Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schaumweinsteuergesetz 1995, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 702/1994 (NR: GP XVIII RV 1697 AB 1813 S. 172. BR: AB 4851 S. 589.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 537/A AB 184 S. 32. BR: AB 10338 S. 907.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

§ 1

Text

Teil 1
Schaumwein

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSchaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
    1. Ziffer eins
      Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfaßte Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
  2. Absatz 2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch die Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. Ziffer eins
    Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.
  3. Ziffer 2
    Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 54;
  4. Ziffer 3
    Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
  5. Ziffer 4
    anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  6. Ziffer 5
    Drittgebiete: die in Artikel 5, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Artikel 5, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  7. Ziffer 6
    Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;
  8. Ziffer 7
    Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
  9. Ziffer 8
    Ort der Einfuhr:
    1. Litera a
      beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
    2. Litera b
      beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 3

Text

Steuersatz

Paragraph 3,

Die Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter Schaumwein.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Schaumweinsteuer ist befreit:
    1. Ziffer eins
      Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
    2. Ziffer 2
      Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
    3. Ziffer 3
      Schaumwein, der
      1. Litera a
        zur Herstellung von Essig,
      2. Litera b
        vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
      3. Litera c
        unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
      4. Litera d
        zur Herstellung von Arzneimitteln
    in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
    2. Ziffer 2
      die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
    3. Ziffer 3
      den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung insbesondere von Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. Ziffer 5
      die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.
  2. Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 2 und 3

Text

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld, Steuerschuldner

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. Ziffer 2
      die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20, bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
  2. Absatz 2Als Entnahme zum Verbrauch nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.
  3. Absatz 3Wird Schaumwein, der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20 ;,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    5. Ziffer 5
      zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (Paragraph 21,), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  7. Absatz 7Steuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 15,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 5,
      1. Litera a
        die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,
      2. Litera b
        jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
  8. Absatz 8Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 2 und 3

Text

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 39,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach Paragraph 4, von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 28, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Schaumweinsteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, ist die Schaumweinsteuer bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
  5. Absatz 5Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 6, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
  6. Absatz 5 aEntsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
  7. Absatz 6Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  8. Absatz 7Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

3. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Schaumweinsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Schaumwein, der
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. Ziffer 2
      nachParagraphen 11 a,, 12, 13 und 19 befördert wird.
  2. Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 11, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 9

Text

Erzeugungsstätten, Erteilung der Bewilligung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsErzeugungsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Räume, die der Herstellung von Schaumwein und der damit verbundenen Lagerung von Schaumwein dienen.
  2. Absatz 2Wer Schaumwein gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Absatz 4, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung der Erzeugungsstätte und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung und des Verbrauches von Schaumwein in der Erzeugungsstätte. Das Zollamt Österreich Anmerkung 1) hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung der Erzeugungsstätte anzugeben.
  4. Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
    2. Ziffer 2
      wenn in der Erzeugungsstätte Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
  6. Absatz 6Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  7. Absatz 7Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  8. Absatz 8Als Inhaber der Erzeugungsstätte gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(____________________

Anmerkung 1: Artikel 68, Ziffer 21, der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 10472019 lautet: „In ... Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 4 und Absatz 6,, ... wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.“. Richtig wäre: „In ... Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4 und Absatz 6,, ... wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.“.)

§ 10

Text

Erzeugungsstätten, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Recht zur Führung einer Erzeugungsstätte erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Erzeugungsstätte oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung der Erzeugungsstätte nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      wenn in der Erzeugungsstätte während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Schaumwein hergestellt oder gelagert wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn eine vom Inhaber der Erzeugungsstätte bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Schaumweinsteuer für den hergestellten oder gelagerten Schaumwein gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. Absatz 3Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Schaumwein, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung der Erzeugungsstätte im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 11

Text

Schaumweinlager

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSchaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die
    1. Ziffer eins
      der Lagerung oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.
  2. Absatz 2Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. Paragraph 9, Absatz 2 bis 8 und Paragraph 10, gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Absatz 2, genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

§ 11a

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsBeförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Absatz eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 4

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSchaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 15,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 4, Absatz eins, bewilligt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Die Beförderungen nach Absatz eins, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
  3. Absatz 3Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
  5. Absatz 5Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

§ 13

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSchaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 14,) oder
      3. Litera c
        an vom registrierten Empfänger nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. Litera d
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2Der Schaumwein ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

§ 14

Text

Registrierte Empfänger

Paragraph 14,
  1. Absatz einsRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

  1. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Absatz 3Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
  3. Absatz 4Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.

