 33, Absatz 5,) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
  6. Absatz 6Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  7. Absatz 7Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.

§ 32

Text

Errichten von Alkohollagern

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,
    3. Ziffer 3
      die Art des Lagers,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,
    5. Ziffer 5
      alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, zudem, anstelle der Angaben nach Ziffer 4,,
      1. Litera a
        die Darstellung des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens samt den dafür verwendeten Geräten und Vorrichtungen,
      2. Litera b
        die nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, erforderlichen Nachweise,
      3. Litera c
        unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, die zur Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol verwendet werden sollen,
      4. Litera d
        der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
      5. Litera e
        die Art und Weise, wie die Grädigkeit und die Menge des gewonnenen oder erzeugten Alkohols gemessen werden sollen,
      6. Litera f
        der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gelten soll.
  2. Absatz 2In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben:
    1. Ziffer eins
      ob Alkohol vergällt bezogen wird,
    2. Ziffer 2
      ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,
    3. Ziffer 3
      mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,
    4. Ziffer 4
      in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.
  3. Absatz 3In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner
    1. Ziffer eins
      anzugeben:
      1. Litera a
        die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und
      2. Litera b
        die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,
    2. Ziffer 2
      anzuschließen:
      1. Litera a
        ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und
      2. Litera b
        Beschreibungen der Reinigungsverfahren.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,
    4. Ziffer 4
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
  5. Absatz 5Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1 000 l A aus dem Lager weggebracht werden und
    2. Ziffer 2
      der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
  2. Absatz 2Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Alkohollager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
  3. Absatz 3In der Lagerbewilligung sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art der Lagerbewilligung,
    2. Ziffer 2
      der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,
    3. Ziffer 3
      die zulässigen Lagerwaren,
    4. Ziffer 4
      das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5,
      1. Litera a
        Art und Umfang des Gewinnungs- oder Erzeugungsverfahrens,
      2. Litera b
        der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol anzusehen ist,
      3. Litera c
        der Zeitpunkt, in dem Alkohol als gewonnen oder erzeugt gilt.
  4. Absatz 4Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlusslager erteilt, hat das Zollamt Österreich auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zollamt Österreich hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,
    2. Ziffer 2
      Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
    2. Ziffer 2
      im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsBeantragt der Inhaber des Alkohollagers
    1. Ziffer eins
      die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. Ziffer 3
      die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
    4. Ziffer 4
      Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden oder
    5. Ziffer 5
      ein nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, bewilligtes Verfahren anzupassen,
    gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Zollamt Österreich hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  3. Absatz 3Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Zollamts Österreich zulässig.

§ 35

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWährend der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.
  2. Absatz 2Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.
  3. Absatz 3In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

§ 36

Text

Erlöschen der Lagerbewilligung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
    3. Ziffer 3
      den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  2. Absatz 2Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 37

Text

Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

Paragraph 37,

Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

§ 37a

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsBeförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 38

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 41,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in ein Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Erzeugnisses.
  4. Absatz 4Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.

§ 39

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 40,) oder
      3. Litera c
        an vom registrierten Empfänger nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. Litera d
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten,
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2Das Erzeugnis ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins,, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.

§ 40

Text

Registrierte Empfänger

Paragraph 40,
  1. Absatz einsRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

  1. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 3Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
  3. Absatz 4Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 25, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bewilligung zu widerrufen ist, wenn
    1. Ziffer eins
      während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen wurden,
    2. Ziffer 2
      eine vom Bewilligungsinhaber bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird.

§ 41

Text

Registrierte Versender

Paragraph 41,
  1. Absatz einsRegistrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.
  3. Absatz 3Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 12, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  4. Absatz 5Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 3 und 4 sinngemäß.

§ 44

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 44,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,

§ 45

Text

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Erzeugnis das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.
  4. Absatz 4Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 38, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 39, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

§ 46

Text

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz 3, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  2. Absatz 2Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den Paragraphen 38,, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
  3. Absatz 3Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  4. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.
  5. Absatz 4Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
  6. Absatz 5Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
  7. Absatz 6Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
  8. Absatz 7Wird für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach §8 Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei,
    2. Ziffer 2
      das betreffende Erzeugnis an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, und von diesen übernommen wurde,
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.

