Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bankwesengesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)
StF: BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. Nr. 639/1993 (DFB) (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

Änderung

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 730/1994

BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 383/1995 (NR: GP XIX IA 223/A AB 177 S. 37. BR: AB 5013 S. 600.)

BGBl. Nr. 255/1996

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. Nr. 445/1996 (NR: GP XX RV 94 AB 256 S. 36. BR: AB 5241 S. 616.)

[CELEX-Nr.: 392L0030, 392L0121, 389L0117, 394L0019]

BGBl. Nr. 446/1996 (NR: GP XX RV 128 AB 257 S. 36. BR: AB 5242 S. 616.)

BGBl. Nr. 742/1996 (NR: GP XX IA 321/A AB 474 S. 47. BR: AB 5312 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 377L0187]

BGBl. Nr. 753/1996 (NR: GP XX RV 369 AB 473 S. 47. BR: AB 5313 S. 619.)

[CELEX-Nr.: 393L0006, 393L0022, 395L0015, 395L0026, 396L0010)

BGBl. Nr. 757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47. BR: AB 5314 S. 619.)

BGBl. I Nr. 58/1997 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 63/1997 (NR: GP XX RV 575 AB 761 S. 78. BR: 5462 AB 5472 S. 628.)

[CELEX-Nr.: 390L0314]

BGBl. I Nr. 106/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 114/1997

BGBl. I Nr. 114/1997 (NR: GP XX RV 734 AB 813 S. 82. BR: 5492 AB 5507 S. 629.)

BGBl. I Nr. 11/1998 (NR: GP XX RV 929 AB 993 S. 105. BR: AB 5584 S. 633.)

BGBl. I Nr. 126/1998 (NR: GP XX RV 1187 AB 1241 S. 129. BR: 5722 AB 5695 S. 642.)

BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

BGBl. I Nr. 49/1999 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1576 AB 1629 S. 161. BR: AB 5893 S. 651.)

BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162. BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

[CELEX-Nr.: 397L0009]

BGBl. I Nr. 123/1999 (NR: GP XX RV 1793 AB 1894 S. 175. BR: 5966 AB 5978 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 397L0005]

BGBl. I Nr. 25/2000 (NR: GP XXI RV 49 AB 78 S. 19. BR: 6094 AB 6097 S. 664.)

BGBl. I Nr. 33/2000 (NR: GP XXI RV 57 AB 157 S. 30. BR: AB 6119 S. 666.)

[CELEX-Nr.: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009]

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 2/2001 (NR: GP XXI RV 358 AB 407 S. 52. BR: 6290 AB 6284 S. 671.)

[CELEX-Nr.: 300L0064]

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 45/2002 (NR: GP XXI RV 924 AB 1019 S. 95. BR: AB 6601 S. 685.)

[CELEX-Nr.: 300L0028, 300L0046]

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 131/2002 (NR: GP XXI IA 714/A AB 1205 S. 110. BR: AB 6737 S. 690.)

BGBl. I Nr. 163/2002 (VfGH)

BGBl. I Nr. 33/2003 (NR: GP XXII RV 27 AB 68 S. 12. BR: AB 6786 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32002L0013, 32002L0083]

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 36/2003 (NR: GP XXII RV 33 AB 49 S. 12. BR: AB 6784 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0017, 32001L0024]

BGBl. I Nr. 80/2003 (NR: GP XXII RV 97 AB 139 S. 27. BR: AB 6850 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32001L0107, 32001L0108]

BGBl. I Nr. 98/2003 (VfGH)

BGBl. I Nr. 13/2004 (NR: GP XXII AB 348 S. 46. BR: 6971 S. 705.)

BGBl. II Nr. 94/2004

BGBl. I Nr. 70/2004 (NR: GP XXII RV 456 AB 520 S. 66. BR: AB 7073 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32002L0087]

BGBl. I Nr. 131/2004 (NR: GP XXII RV 616 AB 629 S. 78. BR: AB 7143 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32002L0092, 31996L0061, 31996L0082]

BGBl. I Nr. 161/2004 (NR: GP XXII RV 677 AB 739 S. 90. BR: AB 7165 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0051, 32003L0038]

BGBl. I Nr. 32/2005 (NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109. BR: AB 7260 S. 722.)

BGBl. I Nr. 33/2005 (NR: GP XXII RV 819 AB 894 S. 109. BR: AB 7261 S. 722.)

BGBl. I Nr. 59/2005 (NR: GP XXII RV 927 AB 985 S. 112. BR: AB 7308 S. 723.)

BGBl. I Nr. 124/2005 (NR: GP XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 19/2007 (NR: GP XXIII IA 82/A AB 55 S. 17. BR: 7668 AB 7672 S. 744.)

[CELEX-Nr.: 32004L0109]

BGBl. I Nr. 60/2007 (NR: GP XXIII RV 143 AB 182 S. 30. BR: 7726 AB 7750 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32004L0039, 32006L0031, 32006L0049, 32006L0073]

BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 70/2008 (NR: GP XXIII RV 467 AB 494 S. 56. BR: 7909 AB 7926 S. 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 39/2009 (NR: GP XXIV RV 48 AB 130 S. 16. BR: AB 8076 S. 768.)

BGBl. I Nr. 42/2009 (VfGH)

BGBl. I Nr. 66/2009 (NR: GP XXIV RV 207 AB 213 S. 27. BR: AB 8117 S. 772.)

