Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Biersteuergesetz 2022, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

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Langtitel

Bundesgesetz über Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke (Biersteuergesetz 2022 – BierStG 2022)
StF: BGBl. Nr. 701/1994 (NR: GP XVIII RV 1690 AB 1811 S. 172. BR: AB 4849 S. 589.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 87 AB 101 S. 26. BR: 6106 AB 6107 S. 665.)

[CELEX-Nr.: 377L0388, 391L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

§ 1

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Text

Teil 1
Bier

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
  2. Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3Für die Erhebung der Biersteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 4 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)

§ 2

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Text

Sonstige Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur;
    2. Ziffer 2
      Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier im Sinne der Ziffer eins,, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
  2. Absatz 2Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 273 vom 31.10.2018, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  4. Absatz 4Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
    1. Ziffer eins
      Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;
    2. Ziffer 2
      Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;
    3. Ziffer 3
      Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
    4. Ziffer 4
      anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
    5. Ziffer 5
      Drittgebiete:
      1. Litera a
        die in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
      2. Litera b
        die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
    7. Ziffer 7
      Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
    8. Ziffer 8
      Einfuhr: Die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
    9. Ziffer 9
      Ort der Einfuhr:
      1. Litera a
        bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
      2. Litera b
        beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
    10. Ziffer 10
      Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Bier in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Bier zollpflichtig gewesen wäre;
    11. Ziffer 11
      Alkoholstrukturrichtlinie: Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1.

§ 3

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Text

Steuersätze

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato (Steuerklasse).
  2. Absatz 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Absatz 5,) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 12 500 hl auf 60 vH,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 25 000 hl auf 70 vH,
    3. Ziffer 3
      bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 37 500 hl auf 80 vH,
    4. Ziffer 4
      bei einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl auf 90 vH
    des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes. Diese Ermäßigungen können nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden (Absatz 7,).
  4. Absatz 4Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt die gesamte in ihr im Brauverfahren hergestellte Biermenge, einschließlich Lizenzbier sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten Mengen, für die innerhalb eines Kalenderjahres die Steuerschuld entstanden ist, zuzüglich der in diesem Zeitraum aus der Brauerei unter Steueraussetzung weggebrachten sowie der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, verwendeten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind.
  5. Absatz 5Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach Paragraph 12, mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Absatz eins, genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.
  6. Absatz 6Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.
  7. Absatz 7Auf Antrag desjenigen, der die Steuer nach Absatz eins, nachweislich im Steuergebiet entrichtet hat, wird für Bier, das dem nach Absatz 3, ermäßigten Steuersatz unterliegt, die Steuerdifferenz erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zu stellen.
  8. Absatz 8Der Antrag muss alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren nach Absatz 7, und 8 sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln.

§ 4

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Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Biersteuer ist befreit:
    1. Ziffer eins
      Bier, das
      1. Litera a
        zur Herstellung von Essig,
      2. Litera b
        vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
      3. Litera c
        unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
      4. Litera d
        zur Herstellung von Arzneimitteln
      verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb);
    2. Ziffer 2
      Bier, das für Zwecke des Steuerlagers (Paragraph 11, Absatz 2,) untersucht und dabei verbraucht wird;
    3. Ziffer 3
      Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      im Falle der Einfuhr von Bier (Paragraph 24,) dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
    2. Ziffer 2
      die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
    3. Ziffer 3
      den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter Steueraussetzung durch nach Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung insbesondere von Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Bier zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
    5. Ziffer 5
      die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 5

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen. Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.
  2. Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 6

Text

2. Verfahren der Steuerbefreiung

Bierverwendungsbetriebe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen, das für einen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden soll.
  3. Absatz 3Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. Absatz 4Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Bieres keine gültige Bewilligung nach Absatz eins, mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.