§ 47

Text

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsWird ein Erzeugnis im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Erzeugnissen aus einem der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16, 19 bis 46, 48 Absatz 2, bis 4, 49 bis 54 und 71 bis 91 gelten nicht für Erzeugnisse, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehaben.
  3. Absatz 3Ein Erzeugnis darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Erzeugnis aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

§ 48

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 48,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Erzeugnis weder die Steuer nach Paragraph 19, Absatz eins, ausgesetzt ist noch das Erzeugnis einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhält.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Erzeugnissen, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Erzeugnis in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Erzeugnissen im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Erzeugnis den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt, und endet mit der Übernahme des Erzeugnisses durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 49

Text

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 49,
  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes und Angaben zu jenen Orten, von denen aus Erzeugnisse voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, Angaben zu jenen Orten, an denen die Erzeugnisse voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 25, sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Erzeugnisse bezogen oder versandt wurden.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Erzeugnissen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung und Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 51, Absatz 3, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

§ 50

Text

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 50,
  1. Absatz einsWird ein von einem zertifizierten Versender versandtes Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Erzeugnisses am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Wird ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 48 und 49 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 53 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 49, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Erzeugnis unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Erzeugnisses zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder nach Paragraph 48, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 49, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
    Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 von der Alkoholsteuer befreit oder gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 4 und 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Erzeugnis
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 48, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  6. Absatz 6Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 51

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 51,
  1. Absatz einsEin Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraphen 48 und 50 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über das Erzeugnis,
    4. Ziffer 4
      Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 42, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

§ 52

Text

Versandhandel

Paragraph 52,
  1. Absatz einsVersandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit ein Erzeugnis aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  2. Absatz 2Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
  3. Absatz 2 aParagraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
  5. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. Absatz 5Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
  7. Absatz 6Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  8. Absatz 7Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 25, sinngemäß.
  9. Absatz 8Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins,, 4 und 6 sinngemäß.
  10. Absatz 9Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
  11. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung ein von Absatz 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.

§ 53

Text

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 53,
  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird ein Erzeugnis des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 48, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 53a

Text

Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Erzeugnissen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Erzeugnissen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz 3, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 49, Absatz 5, oder nach Paragraph 52, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 50, Absatz 2, die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Alkoholsteuer.

§ 54

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 und nach Paragraph 53, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel gemäß Paragraph 52, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  4. Absatz 4Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 5,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  5. Absatz 5Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde
    3. Ziffer 3
      des Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler
    4. Ziffer 4
      des Absatz 3, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde.
  6. Absatz 6Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.
  7. Absatz 7Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Erzeugnisses der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

§ 55

Text

9. Abfindung

Begriff

Paragraph 55,
  1. Absatz einsBei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (Paragraph 58,) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (Paragraph 61,) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.
  2. Absatz 2Die Durchschnittswerte sind
    1. Ziffer eins
      für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und
    2. Ziffer 2
      für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (Paragraph 61,) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
    festzusetzen.
  3. Absatz 3In der Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
    2. Ziffer 2
      die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Füllraum (Paragraph 59, Absatz 4,) und
      2. Litera b
        die zulässigen Sondereinrichtungen (Paragraph 59, Absatz 5,) der einfachen Brenngeräte
    bestimmt.
  4. Absatz 4Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

§ 56

Text

Verbotene Reinigung

Paragraph 56,

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im Paragraph 84, geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

§ 57

Text

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und
    1. Ziffer eins
      einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß Paragraph 31, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im Gast- und Schankbetrieb,
    3. Ziffer 3
      einem Letztverbraucher durch Ausschank oder in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.
  3. Absatz 3Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gilt der gesamte in der zugehörigen Abfindungsanmeldung angemeldete Alkohol als gewerblich hergestellt.

§ 58

Text

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

Paragraph 58,
  1. Absatz einsSelbstgewonnene Stoffe sind:
    1. Ziffer eins
      Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
    2. Ziffer 2
      wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
    3. Ziffer 3
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
    4. Ziffer 4
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Ziffer eins, durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
  2. Absatz 2Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

§ 59

Text

Einfaches Brenngerät

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEin einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und
    1. Ziffer eins
      ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,
    4. Ziffer 4
      Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.
  2. Absatz 2Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.
  3. Absatz 3Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.
  4. Absatz 4Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.
  5. Absatz 5Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:
    1. Ziffer eins
      Wasserbad bis 0,5 bar,
    2. Ziffer 2
      Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Rührwerk,
    4. Ziffer 4
      Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),
    5. Ziffer 5
      Öl-, Gas- oder Elektroheizung,
    6. Ziffer 6
      Ölbad,
    7. Ziffer 7
      Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.