[CELEX-Nr.: 32007L0064, 32009L0014]

BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

BGBl. I Nr. 28/2010 (NR: GP XXIV RV 650 AB 652 S. 60. BR: 8303 AB 8305 S. 784.)

[CELEX-Nr. 32008L0048]

BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 72/2010 (NR: GP XXIV RV 754 AB 802 S. 72. BR: AB 8361 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32009L0027, 32009L0083, 32009L0111]

BGBl. I Nr. 104/2010 (NR: GP XXIV RV 874 AB 945 S. 85. BR: AB 8415 S. 790.)

BGBl. I Nr. 107/2010 (NR: GP XXIV RV 982 AB 1002 S. 86. BR: AB 8430 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32009L0110]

BGBl. I Nr. 118/2010 (NR: GP XXIV RV 922 AB 1001 S. 86. BR: 8418 AB 8428 S. 791.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076]

BGBl. I Nr. 77/2011 (NR: GP XXIV RV 1254 AB 1326 S. 114. BR: AB 8561 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32010L0043, 32010L0044, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 145/2011 (NR: GP XXIV RV 1508 AB 1563 S. 137. BR: AB 8646 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32010L0076, 32010L0078]

BGBl. I Nr. 20/2012 (NR: GP XXIV RV 1648 AB 1667 S. 144. BR: AB 8678 S. 805.)

[CELEX-Nr.: 32006L0048]

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 119/2012 (NR: GP XXIV RV 2006 AB 2050 S. 184. BR: AB 8860. S. 816.)

[CELEX-Nr.: 2003L0087]

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXIV RV 2401 AB 2516 S. 216. BR: 9051 AB 9088 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0061]

BGBl. I Nr. 160/2013 (NR: GP XXIV RV 2360 AB 2513 S. 216. BR: 9049 AB 9086 S. 823.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

BGBl. I Nr. 18/2015 (NR: GP XXV RV 323 AB 403 S. 53. BR: 9271 AB 9285 S. 837.)

BGBl. I Nr. 34/2015 (NR: GP XXV RV 354 AB 436 S. 55. BR: 9274)

[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32014L0051]

BGBl. I Nr. 68/2015 (NR: GP XXV RV 560 AB 589 S. 73. BR: AB 9374 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0034]

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

BGBl. I Nr. 116/2015 (NR: GP XXV RV 685 AB 749 S. 83. BR: 9401 AB 9413 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 32014L0107]

BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

BGBl. I Nr. 149/2017 (NR: GP XXV RV 1774 AB 1778 S. 199. BR: AB 9913 S. 873.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036]

BGBl. I Nr. 150/2017 (NR: GP XXV RV 1775 AB 1779 S. 199. BR: AB 9914 S. 873.)

BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

[CELEX-Nr.: 32015L2366]

BGBl. I Nr. 36/2018 (NR: GP XXVI RV 106 und Zu 106 AB 136 S. 23. BR: 9968 AB 9973 S. 880.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 69/2018 (NR: GP XXVI RV 254 AB 264 S. 39. BR: AB 10027 S. 884.)

BGBl. I Nr. 76/2018 (NR: GP XXVI IA 387/A AB 323 S. 43. BR: AB 10050 S. 885.)

BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)

[CELEX-Nr.: 32016L0097, 32018L0411]

BGBl. I Nr. 46/2019 (NR: GP XXVI RV 508 AB 583 S. 70. BR: AB 10162. S. 892.)

BGBl. I Nr. 25/2021 (NR: GP XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)

[CELEX-Nr.: 32019L2177, 32020L1504]

BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

[CELEX-Nr. 32019L2034]

BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

[CELEX-Nr.: 32019L2121]

BGBl. I Nr. 106/2023 (NR: GP XXVII RV 2090 AB 2139 S. 224. BR: AB 11271 S. 957.)

[CELEX-Nr.: 32020L0284]

BGBl. I Nr. 111/2024 (NR: GP XXVII IA 4113/A AB 2683 S. 270. BR: AB 11540 S. 969.)

BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung, Inhaltsverzeichnis)

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1a.

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen

II. Abschnitt: Konzession

§ 4.

und § 5. Konzessionserteilung

§ 5a.

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

§ 6.

Konzessionsrücknahme

§ 7.

Erlöschen der Konzession

§ 7a.

Auflösung eines Kreditinstitutes

§ 7b.

Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

§ 8.

Konzessionsmitteilungen

III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9.

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9a.

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

§ 10.

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

§ 10a,

Grenzüberschreitende Spaltung

§ 11.

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,)

§ 13.

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

Anmerkung, Paragraph 13 a, Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 14.

Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten)

§ 15.

bis § 17. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 18.

Bedeutende Zweigstellen

§ 19.

Zustellungen

IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20.

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 20a.

Verfahren für die Beurteilung

§ 20b.

Kriterien für die Beurteilung

§ 21.

Bewilligungen

§ 21a.

Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

§ 21b.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung

Anmerkung, Paragraph 21 c bis Paragraph 21 h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22.

Kapitalerhaltungspuffer

§ 22a.

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

§ 23.

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

§ 23a.

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

§ 23b.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

§ 23c.

Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

§ 23d.

Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

§ 23e.

Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

§ 23f.

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

§ 23g.

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

§ 23h.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24.

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 24a.

Kapitalerhaltungsplan

§ 24b.

Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

§ 24c.

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

§ 24d.

Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Auslagerung

§ 25.

Auslagerung

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26.

Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

§ 26a.