§ 7

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Text

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
    1. Ziffer eins
      die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 11,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
    2. Ziffer 2
      die gewerbliche Herstellung (Paragraph 12, Absatz eins,) ohne Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 23, bei der Beförderung unter Steueraussetzung;
    4. Ziffer 4
      die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;
    5. Ziffer 5
      den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. Absatz 2Als Entnahme zum Verbrauch nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.
  3. Absatz 3Wird Bier, das nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.
  4. Absatz 4Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  5. Absatz 5Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Biermengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 23 ;,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Absatz 3, im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

§ 8

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zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Steuerschuldner

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSteuerschuldner ist oder sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (Paragraph 18,) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;
      1. Ziffer 6
        in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.
  2. Absatz 2Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 9

Text

Steuerpflichtige Menge

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAls Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt
    1. Ziffer eins
      für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;
    2. Ziffer 2
      für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt dieser Gefäße entsprechende Menge;
    3. Ziffer 3
      für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.
  2. Absatz 2Befindet sich das Bier in keinem der im Absatz eins, angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

§ 10

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zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich die Biermengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,), nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 43,) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muss nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach Paragraph 4, von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  3. Absatz 3Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Biersteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten.
  5. Absatz 5Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 7, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
  6. Absatz 5 aEntsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
  7. Absatz 6Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  8. Absatz 7Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

4. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das
    1. Ziffer eins
      sich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet, oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraphen 14 a,, 15, 16 und 22 befördert wird.
  2. Absatz 2Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 12, oder Paragraph 14, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
  3. Absatz 3Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsHerstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern.
  2. Absatz 2Wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Absatz 4, leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Absatz 5,) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
  4. Absatz 4Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
  6. Absatz 6Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
  7. Absatz 7Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
  8. Absatz 8Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  9. Absatz 9Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt Österreich mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Widerruf der Bewilligung;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. Ziffer 3
      durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. Ziffer 4
      bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. Ziffer 5
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,
    2. Ziffer 2
      wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier hergestellt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Biersteuer für das hergestellte, gelagerte, be- oder verarbeitete Bier gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. Absatz 3Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. Absatz 4Bier, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Bierlager

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBierlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die
    1. Ziffer eins
      der Lagerung oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung von Bier zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.
  2. Absatz 2Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Paragraph 12, Absatz 2,, 3 und 5 bis 8 sowie Paragraph 13, gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5 000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Absatz 2, genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
  4. Absatz 4Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Absatz 2, ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

§ 14a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsBeförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung hat
    1. Ziffer eins
      der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Artikel 24, der Systemrichtlinie
    an das Zollamt Österreich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 11, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 12, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 18,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.
  4. Absatz 4Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
    1. Ziffer eins
      aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 17,) oder
      3. Litera c
        an vom registrierten Empfänger nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
      4. Litera d
        soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      im Steuergebiet;
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
      1. Litera a
        in Steuerlager oder
      2. Litera b
        in Betriebe von registrierten Empfängern oder
      3. Litera c
        zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern
      in anderen Mitgliedstaaten;
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet.
    Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
  2. Absatz 2Das Bier ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
    3. Ziffer 3
      von den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfänger.
  4. Absatz 4Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Registrierte Empfänger

Paragraph 17,
  1. Absatz einsRegistrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

  1. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 3Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
  3. Absatz 4Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 13, sinngemäß.

§ 18

Text

Registrierte Versender

Paragraph 18,
  1. Absatz einsRegistrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Biermengen entfällt.
  3. Absatz 3Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;
    4. Ziffer 4
      die Art und die Menge der zu versendenden Waren.
    Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten Paragraph 13, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 8, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

Paragraph 21,

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
    1. Ziffer eins
      zu einem Ort, an dem das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Bier durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn das Bier in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, des Zollkodex überführt wird.
  4. Absatz 4Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 16, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
  5. Absatz 5Wird Bier unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAls Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  2. Absatz 2Treten während einer Beförderung von Bier nach den Paragraphen 15,, 16 oder 22 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Bier als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
  3. Absatz 3Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  4. Absatz 3 aDas Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.
  5. Absatz 4Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins,) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Bier
    1. Ziffer eins
      am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
  6. Absatz 5Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz 4,) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Absatz 4, zu führen.
  7. Absatz 6Wird in den Fällen der Absatz 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
  8. Absatz 7Wird für Bier, für das die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
    1. Ziffer eins
      die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;
    2. Ziffer 2
      das betreffende Bier an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde;
    3. Ziffer 3
      die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und
    4. Ziffer 4
      die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.
    Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWird Bier im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Bier aus einem der in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 11 bis 23, 25 Absatz 2, bis 4 und 26 bis 43 gelten nicht für Bier, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex innehat.
  3. Absatz 3Bier darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
    1. Ziffer eins
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
    2. Ziffer 2
      die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19, Absatz 2, Litera a, der in Ziffer eins, genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
    3. Ziffer 3
      auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Absatz eins, sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Verbringen zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBier befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Bier weder die Steuer nach Paragraph 11, Absatz eins, ausgesetzt ist noch das Bier einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Artikel 5, Nr. 24 des Zollkodex erhält.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Bier, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
  3. Absatz 3Die Beförderung von Bier im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Bier den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Bieres durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Artikel 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Ziffer eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger

Paragraph 26,
  1. Absatz einsZertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.
  2. Absatz 2Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3, die Zertifizierung erteilt worden ist, Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen.
  3. Absatz 3Eine Zertifizierung nach Absatz eins und Absatz 2, wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Bier voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer eins,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Bier voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, zusätzlich zu den Angaben aus Ziffer 3,, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Absatz 2, Angaben über die zu leistende Sicherheit.
  5. Absatz 5Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
    Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.
    Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.
  6. Absatz 6Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Absatz 4, schriftlich anzuzeigen.
    Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 13, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Bier bezogen oder versandt wurde.
  7. Absatz 7Der Bezug oder der Versand von Bier durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Absatz 3 und Absatz 5, genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Absatz eins, oder Absatz 2, Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Bier unter Steueraussetzung und Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
  9. Absatz 9Eine Zertifizierung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Bier in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 3, in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. Ziffer eins
      das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  2. Absatz 2Wird Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 25 und 26 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 30 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  3. Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. Ziffer eins
      für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 26, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      nach der Beförderung das Bier unverzüglich zu übernehmen, oder, falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Bieres zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer nach Steuerklassen getrennt zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 25, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
    Soll Bier nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 26, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von der Biersteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
    Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz 6 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier
    1. Ziffer eins
      für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 25, durch das Steuergebiet befördert wird oder
    2. Ziffer 2
      sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
  7. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraphen 25, und 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über das Bier;
    4. Ziffer 4
      Menge und Beschaffenheit des Bieres.
  3. Absatz 3Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, bis 27, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 20, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Versandhandel

Paragraph 29,
  1. Absatz einsVersandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
  2. Absatz 2Wird Bier durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, wird der Erwerber des Bieres neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
  3. Absatz 2 aParagraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 3Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5,), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
  5. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
  6. Absatz 5Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
  7. Absatz 6Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Menge des zu liefernden Bieres sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  8. Absatz 7Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 13, sinngemäß.
  9. Absatz 8Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins,, 6 und 7 sinngemäß.
  10. Absatz 9Wer beabsichtigt, Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
  11. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung ein von Absatz 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAbgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wird Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach Paragraph 25, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Absatz 2, Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 30a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Unregelmäßigkeiten im Verkehr außerhalb der Steueraussetzung

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsTreten während einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
  2. Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
    1. Ziffer eins
      das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Bier zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 25, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
    3. Ziffer 3
      ein während der Beförderung von Bier außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
  3. Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 26, Absatz 5, oder nach Paragraph 29, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
  4. Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden und zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung gemäß Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
  6. Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Biersteuer.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt
    worden ist.
  2. Absatz 2Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        das Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 2 und nach Paragraph 30, Absatz eins, eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder
      2. Litera b
        im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Bier im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder
      3. Litera c
        bei Versendungen im Versandhandel nach Paragraph 29, dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 334, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.
  3. Absatz 3Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 4,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  4. Absatz 4Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, der zertifizierte Versender;
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde;
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der Versandhändler;
    4. Ziffer 4
      des Absatz 2, Ziffer 2, derjenige, auf dessen Rechnung das Bier in ein Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.
  6. Absatz 6Wird im Fall des Paragraph 30 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 30 a, Absatz 4, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.