§ 60

Text

Zulassung von einfachen Brenngeräten

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Aufbewahrungsort.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

§ 61

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach Paragraph 60, Absatz 2, nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das Zollamt Österreich diese auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. Absatz 2In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. Ziffer 2
      der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. Ziffer 3
      der Rauminhalt des Helmes,
    4. Ziffer 4
      alle Sondereinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. Absatz 3Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. Absatz 5Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 62

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz einsWer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies beim Zollamt Österreich zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anmeldung auch papiermäßig erfolgen. Paragraph 10, Absatz 6, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
      1. Litera a
        in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
      2. Litera b
        in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
      3. Litera c
        nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
    5. Ziffer 5
      den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
    6. Ziffer 6
      den Ort der Alkoholherstellung,
    7. Ziffer 7
      Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
    8. Ziffer 8
      die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
    9. Ziffer 9
      die Abfindungsmenge,
    10. Ziffer 10
      die Brenndauer und die Brennfristen,
    11. Ziffer 11
      eine Steuerberechnung gemäß Paragraph 63,
  3. Absatz 3Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
    Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

§ 63

Text

Selbstberechnung, Fälligkeit

Paragraph 63,

Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.

§ 64

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Absatz 2, oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt Österreich nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.
  2. Absatz 2Das Zollamt Österreich hat den Antrag (Paragraph 62,) mit Bescheid abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich verspätet einlangt,
    3. Ziffer 3
      die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
  3. Absatz 3Das Zollamt Österreich hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

§ 65

Text

Jährliche Erzeugungsmenge

Paragraph 65,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.
  2. Absatz 2Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß Paragraph 2, Absatz 3, herstellen.

§ 66

Text

Brennfrist

Paragraph 66,

Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.

§ 68

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDer Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.
  2. Absatz 2Das Zollamt Österreich hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt Österreich unverzüglich angezeigt wird.

§ 69

Text

Probebetrieb

Paragraph 69,
  1. Absatz einsEin Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen.
    Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Zollamt Österreich.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Das Zollamt Österreich hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

§ 70

Text

Hausbrand

Paragraph 70,
  1. Absatz einsVon dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind als Hausbrand für den abfindungsberechtigten Landwirt (Absatz 2,), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Absatz 3,), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 50 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Ziffer eins, genannten Bundesland gelegen ist,
    bestimmt.
  2. Absatz 2Landwirt im Sinne des Absatz eins, ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
  3. Absatz 3Haushaltsangehörige sind,
    1. Ziffer eins
      andere Angehörige als Ehegatten oder eingetragene Partner, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Übergabsvertrages ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt hat,
    wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

§ 71

Text

10. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, Bestandsaufnahme, Alkoholfeststellung

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,
    2. Ziffer 2
      im Verwendungsbetrieb verwendet und
    3. Ziffer 3
      aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

  2. Absatz 3Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  3. Absatz 4Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
  4. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten für registrierte Empfänger, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, registrierte Versender, zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, Inhaber oder Verwender (Paragraph 50, Absatz 2,), Versandhändler sowie Beauftragte sinngemäß. Diese haben darüber hinaus Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Alkoholsteuer von Bedeutung sind.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Aus den in Paragraph 71, Absatz eins, bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein:

  1. Ziffer eins
    für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol
    1. Litera a
      der Tag der Aufnahme,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
    3. Litera c
      die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrunde gelegen hat,
    4. Litera d
      Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,
    5. Litera e
      wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
  2. Ziffer 2
    für im Betrieb verwendeten Alkohol
    1. Litera a
      der Tag der Verwendung,
    2. Litera b
      die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
    3. Litera c
      der Verwendungszweck;
  3. Ziffer 3
    für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol
    1. Litera a
      der Tag der Wegbringung,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,
    3. Litera c
      Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,
    4. Litera d
      die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,
    5. Litera e
      die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

§ 73

Text

Paragraph 73,
  1. Absatz einsBleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 2Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.
  3. Absatz 3Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

§ 74

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Alkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
  2. Absatz 2Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. Paragraph 71, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
    1. Litera a
      den Tag der Herstellung,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge,
    3. Litera c
      die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
  2. Ziffer 2
    für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
    1. Litera a
      den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge,
  3. Ziffer 3
    für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
    1. Litera a
      den Tag der Aufnahme,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge,
    3. Litera c
      der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
  4. Ziffer 4
    für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
    1. Litera a
      den Tag der Wegbringung,
    2. Litera b
      die Alkoholmenge,
    3. Litera c
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. Paragraph 74, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 77