Instrumente ohne Stimmrecht

§ 26b.

Einziehung von Eigenmitteln

§ 27.

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

§ 27a.

Liquiditätsverbünde

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28.

Organgeschäfte

§ 28a.

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28b.

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

§ 29.

Nominierungsausschuss

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30.

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

§ 30a.

Kreditinstitute-Verbund

§ 30b.

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

§ 30c.

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

§ 30d.

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

VII. Abschnitt: Spareinlagen

§ 31.

Sparurkunden

§ 32.

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

§ 33.

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

§ 34.

Verbrauchergirokontoverträge

§ 35.

Preisangaben

§ 36.

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

§ 37.

Wertstellung

§ 37a.

Einlagensicherung

IX. Abschnitt: Bankgeheimnis

§ 38.

Bankgeheimnis

X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 39a.

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

§ 39b.

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

§ 39c.

Vergütungsausschuss

§ 39d.

Risikoausschuss

§ 39e.

Beschwerdeabwicklung

(Anm.:

§ 40 bis § 40d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

§ 41.

Meldepflichten

XI. Abschnitt: Interne Revision

§ 42.

Interne Revision

XII. Abschnitt: Rechnungslegung

§ 43.

und § 44. Allgemeine Bestimmungen

§ 45.

bis § 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 51.

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

§ 52.

bis § 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Anmerkung, Paragraph 54 a,)

§ 55.

bis § 58. Bewertungsregeln

§ 59.

Konzernabschluß

Anmerkung, Paragraph 59 a,)

§ 60.

bis § 63a. Bankprüfer

Anmerkung, Paragraph 63 b, Befristetes Tätigkeitsverbot)

§ 64.

Anhang

§ 65.

Veröffentlichung

Anmerkung, Paragraph 65 a, Veröffentlichungen betreffend Corporate Governance und Vergütung)

XIII. Abschnitt: Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

§ 66.

bis § 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGB

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69.

Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 69a.

Zuordnung der Kosten

§ 69b.

Veröffentlichungspflichten der FMA

§ 70.

Aufsichtsbefugnisse

§ 70a.

Übergeordnete gemischte Unternehmen

§ 70b.

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

§ 70c.

Aufsichtliche Erwartung

§ 70d.

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

§ 71.

Vor-Ort-Prüfungen

Anmerkung, Paragraph 71 a und Paragraph 71 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)

§ 72.

Zusammenarbeit der Behörden

§ 73.

Anzeigen

§ 73a.

Elektronische Übermittlung

§ 74.

Meldungen

Anmerkung, Paragraph 74 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,)

§ 74b.

Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten

§ 75.

Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

§ 76.

Staatskommissär

§ 77.

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

§ 77a.

Internationale Abkommen

§ 77b.

Aufsichtskollegien und Kooperationsvereinbarungen

§ 77c.

Grenzüberschreitende Entscheidungsverfahren

XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78.

Moratorium und internationale Sanktionen

XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

§ 79

und § 80 Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 81

bis § 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen

§ 92.

Einbringung in Aktiengesellschaften

XIX. Abschnitt: Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

§ 93.

Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung

§ 93a.

Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung

Anmerkung, Paragraph 93 b und Paragraph 93 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)

XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz

§ 94.

Bezeichnungsschutz

XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95.

Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96.

bis § 101a. Verfahrens- und Strafbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 99 b, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

(Anm.: XXIII. Abschnitt sowie § 102 und § 102a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103.

bis § 103u. Übergangsbestimmungen

(Anm.:

§ 103h und § 103k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015

§ 103v.

bis § 103z.)

§ 104.

Änderung von Bezeichnungen

§ 105.

Verweise und Verordnungen

§ 106.

Außerkrafttreten

§ 107.

und § 108. Inkrafttreten und Vollzugsklausel

§ 109.

Umsetzungshinweis

Anlage

zu § 23a: Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Anlage

zu § 23e: Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

Anlage

zu § 24: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags

Anlage

zu § 24c: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags auf die Verschuldungsquote

Anlage

zu § 25: Auslagerungsbestimmungen

Anlage

zu § 37a: Informationsbogen für Einleger

Anlage

zu § 39b: Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken

Anlage 1

zu § 43: Gliederung der Bilanz

Anlage 2

zu § 43: Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 1

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
    2. Ziffer 2
      die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
    3. Ziffer 3
      der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
    4. Ziffer 4
      der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
    5. Ziffer 5
      die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
    6. Ziffer 6
      die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
    7. Ziffer 7
      der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
      1. Litera a
        ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
      2. Litera b
        Geldmarktinstrumenten;
      3. Litera c
        Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in Litera a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
      4. Litera d
        Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
      5. Litera e
        Wertpapieren (Effektengeschäft);
      6. Litera f
        von Litera b bis e abgeleiteten Instrumenten,
      sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;
    8. Ziffer 7 a
      der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
    9. Ziffer 8
      die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
    10. Ziffer 9
      die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, (Wertpapieremissionsgeschäft);
    11. Ziffer 10
      die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
    12. Ziffer 11
      die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Ziffer 7, Litera b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
    13. Ziffer 12
      die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
    14. Ziffer 13
      die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, (Investmentgeschäft);
    15. Ziffer 13 a
      die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (Immobilienfondsgeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. Ziffer 15
      das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
    2. Ziffer 16
      der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
    3. Ziffer 17
      der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
    4. Ziffer 18
      die Vermittlung von Geschäften nach
      1. Litera a
        Ziffer eins,, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
      2. Litera b
        Ziffer 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
      3. Litera c
        Ziffer 7, Litera a,, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
      4. Litera d
        Ziffer 8,
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
    Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
    1. Ziffer 21
      die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
    2. Ziffer 22
      der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,)

Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2018 abgedeckt ist und die keiner Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedürfen, sind keine Kreditinstitute.