§ 32

Text

9. Amtliche Aufsicht

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 29, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.
  2. Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Bier der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 33

Text

Paragraph 33,
  1. Absatz einsIn Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Alkoholproben sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde,
    4. Ziffer 4
      die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische, Alkohol und Waren, zu deren Herstellung Bier verwendet wurde, festzustellen;
    5. Ziffer 5
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 38 bis 43) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Ziffer 7
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
    8. Ziffer 8
      anzuordnen, dass in Ziffer 7, angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
  2. Absatz 2In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
  3. Absatz 3Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 34

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
  2. Absatz 2Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsInhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den Steuerklassen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Biermengen verlangt.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach Paragraphen 38 bis 43 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Biermengen, nach Steuerklassen getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Bier befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

Paragraph 36,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 37

Text

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
  2. Absatz 2Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

10. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
    1. Ziffer eins
      im Betrieb hergestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      in den Betrieb aufgenommen wurde;
    3. Ziffer 3
      zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
    4. Ziffer 4
      aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    5. Ziffer 5
      in den Betrieb zurückgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht nach Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 gilt nicht für die in den Betrieb aufgenommenen oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier, Tropfbier und Bierneigen.
  3. Absatz 3Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für das im Betrieb hergestellte Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;
    2. Ziffer 2
      für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Bier aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn das Bier in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Entnahme;
    4. Ziffer 4
      für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Menge, die Steuerklasse und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Bier in ein Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn das Bier in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn das Bier aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
    5. Ziffer 5
      für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Steuerklasse, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Steuerlager, einem Bierverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurde, die unter Ziffer 2, Litera a und b aufgezählten Angaben;
    6. Ziffer 6
      für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 39

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier
    1. Ziffer eins
      in das Bierlager aufgenommen wurde;
    2. Ziffer 2
      zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
    3. Ziffer 3
      aus dem Bierlager weggebracht wurde;
    4. Ziffer 4
      in das Bierlager zurückgenommen wurde;
    5. Ziffer 5
      im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen. Paragraph 38, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 40

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Bierverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Bier
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Bier hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene Bier müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Bier müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Steuerklasse sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46f.

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer registrierte Empfänger (Paragraph 17, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 27, Absatz 2, sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.

§ 43

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 38 bis 42) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Teil 2
Zwischenerzeugnisse

Steuergegenstand

Paragraph 44,
  1. Absatz einsZwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
  2. Absatz 2Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht als Bier besteuert werden oder von Paragraph 47, erfasst sind.
  3. Absatz 3Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 46, die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 4 bis 43 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 a, in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie für kleine unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung 250 Hektoliter dieser Erzeugnisse nicht überschreiten darf.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Steuersatz

Paragraph 45,

Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
  2. Absatz 2Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Teil 3
Schaumwein und Wein

Steuergegenstand

Paragraph 47,
  1. Absatz einsSchaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. Absatz 2Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:
    1. Ziffer eins
      Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 und nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 13% vol aufweisen, oder
    3. Ziffer 3
      Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13% vol bis 15% vol.
  3. Absatz 3Wein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Weinsteuer).
  4. Absatz 4Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Absatz 2, unterliegenden Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. Litera a
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. Litera b
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  5. Absatz 5Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 2, bis 4, 32 bis 34, 35 Absatz 2 bis 4 und Paragraph 43, sind auf Schaumwein und Wein sinngemäß anzuwenden. Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben, registrierte Versender und Empfänger, zertifizierte Empfänger und Versender haben über den Zugang und Abgang von Schaumwein oder Wein, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren oder zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens befördert werden, Aufzeichnungen zu führen. Bei Schaumwein oder Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet, um zu verhindern, dass Schaumwein oder Wein der amtlichen Aufsicht im Steuergebiet oder der Besteuerung im übrigen EU-Verbrauchsteuergebiet entzogen wird.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 9 a und 13a in Verbindung mit Artikel 23 a, der Alkoholstrukturrichtlinie näher zu regeln. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gesamtjahreserzeugung
    1. Ziffer eins
      1000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 9 a, der genannten Richtlinie
    2. Ziffer 2
      15000 Hektoliter dieser Erzeugnisse nach Artikel 13 a, der genannten Richtlinie
    nicht überschreiten darf.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Steuersatz