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
      1. Litera a
        den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
      2. Litera b
        die Alkoholmenge,
    2. Ziffer 2
      für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
      1. Litera a
        den Tag der Aufnahme,
      2. Litera b
        die Alkoholmenge,
      3. Litera c
        den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
      4. Litera d
        den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
      5. Litera e
        den Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
    3. Ziffer 3
      für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
      1. Litera a
        die Art des Erzeugnisses,
      2. Litera b
        den Tag der Wegbringung,
      3. Litera c
        die Alkoholmenge,
      4. Litera d
        den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers,
    4. Ziffer 4
      für Alkohol, der im Alkohollager nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen oder erzeugt wurde,
      1. Litera a
        den Tag der Gewinnung oder Erzeugung, der Verarbeitung oder des Untergangs,
      2. Litera b
        die Alkoholmenge,
      3. Litera c
        die Art und die Menge der Ausgangsmaterialien, aus denen der Alkohol gewonnen oder erzeugt wurde.
  2. Absatz 2Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sinngemäß.

§ 78

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDer Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.
  2. Absatz 2Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden,
    2. Ziffer 2
      der Tag, an dem
      1. Litera a
        mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,
      2. Litera b
        über die Stoffe verfügt wird,
    3. Ziffer 3
      die Art der Verfügung über die Stoffe,
    4. Ziffer 4
      wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.
  3. Absatz 3Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,
    2. Ziffer 2
      den Tag der Veräußerung,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.
  5. Absatz 5Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.
  6. Absatz 6Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen
    1. Ziffer eins
      der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,
    2. Ziffer 2
      der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Wegbringens,
    4. Ziffer 4
      Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde,
    ersichtlich sind. Paragraph 71, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 79

Text

Alkoholfeststellung

Paragraph 79,
  1. Absatz einsEine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,
    1. Ziffer eins
      der durch ein Alkoholmengenmessgerät erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.
  3. Absatz 3Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,
    1. Ziffer eins
      wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder
    2. Ziffer 2
      eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
    3. Ziffer 3
      eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
  4. Absatz 3 aWird Alkohol nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, in einem offenen Alkohollager gewonnen oder erzeugt, so hat der Inhaber des Betriebes für den gewonnenen oder erzeugten Alkohol
    1. Ziffer eins
      eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.
  5. Absatz 4Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.
  6. Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.
  7. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen amtliche Alkoholfeststellungen abweichend von Absatz 2 und 5 zu regeln, insbesondere vorzusehen, dass das Zollamt Österreich
    1. Ziffer eins
      auf Antrag einer Verschlussbrennerei zulassen kann, dass amtliche Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann,
    2. Ziffer 2
      die in der Ziffer eins, genannte Vorgehensweise anordnen kann, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.

§ 80

Text

Bestandsaufnahme im Alkohollager

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Alkohollagers hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und dem Zollamt Österreich das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Zollamt Österreich kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich nimmt in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.
  2. Absatz 2Das Zollamt Österreich kann zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
  3. Absatz 3Kommt der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in Absatz eins, auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, kann das Zollamt Österreich Bestandsermittlungen von Amts wegen vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt Österreich auf Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren Ermittlung zu tragen.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

§ 81

Text

Paragraph 81,
  1. Absatz einsFür Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, entsteht keine Steuer.
  2. Absatz 2Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Inhaber des Alkohollagers.

Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3Das Zollamt Österreich kann Fehlmengenermittlungen anordnen, vornehmen oder auf Kosten des Inhabers des Alkohollagers vornehmen lassen.
  2. Absatz 4Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlussbrennereien gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

§ 82

Text

Untergang, Vernichtung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen.
  2. Absatz 2Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt Österreich anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt Österreich kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. Paragraph 81, Absatz eins, gilt sinngemäß.

§ 84

Text

Überwachungspflichtige Geräte

Paragraph 84,

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus schriftlich anzuzeigen.