  1. Absatz 2Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Absatz eins, ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt:
    1. Ziffer eins
      Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,)
    1. Ziffer 3
      die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
    1. Ziffer 5
      die Erteilung von Handelsauskünften;
    2. Ziffer 6
      die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten;
    3. Ziffer 7
      die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 17/2018;
    4. Ziffer 8
      Die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,.
  2. Absatz 3Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 22, (Wechselstubengeschäft) und Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, ZaDiG 2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß Paragraph eins, Ziffer 60 und Ziffer 62, WAG 2018 sowie Artikel 2, Absatz eins, Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt. Kreditinstitute sind unter den in der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Voraussetzungen auch zur Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und zur Durchführung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Absatz eins und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem Beitritt zur Europäischen Union ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Absatz 2, geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erlassen.(Anm. 1)
  4. Absatz 5Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.
  5. Absatz 6Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist auf Haftungen, die Kreditinstitute im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs übernehmen, nicht anzuwenden.

(_____________________

Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, lautet. „In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 1a

Text

Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Ziffer 3
      CRR-Finanzinstitute: Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    4. Ziffer 4
      CRR-Institute: Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  2. Absatz 2Auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind unbeschadet des Paragraph 3, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute wären. Werden auf Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, sind diese von anderen Kreditinstituten und innerhalb der eigenen Kreditinstitutsgruppe als CRR-Kreditinstitute zu behandeln.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäftsleiter:
    1. Litera a
      Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
    2. Litera b
      bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
    3. Litera c
      bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
    4. Litera d
      bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
  2. Ziffer eins a
    Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
  3. Ziffer eins b
    Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
  4. Ziffer 2
    Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
  5. Ziffer 3
    Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
  6. Ziffer 4
    Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  7. Ziffer 5
    Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. Ziffer 6
    Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
  9. Ziffer 7
    Abwicklungsbehörde: eine Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. römisch eins Nr. 98/2014;
  10. Ziffer 8
    Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  11. Ziffer 9
    Bankensektor: ein Sektor im Inland, der mehrere oder alle Kreditinstitute umfasst;
  12. Ziffer 10
    Drittlandsgruppe: Gruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist;
Anmerkung, Ziffer 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 13
    Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
  2. Ziffer 14
    Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 17
    Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
  2. Ziffer 18
    Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
Anmerkung, Ziffer 19 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. Ziffer 22
    Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
  2. Ziffer 23
    Global Systemrelevantes Institut (G-SRI):
    1. Litera a
      Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, oder
    2. Litera b
      ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist und
    das oder die von der FMA gemäß Paragraph 23 c, Absatz 3, oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, auf Basis von Artikel 131, Absatz 2, oder 2a der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
  3. Ziffer 24
    Global Systemrelevantes Nicht-EU-Institut (Nicht-EU-G-SRI): ein Global Systemrelevantes Nicht-EU-CRR-Institut im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. Ziffer 25
    Systemrelevantes Institut (SRI):
    1. Litera a
      Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat steht, oder
    2. Litera b
      ein Kreditinstitut oder CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
    das oder die von der FMA oder einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
Anmerkung, Ziffer 25 a und 25b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 26
    Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Artikel 143, Absatz eins,, 221, 225, 312 Absatz 2,, 283, 363 und 259 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
  2. Ziffer 27
    Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
  3. Ziffer 28
    Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;
  4. Ziffer 29
    Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018
Anmerkung, Ziffer 31 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 33
    anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
    1. Litera a
      von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
    2. Litera b
      für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
    3. Litera c
      Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
    4. Litera d
      von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
  2. Ziffer 34
    Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1;
  3. Ziffer 34 a
    benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;
  4. Ziffer 35
    Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
Anmerkung, Ziffer 36 und 37 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  1. Ziffer 40
    Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
  2. Ziffer 41
    systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
  3. Ziffer 42
    bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; die Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Die FMA hat eine Ausfertigung des Bescheides auch der zuständigen Behörde des Mutterunternehmens des bedeutenden Tochterunternehmens zu übermitteln;
Anmerkung, Ziffer 43 bis 45 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
  1. Ziffer 46
    Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;
Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 49
    Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 54
    Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
  2. Ziffer 55
    Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
Anmerkung, Ziffer 56 bis 57e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
  1. Ziffer 59
    Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  2. Ziffer 59 a
    Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
  3. Ziffer 60
    geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
Anmerkung, Ziffer 61 bis 70 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
  1. Ziffer 71
    vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
Anmerkung, Ziffer 72 bis 75 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
Anmerkung, Ziffer 76, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)