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Schaumweinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.
  2. Absatz 2Die Weinsteuer beträgt 0 Euro je Hektoliter.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Herstellung und Lagerung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAuf die Herstellung und die Lagerung von Schaumwein und Wein sind die Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 14 sinngemäß anzuwenden, wobei das Zollamt Österreich auf Antrag oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands Verfahrenserleichterungen gewähren und insbesondere auf ein Befundprotokoll verzichten kann.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt für kleine Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres)) die Bewilligung nach Paragraph 12, mit der schriftlichen Anzeige des Betriebs an das Zollamt Österreich als erteilt. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  3. Absatz 3Absatz eins, findet auf Betriebe, die Schaumwein und Wein ausschließlich im Steuergebiet herstellen und lagern, die Voraussetzungen nach Absatz 2, jedoch nicht erfüllen, keine Anwendung, soweit diese Betriebe
    1. Ziffer eins
      in der Weindatenbank nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, registriert sind,
    2. Ziffer 2
      keine Beförderungen ihres Schaumweines oder Weines in andere Mitgliedstaaten vornehmen und
    3. Ziffer 3
      keinen Antrag auf Erteilung einer Steuerlagerbewilligung stellen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Zollamt Österreich zum Zweck der amtlichen Aufsicht Einsicht in die notwendigen Daten betreffend die Meldungen nach Paragraph 24, Absatz 3, des Weingesetzes 2009 zu gewähren.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 50,
  1. Absatz einsAuf Schaumwein und Wein sind vorbehaltlich der Absatz 2, bis 5 die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 14a bis 24 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Beförderungen innerhalb des Steuergebietes sind von den in Paragraph 14, a Absatz 3 und Paragraph 15, genannten Verpflichtungen ausgenommen.
  3. Absatz 3In jenen Fällen, in denen Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, kann das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte.
  4. Absatz 4Für die Bewilligung zum Bezug von Schaumwein oder Wein als registrierter Empfänger im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.
  5. Absatz 5Ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger hat nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/840 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, ABl. Nr. L 138 vom 24.5.2019, S. 74, zu erstellen und der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Verkehr außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 51,

Auf Schaumwein oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs sind die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30a sinngemäß anzuwenden, wobei

  1. Ziffer eins
    in jenen Fällen, in denen diese Bestimmungen die Leistung einer Sicherheit vorsehen, die auf die Höhe der Steuer abstellt, die bei einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, das Zollamt Österreich eine davon abweichend zu berechnende Sicherheitsleistung vorsehen kann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingang der Verbrauchsteuer auf Schaumwein oder auf Wein eines anderen Mitgliedstaats gefährdet oder erschwert sein könnte;
  2. Ziffer 2
    ein kleiner Schaumwein- oder Weinerzeuger nach den weinrechtlichen Bestimmungen vorzugehen hat; ein Dokument ist nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erstellen und der zertifizierte Versender oder Empfänger setzt die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat über die Schaumwein- oder Weinlieferung in Kenntnis.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 53

Text

Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 53

Text

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDurch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom 5.8.2020, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Zertifizierungen nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. Absatz 3Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem 13. Februar 2023 mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.
  4. Absatz 4Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 29,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. Absatz 6Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, einschließlich der Überschrift, Paragraph 3, Absatz 8, und 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, 2, 7, 9 und 10, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von Paragraph 51,) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in Paragraph 44, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraphen 4 bis 43

  1. Ziffer eins
    als Verweise auf Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und
  2. Ziffer 2
    auf Paragraphen 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes
und der Verweis in Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,.
  1. Absatz 8Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.
    Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in
    1. Litera a
      Paragraph 47, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,
    1. Ziffer eins
      auf Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und
    2. Ziffer 2
      auf Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, als Verweis auf Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
      1. Litera b
        Paragraph 50, Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraphen 14 a bis 24 als Verweise auf Paragraphen 14 a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;
      2. Litera c
        Paragraph 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, auf Paragraphen 25 bis 30 a als Verweise auf Paragraphen 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.
    Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 finden auf Wein die Bestimmungen von Paragraph 45, des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, weiter Anwendung. Dies gilt auch für Schaumwein nach Paragraph 47, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,.
  2. Absatz 9Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020,, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach Paragraph 44, erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des 12. Februar 2023 als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 10Paragraphen eins bis 47 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.