§ 15

Text

Registrierte Versender

Paragraph 15,
  1. Absatz einsRegistrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.
  3. Absatz 3Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 7, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 18

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 18,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSchaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  4. Absatz 4Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 12, Absatz 5, sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

§ 20

Text

5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 4, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  2. Absatz 2Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den Paragraphen 12,, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
  3. Absatz 3Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  4. Absatz 4Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
  5. Absatz 5Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
  6. Absatz 6Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEinfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.
  2. Absatz 2Zollrechtliche besondere Verfahren sind
    1. Ziffer eins
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. Litera a
        die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Union,
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. Litera c
        die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. Litera d
        der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    2. Ziffer 2
      beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren

Paragraph 22,

Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 87, des Zollkodex sinngemäß.

§ 23

Text

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

  1. Ziffer eins
    für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Paragraph 24, durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. Ziffer 2
    sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  1. Absatz 2 aParagraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Wer Schaumwein nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt Österreich vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
  3. Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.
  4. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten Paragraph 7, Absatz 6, und 7 sinngemäß.

§ 24

Text

Vereinfachtes Begleitdokument

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
  2. Absatz 2Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 23, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSchaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 23, zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über den Schaumwein;
    4. Ziffer 4
      Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3 bis 5.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 26

Text

Versandhandel

Paragraph 26,
  1. Absatz einsVersandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  2. Absatz 2Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Schaumweins an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
  3. Absatz 2 aParagraph 6, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
  5. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. Absatz 5Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
  7. Absatz 6Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Schaumweins sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  8. Absatz 7Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.
  9. Absatz 8Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins,, 6 und 7 sinngemäß.
  10. Absatz 9Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

§ 27

Text

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (Paragraph 24,) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach Paragraph 24, Absatz eins, zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Absatz 3, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 27a

Text

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsTreten während der Beförderung von Schaumwein nach Paragraph 23, Absatz eins, oder 2 oder nach Paragraph 26, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 23, Absatz 3, oder nach Paragraph 26, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 23, Absatz 2, die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

§ 28

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. Absatz 2 aEine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 3,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  4. Absatz 3Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  6. Absatz 4 aWird im Fall des Paragraph 27 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 27 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  7. Absatz 5Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.

§ 29

Text

8. Amtliche Aufsicht

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 30

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsIn Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;
    5. Ziffer 5
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Ziffer 7
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    8. Ziffer 8
      anzuordnen, dass in Ziffer 7, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  2. Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
  3. Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

§ 32

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach Paragraphen 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Paragraph 33,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 35

Text

9. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
    4. Ziffer 4
      wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,
    5. Ziffer 5
      wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;
    6. Ziffer 6
      wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
    7. Ziffer 7
      wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      Für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Wein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein;
    2. Ziffer 2
      für den in der Erzeugungsstätte hergestellten Schaumwein die Menge und der Tag der Fertigstellung; der Schaumwein gilt als fertiggestellt, sobald die unmittelbare Umschließung, in welcher er aus der Erzeugungsstätte weggebracht werden soll, endgültig verschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      für den in die Erzeugungsstätte aufgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    4. Ziffer 4
      für den zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Entnahme;
    5. Ziffer 5
      für den aus der Erzeugungsstätte weggebrachten Schaumwein die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit der Schaumwein nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn der Schaumwein in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn der Schaumwein in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
    6. Ziffer 6
      für den in die Erzeugungsstätte zurückgenommenen Schaumwein die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der den Schaumwein zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Ziffer 3, Litera a und b aufgezählten Angaben;
    7. Ziffer 7
      für den in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachten oder vernichteten Schaumwein die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 36

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
    1. Ziffer eins
      in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
    3. Ziffer 3
      aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
    4. Ziffer 4
      in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

§ 36a

Text

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Schaumwein
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer registrierte Empfänger (Paragraph 14, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, entsprechen.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie registrierten Versender (Paragraph 15,), Beauftragten (Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (Paragraph 23, Absatz eins und 2) sowie der Lieferer (Paragraph 27, Absatz 2,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.