§ 3

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;
    3. Ziffer 3
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;
    5. Ziffer 5
      Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 64, BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und
      1. Litera a
        an denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,
      2. Litera b
        an denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und
      3. Litera c
        in deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind,
      und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Anwendung findet;
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 22 bis 24d, 39 Absatz 2 d, in Verbindung mit 69 Absatz 3,, 39 Absatz 3 und 4, 70 Absatz 4 a, Ziffer eins,, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 4 ;, hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß Paragraph 29, (Nominierungsausschuss), Paragraph 39 c, (Vergütungsausschuss), Paragraph 39 d, (Risikoausschuss) und Paragraph 63 a, Absatz 4, (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2, einzurichten;
    8. Ziffer 8
      den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
    9. Ziffer 9
      den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36,, 37 und 39a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 12 und 13, Paragraphen 27 a bis 28b, Paragraph 30,, Paragraphen 39, Absatz 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7, des römisch XIX. Abschnitts;
    10. Ziffer 10
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 39 a und 74 und Teil 7a, Artikel 394 und 415, Teil 3 Titel römisch III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    11. Ziffer 11
      Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von Litera a und b:
      1. Litera a
        an diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
      2. Litera b
        auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4a und Ziffer 6 bis 14, Paragraphen 38 bis 39b mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 2 d, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraphen 41 bis 42, Paragraph 65,, Paragraphen 69 bis 70a, Paragraphen 71 bis 73a und Paragraphen 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.
    12. Ziffer 12
      Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Artikel 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Artikel 54, oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit der Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 22 bis 24d;
    13. Ziffer 13
      benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Artikel 54, oder Artikel 56, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 6 bis 7a mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 22 bis 24d.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 5
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    2. Ziffer 6
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 8
      Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    2. Ziffer 9
      Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. Absatz 2 aDie Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.
  4. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7;
    2. Ziffer 2
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
    6. Ziffer 6
      anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
    7. Ziffer 7
      AIFM gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.
  5. Absatz 4Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die Paragraphen 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. Absatz 4 aFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 3, 4, 6 und Absatz 5, letzter Satz, 39a, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
  7. Absatz 5Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.
  8. Absatz 6Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 22 bis 24d nicht anzuwenden.
  9. Absatz 7Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass
    1. Litera a
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;
    2. Litera b
      Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß Paragraph 39, BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 20, BMSVG mitheranzuziehen ist;
    3. Litera c
      die Paragraphen eins, Absatz 3,, 22 bis 24d, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 39 Absatz 5, letzter Satz, 39 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 39a, 39e, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;
    4. Litera d
      unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Litera a und Paragraph 20, BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;
    5. Litera e
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 29 und Paragraph 42, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.
  10. Absatz 8Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b und Paragraph 79, Absatz 4, sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. Paragraph 79, Absatz 4 a, ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
  11. Absatz 9In Bezug auf die Einhaltung der Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11 und Paragraph 41, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.
  12. Absatz 10Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß Paragraph 109 a, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Paragraphen 22 bis 24d und Paragraph 39 a, nicht anzuwenden.
  13. Absatz 11Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.

§ 4

Text

römisch II. Konzession

Konzessionserteilung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    1. Ziffer eins
      der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens entspricht oder überschreitet 30 Milliarden Euro oder
    2. Ziffer 2
      der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte liegt unter 30 Milliarden Euro und das Unternehmen gehört zu einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
    War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der in den Ziffer eins, oder 2 bestimmten Grenzen überschreitet, gemäß Paragraph 3, WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzession gemäß dem ersten Satz rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 112, Absatz 3, WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß Paragraph 5, als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Den Sitz und die Rechtsform;
    2. Ziffer 2
      die Satzung;
    3. Ziffer 3
      den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes unter Angabe der Mutterunternehmen Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb seiner Kreditinstitutsgruppe, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
      1. Litera a
        eine Budgetrechnung und
      2. Litera b
        wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG
      für die ersten drei Jahre zu enthalten;
    4. Ziffer 4
      die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
    5. Ziffer 5
      die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;
    6. Ziffer 5 a
      sofern keine qualifizierten Beteiligungen gemäß Ziffer 5, vorhanden sind, die Identität und der Beteiligungsbetrag der zwanzig größten Aktionäre oder Gesellschafter und die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
    7. Ziffer 6
      die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens;
    8. Ziffer 7
      Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).
  4. Absatz 4Ein ausländisches Kreditinstitut (Paragraph 2, Ziffer 13,), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;
    5. Ziffer 5
      eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2009/65/EG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
    Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.
  6. Absatz 6Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen die Oesterreichische Nationalbank anzuhören; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen. Umfasst der Konzessionsantrag die Berechtigung zur Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen (Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG), so hat die FMA vor Erteilung der Konzession auch die Sicherungseinrichtungen anzuhören; die FMA ist berechtigt, hierbei den Sicherungseinrichtungen auch die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, zu übermitteln.
  7. Absatz 7Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  8. Absatz 8Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Kreditinstituten zu erteilen. Die FMA hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen der Kreditinstitute enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht gewährleisten;
    3. Ziffer 2 a
      die aus dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, vorgelegten Geschäftsplan hervorgehenden geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind;
    4. Ziffer 3
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Paragraph 20 b, Absatz eins, genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    5. Ziffer 4
      durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;
    6. Ziffer 4 a
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
    7. Ziffer 5
      das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    8. Ziffer 6
      bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
    9. Ziffer 7
      die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Geschäftsleiter rechtfertigen würden; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    10. Ziffer 8
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
    11. Ziffer 9
      gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Ziffer 6,, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    12. Ziffer 9 a
      die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatz 4, sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
      1. Litera a
        innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
        1. Sub-Litera, a, a
          dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;
      2. Litera b
        bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
      3. Litera c
        bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält
      als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;
    13. Ziffer 10
      mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    14. Ziffer 11
      mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
    15. Ziffer 12
      das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;
    16. Ziffer 13
      kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;
    17. Ziffer 14
      der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
    18. Ziffer 15
      die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, erfüllt werden.
  2. Absatz 2Ein Kreditinstitut und jede gemäß Paragraph 94, geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, oder Paragraph 103, Ziffer 5, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, erhaltenen Angaben zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die durch die FMA als Global Systemrelevantes Institut oder als Systemrelevantes Institut eingestuft werden, beziehungsweise im Falle einer als Global systemrelevantes Institut oder als systemrelevantes Institut eingestuften Gruppe nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut.