§ 85

Text

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. Absatz 4Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

§ 86

Text

11. Amtliche Aufsicht

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
      1. Litera a
        daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
      2. Litera b
        daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
      3. Litera c
        daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
    2. Ziffer 2
      Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 52, Absatz 5,.
  2. Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 87

Text

Paragraph 87,

In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt:

  1. Ziffer eins
    auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im Paragraph 86, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    bezeichnet sind, Nachschau zu halten, zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des Paragraph 28, entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,
  3. Ziffer 3
    durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern:
    1. Litera a
      verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,
    2. Litera b
      einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,
    3. Litera c
      andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,
  4. Ziffer 4
    durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,
  5. Ziffer 5
    Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,
  6. Ziffer 6
    Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,
  7. Ziffer 7
    Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,
    1. Litera a
      die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder
    2. Litera b
      von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind,
  8. Ziffer 8
    Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Ziffer 7, Litera a und b bezeichneten Waren festzustellen,
  9. Ziffer 9
    Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
  10. Ziffer 10
    zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,
  11. Ziffer 11
    in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,
  12. Ziffer 12
    zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Paragraphen 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,
  13. Ziffer 13
    anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,
  14. Ziffer 14
    bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen;
  15. Ziffer 15
    anzuordnen, dass in Ziffer 13, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  1. Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.
  2. Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 88

Text

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ein zertifizierter Versender oder ein zertifizierter Empfänger ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  2. Absatz 2Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Amtliche Sicherungen, die gemäß Paragraph 87, Ziffer 3, angebracht worden sind, darf entfernen:

  1. Ziffer eins
    der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,
  2. Ziffer 2
    der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,
  3. Ziffer 3
    der Inhaber einer im Paragraph 87, Ziffer 3, Litera b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.

§ 90

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 37 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
  2. Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Wer Alkohol entgegen dem Verbot des Paragraph 20, Absatz 2, herstellt, begeht ein Finanzvergehen und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen. Wer das im ersten Satz bezeichnete Finanzvergehen nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 begeht, ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Handelt der Täter vorsätzlich, so ist daneben nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes auf Verfall zu erkennen. Der Verfall umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

§ 92

Text

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 92,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 93

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsWer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß Paragraph 110, ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des Paragraph 65, Absatz eins,, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,
    1. Ziffer eins
      ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und
    2. Ziffer 2
      ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.
  2. Absatz 2Soweit in Absatz eins, genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.
  3. Absatz 3Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des Paragraph 58, Absatz 2,, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

§ 94

Text

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4, einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 8 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 49, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 52,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 51, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Titel, einschließlich der Abschnittsüberschrift vor Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 8, einschließlich der Überschrift, Paragraph 2, Absatz 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 5,, der Entfall von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 4 a und Absatz 4, Ziffer eins bis 6 samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 5 und 6 samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 17, Absatz 9,, Paragraph 19, Absatz 2, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Paragraph 33, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 45, Absatz 2, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 46, Absatz 7, samt der Abschnittsüberschrift, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 7,, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10,, Paragraph 54, Absatz 2, samt der Überschrift, die Überschrift vor Paragraph 55,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 5, erster Satz, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 72, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Litera e,, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 a und 6, Paragraph 83,, die Überschrift vor Paragraph 86,, Paragraph 92, samt Abschnittsüberschrift und die Neubezeichnung des Paragraph 111, als Paragraph 93, sowie Paragraph 116 n, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5,, die Abschnittsüberschrift „Teil römisch II. Übergangs- und Schlußbestimmungen“, Paragraphen 107 bis 110, Paragraphen 114 bis 116k sowie Paragraphen 116 o und 117, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraphen eins bis 117 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Erzeugnisse anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist

§ 116n

Text

Paragraph 116 n,
  1. Absatz einsParagraph 17, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift und Paragraph 116 m,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ausnahme von Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Die Regelungen des Paragraph 116 l, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sind für vor dem 1. September 2020 entstandene Vergütungsansprüche weiterhin anwendbar.
  2. Absatz 2Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 29. Februar 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. Paragraph 116 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Jänner 2020 hergestellt wurden.
  3. Absatz 3In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 15. März 2020 unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, eingesetzt und erst nach dieser Herstellung einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, gestellt haben, kann das Zollamt auf Antrag den Freischein beziehungsweise die Ergänzung des Freischeins rückwirkend, frühestens ab 1. Februar 2020, bewilligen, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft gemacht wird und Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, findet auf solche Fälle Anwendung.
  4. Absatz 4In jenen Fällen, in denen Verwendungsbetriebe nach dem 31. Jänner 2020 und vor dem 1. April 2020 von ihnen hergestellte Desinfektionsmittel nach Paragraph 116 l, Absatz 2, versteuert abgegeben haben, wird die auf diese Erzeugnisse entfallende Steuer auf Antrag vergütet. Paragraph 116 l, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift und Paragraph 116 m,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 116 l, einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. Paragraph 116 l, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, ist auf vor dem 1. Juli 2022 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. Paragraph 116 m, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.