§ 39

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

§ 40

Text

Teil 2
Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

Paragraph 40,
  1. Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
  2. Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 43, erfaßt oder als Bier besteuert werden.
  3. Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, sowie die Paragraphen 4 bis 39, ausgenommen Paragraph 12, Absatz 2,, sinngemäß anzuwenden.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 3

Text

Steuersatz

Paragraph 41,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

§ 42

Text

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. Absatz 2Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

§ 43

Text

Teil 3
Wein

Begriffsbestimmung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsWein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. Litera a
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. Litera b
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 44

Text

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Paragraphen 29,, 30 und 32 Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Absatz 3,, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2, aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Paragraph 10, über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Absatz 3, besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.
  6. Absatz 6Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4, entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.
  8. Absatz 8Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

§ 45

Text

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
  2. Absatz 2Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach Paragraph 24, zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40, der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.
  3. Absatz 3Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt Paragraph 26, Absatz 9, entsprechend.

§ 46

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl. Nr. 247, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, tritt zu dem im Paragraph 48, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für den in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Für Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4Für Schaumwein der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.
  5. Absatz 5Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Schaumweinsteuergesetzes 1960 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)

  6. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 48a

Text

Paragraph 48 a,

Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3 bis 5, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, Paragraph 27, einschließlich der Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 4,, die Überschrift vor Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 36 a,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 45, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, treten am 1. September 1996 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

§ 48b

Text

Paragraph 48 b,

Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

§ 48c

Text

Paragraph 48 c,
  1. Absatz einsParagraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 5 und 6, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 33, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 18 und Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§ 48d

Text

Paragraph 48 d,
  1. Absatz einsParagraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, treten am 1. April 2005 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  2. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. April 2005 entstanden ist.

§ 48e

Text

Paragraph 48 e,

Paragraph 7, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4,, 6 und 7, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

§ 48f

Text

Paragraph 48 f,
  1. Absatz einsSoweit in den Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. Absatz 2Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die Bestimmungen der Paragraphen 16,, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. Absatz 3Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Für jede Beförderung
    1. Ziffer eins
      von Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3,
    2. Ziffer 2
      von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  6. Absatz 6Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach Paragraph 34, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  7. Absatz 7Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  8. Absatz 8Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 15, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.

§ 48g

Text

Paragraph 48 g,
  1. Absatz einsParagraph 3, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am 1. März 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
  3. Absatz 3Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, sind nach Ablauf des 28. Februar 2014 auf Schaumwein neuerlich anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 48 d, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft.
  5. Absatz 5Für jede Beförderung von Schaumwein in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3, die nach Ablauf des 28. Februar 2014 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

§ 48h

Text

Paragraph 48 h,

Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2 a, Ziffer 2 bis 8, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 5, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 22, einschließlich der Überschrift sowie Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

§ 48i

Text

Paragraph 48 i,

Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

§ 48j

Text

Paragraph 48 j,
  1. Absatz einsParagraph 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 41,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind vorbehaltlich des Absatz 3, nach dem 30. Juni 2020 auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 6 und Paragraph 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist. Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, ist weiter auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2020 entstanden ist.
  4. Absatz 4Für Beförderungen von Schaumwein nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen werden, gelten die in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen weiterhin; sie sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

§ 48k

Text

Paragraph 48 k,
  1. Absatz einsDas Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Zwischenerzeugnisse, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist;
    2. Ziffer 2
      Schaumwein oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt wurden.
  2. Absatz 2Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet werden, sind nach den Bestimmungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, durchzuführen und zu erledigen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.