§ 5a

Text

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
    1. Ziffer eins
      mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
  3. Absatz 3Als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR-Kreditinstitut oder eine gemäß Paragraph 7 b, dieses Bundesgesetzes oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR-Wertpapierfirma gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG als zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei keinem der in Absatz eins, genannten CRR-Institute um ein CRR-Kreditinstitut handelt, oder
    2. Ziffer 2
      ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:
    1. Ziffer eins
      den Bilanzsummen aller CRR-Institute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRR-Instituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
    2. Ziffer 2
      den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU, Paragraph 21, WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.
  5. Absatz 5Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Firma und Bilanzsummen der CRR-Institute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
    2. Ziffer 2
      Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 21, WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      Firma und Art eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 3,, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.
  6. Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR-Institut“ auch CRR-Wertpapierfirmen.

§ 6

Text

Konzessionsrücknahme

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
  2. Absatz 2Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 92 a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den Paragraphen 70 b, oder 70d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 70, Absatz 4 b, Ziffer 3, vorliegen;
    4. Ziffer 4
      über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind;
    6. Ziffer 6
      das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 überzuführen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Absatz eins und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.
  4. Absatz 4Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

§ 7

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. Ziffer eins
      Durch Zeitablauf;
    2. Ziffer 2
      bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      mit ihrer Zurücklegung;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,)
    6. Ziffer 6
      mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
    7. Ziffer 7
      mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

§ 7a

Text

Auflösung eines Kreditinstitutes

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in Paragraph 200, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.
  2. Absatz 2Die FMA hat einen ihr gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken.
  5. Absatz 5Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.
  6. Absatz 6Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Absatz 3, über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.

§ 7b

Text

Konzessionserteilung bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsMutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften bedürfen einer Konzession, soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, oder des Artikel 21 a, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatz 6, oder des Artikel 21 a, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Teilkonsolidierung unterliegen und soweit sie nicht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 6, oder des Artikel 21 a, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU von der Konzessionspflicht befreit werden; sie haben auch eine Konzession zu beantragen, wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatz 6, oder des Artikel 21 a, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften haben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Konzession oder auf Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Absatz 6, oder Artikel 21 a, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU zu stellen. In Fällen, in denen die FMA nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, haben die in Absatz eins, genannten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften diesen Antrag zeitgleich auch an die FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Antragstellerin hat dem Antrag gemäß Absatz 2, folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zum organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten (Geschäftsleiter), unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a,,
    3. Ziffer 3
      wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat, Angaben, die zur Prüfung der Kriterien gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur internen Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe und
    5. Ziffer 5
      alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, oder 6 prüfen zu können.
    Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen die Antragsteller dem Antrag gemäß Ziffer 5, anzuschließen haben.
  4. Absatz 4Erfolgt ein Konzessionsverfahren gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.
  5. Absatz 5Die FMA hat eine Konzession gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört,
    2. Ziffer 2
      die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsleiter,
    3. Ziffer 3
      die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,
      1. Litera a
        alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,
      2. Litera b
        Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und
      3. Litera c
        die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;
    4. Ziffer 4
      der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
      1. Litera a
        die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,
      2. Litera b
        die Beteiligungsstruktur und
      3. Litera c
        die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe,
    5. Ziffer 5
      die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft erfüllt die Anforderungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, und
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsleiter der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen die Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 7 a,
  6. Absatz 6Die FMA hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der Konzessionspflicht zu befreien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;
    2. Ziffer 2
      die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der FMA gemäß BaSAG oder von einer anderen Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;
    4. Ziffer 4
      ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
    5. Ziffer 5
      die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um CRR-Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt;
    6. Ziffer 6
      es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.
    Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Konzessionierung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht vom Konsolidierungskreis gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
  7. Absatz 7Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat laufend zu überwachen, ob die in Absatz 5, oder, soweit anwendbar, Absatz 6, genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Angaben zu machen, die notwendig sind, um den organisatorischen Aufbau der Gruppe und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, oder, soweit anwendbar, Absatz 6, laufend überwachen zu können. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist.
  8. Absatz 8Stellt die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 5, nicht oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft angemessene Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen oder wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind dabei insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
    1. Ziffer eins
      Das Aussetzen der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4b sowie die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 98, Absatz eins b, oder 1c;
    3. Ziffer 3
      die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
    4. Ziffer 4
      die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen CRR-Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
    5. Ziffer 5
      die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;
    6. Ziffer 6
      die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, Beteiligungen an CRR-Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;
    7. Ziffer 7
      die Anordnung an die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.
  9. Absatz 9Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession gemäß Absatz 5,, die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Absatz 6,, eine Feststellung gemäß Absatz eins, zweiter Halbsatz oder die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz 8, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 5,, 6 oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 5,, 6 oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.
  10. Absatz 10Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Artikel 21 a, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU und über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 21 a, Absatz 6, oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Artikel 21 a, Absatz 8, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Artikel 21 a, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder über Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 21 a, Absatz 6, oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU zu treffen.
  11. Absatz 11Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 9, oder 10 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 9, oder 10 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Nach Ablauf der Zeiträume gemäß Absatz 9, oder 10 oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
  12. Absatz 12Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat im Hinblick auf gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 9, die Zustimmung des betroffenen Koordinators einzuholen, wenn weder sie selbst noch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, als Koordinator gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/87/EG bestimmt sind. Stimmt der Koordinator der gemeinsamen Entscheidung nicht zu, so hat die FMA als konsolidierende Behörde die Angelegenheit, je nach Betroffenheit, entweder an die EBA oder die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48) zu verweisen. Wurde eine Angelegenheit von der FMA gemäß diesem Absatz oder durch eine andere zuständige Behörde gemäß Artikel 21 a, Absatz 9, der Richtlinie 2013/36/EU an die EBA oder EIOPA verwiesen, so ist die gemeinsame Entscheidung sodann im Einklang mit dem Beschluss der EBA oder der EIOPA zu treffen. Eine im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.
  13. Absatz 13Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Absatz 5, der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag auf Konzessionierung die gemäß Absatz 3, notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält, nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen,
    den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen. Die FMA kann die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung erforderlichenfalls mit der Anwendung der in Absatz 8, genannten Maßnahmen verbinden. In jedem Fall hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2, über die Erteilung einer Konzession oder die Abweisung des Antrags auf Konzessionierung zu entscheiden und die Entscheidung der Antragstellerin zuzustellen.

§ 8

Text

Konzessionsmitteilungen

Paragraph 8,

Die FMA hat der EBA mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5 ;,
  2. Ziffer 2
    jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
  3. Ziffer 2 a
    jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4, für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
  4. Ziffer 2 b
    die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
  5. Ziffer 2 c
    den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
  6. Ziffer 3
    jeden Konzessionsentzug gemäß Paragraph 6, unter der Angabe der Gründe.

§ 9

Text

römisch III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
  3. Absatz 3Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraphen 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 23 h,, 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins,, 94, 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, sowie Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die Paragraphen 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018 und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 7 aDie FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß Paragraph 18, handelt.
  9. Absatz 8Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 39a, 39e, 66 bis 68, 93 Absatz eins,, 94, 95 Absatz 3 und 4 BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 5 und 6 sowie das 3. und 4. Hauptstück des ZaDiG 2018, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 10

Text

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. Ziffer 2
      ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
  3. Absatz 3Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. Absatz 4Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;
    4. Ziffer 4
      alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;
    5. Ziffer 5
      unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel römisch VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie
    6. Ziffer 6
      unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,
    7. Ziffer 7
      nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und
    8. Ziffer 8
      unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.
    Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.
  6. Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.
  7. Absatz 7Die FMA hat die Anzeige nach Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 3, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

§ 10a

Text

Grenzüberschreitende Spaltung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute können ihr Vermögen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, grenzüberschreitend auf ein CRR-Kreditinstitut, das nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft hat, abspalten oder Vermögensteile im Wege der Spaltung von einem solchen CRR-Kreditinstitut übernehmen.
  2. Absatz 2Auf eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinn des Absatz eins, sind die Bestimmungen des EU-Umgründungsgesetzes – EU-UmgrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, ist nach dem Personalstatut der übernehmenden Gesellschaft zu beurteilen. Die Vorstände der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

§ 11

Text

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem CRR-Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. Ziffer 2
      die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. Ziffer 3
      die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
    4. Ziffer 4
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 in Österreich angefordert werden können;
    6. Ziffer 6
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
  5. Absatz 5Finanzinstitute gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  6. Absatz 6Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 13

Text

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 17 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
  2. Absatz 2Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. Ziffer 4
      das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in Paragraph 11, Absatz 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. Absatz 5Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 34 bis 39a, 39e und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben Paragraph 39, Absatz 3, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

§ 13a

Text

Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. Ziffer 2
      die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. Absatz 3Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. Ziffer 3
      die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;
    4. Ziffer 4
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. Ziffer 6
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 3, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 überprüfen zu können.
  6. Absatz 6Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

§ 14

Text

Tochterunternehmen österreichischer CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEin CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das ein Tochterunternehmen von solchen CRR-Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen (Enkelunternehmen), darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Sowohl das Mutterfinanzinstitut als auch das Enkelunternehmen sind in Österreich zur Ausübung ihrer Tätigkeiten als CRR-Finanzinstitute berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das übergeordnete Kreditinstitut muss in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen sein, seinen Sitz im Inland haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen CRR-Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. Ziffer 4
      das übergeordnete Kreditinstitut und das CRR-Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des im entsprechenden Mitgliedstaat tätig werdenden CRR-Finanzinstitutes (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, nach den Regeln der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen;
  2. Absatz 2Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. Ziffer 3
      die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen übergeordneten Kreditinstitut oder Kreditinstituten;
    4. Ziffer 4
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. Ziffer 6
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  3. Absatz 3Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. Absatz 4Jedes CRR-Finanzinstitut gemäß Absatz eins,, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, überprüfen zu können.
  5. Absatz 5Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

§ 15

Text

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVerletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 31 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz eins,, 94 und 95 Absatz 3 und 4 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 bis 98 und 99 Absatz eins, Ziffer 7,, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder Maßnahmen ergreift, um dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen zu wirken.
  2. Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.
  3. Absatz 2Verletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. Ziffer 3
      von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. Ziffer 6
      dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. Absatz 3Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz der gemeinsamen Interessen der Einleger oder Anleger, bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems, kann die FMA, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Maßnahmen ergriffen oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 Sitzung 15 gesetzt haben, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 6 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die Sicherungsmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstitutes in einem anderen Mitgliedstaat enthalten;
    2. Ziffer 2
      müssen in einem angemessenen Verhältnis gemäß dem im ersten Satz des Absatz 3, verfolgten Zweck stehen;
    3. Ziffer 3
      dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstitutes in Österreich gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen;
    4. Ziffer 4
      verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
    Die FMA hat die Sicherungsmaßnahmen zu beenden, wenn diese ihrer Ansicht nach hinfällig geworden sind, es sei denn sie verlieren gemäß Ziffer 4, ohnedies ihre Wirksamkeit.
  5. Absatz 4Wird dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
  6. Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Absatz eins, erforderlichen, auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (Paragraph 69, Absatz 2,) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.
  7. Absatz 6Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübten Tätigkeiten der Kreditinstitute zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.
  8. Absatz 7Die FMA hat den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sämtliche verfügbaren Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und auf andere Faktoren, die sich auf das von Kreditinstituten ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern, zu übermitteln.
  9. Absatz 8Die FMA kann bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erfragen, wie die von ihr bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden, wobei sie auch ergänzende Erläuterungen verlangen kann. Kommt die FMA auch nach Erhalt ergänzender Erläuterungen zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, so kann sie nach Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der EBA selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und so die Interessen der Einleger oder Anleger zu schützen sowie die Stabilität des österreichischen Finanzsystems zu gewährleisten.

§ 16

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVerletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4a, Paragraph 70 b bis Paragraph 70 d, zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 17

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVerletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.
  2. Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  3. Absatz 2Verletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. Ziffer 3
      von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. Ziffer 6
      dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. Absatz 3Verliert das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  5. Absatz 4Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Artikel 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.
  6. Absatz 5Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

§ 18

Text

Bedeutende Zweigstellen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder, sofern es keine konsolidierende Aufsichtsbehörde gibt, bei der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates beantragen, dass eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat (Paragraph 9,) als bedeutend angesehen wird. Die FMA hat im Antrag die Gründe darzutun, weshalb sie diese Zweigstelle als bedeutend erachtet. Die FMA hat für ihre Beurteilung der Bedeutsamkeit der Zweigstelle insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ob der Marktanteil der betreffenden Zweigstelle im Inland gemessen an den Einlagen 2 vH übersteigt;
    2. Ziffer 2
      wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstitutes auf die systemische Liquidität und die Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme in Österreich auswirken könnte;
    3. Ziffer 3
      die Größe und Bedeutung der Zweigstelle gemessen an der Kundenzahl innerhalb des österreichischen Banken- und Finanzsystems.
  2. Absatz 2Die FMA hat mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und den anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags gemeinsam zu entscheiden, ob eine Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle einzustufen ist.
  3. Absatz 3Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb eines weiteren anschließenden Zeitraums von zwei Monaten eine Entscheidung über die Einstufung der Zweigstelle als bedeutende Zweigstelle zu treffen und dabei die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern es eine solche gibt, und von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates innerhalb der Frist geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen. Die FMA hat ihre umfassend begründete Entscheidung den betroffenen zuständigen Behörden schriftlich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Für die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates gilt Absatz 2, entsprechend. Eine von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Absatz 3, getroffene Entscheidung gilt als maßgeblich und ist von der FMA entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, bei den Aufgaben gemäß Artikel 112, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2013/36/EU zusammenzuarbeiten und die Informationen gemäß Artikel 117, Absatz eins, Litera c und d der Richtlinie 2013/36/EU zu übermitteln.
  6. Absatz 6Erbringt ein österreichisches Kreditinstitut seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine bedeutende Zweigstelle und ist dieses Kreditinstitut nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe, für die ein Aufsichtskollegium durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates für dieses Kreditinstitut ein eigenes Aufsichtskollegium einzurichten, um die Zusammenarbeit der betreffenden zuständigen Behörden bezüglich der Zusammenarbeit gemäß Absatz 5 und der Übermittlung von Informationen zu erleichtern. Die FMA hat dabei den Vorsitz zu führen und die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise dieses Kollegiums nach erfolgter Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden schriftlich festzulegen und diesen zu übermitteln. Die FMA hat über die Teilnahme der zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des betreffenden Kollegiums zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat die FMA die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne von Paragraph 69, Absatz 4 und die Pflichten gemäß Absatz 5 und Paragraph 77, Absatz 8, zu berücksichtigen. Paragraph 77 b, Absatz 2, dritter Satz ist anzuwenden.

§ 19

Text

Zustellungen

Paragraph 19,

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der Paragraphen 16, Absatz eins und 18 Absatz eins, enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

§ 20

Text

römisch IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsJeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.
  3. Absatz 3Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 135, 138 und 139 Börsegesetz 2018 erhaltenen Informationen ergibt.
  4. Absatz 4Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2,, während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2 ;,
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  6. Absatz 6Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 4, hat die FMA beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
  7. Absatz 7Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 20 bis 20b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 130, Absatz 2, bis 4 in Verbindung mit den Paragraphen 133 und 134 Absatz 2 und 3 Börsegesetz 2018 anzuwenden, wobei im Falle der Paragraphen 20 bis 20b und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

§ 20a

Text

Verfahren für die Beurteilung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDie FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 b, vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in Paragraph 20, Absatz eins, genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 20 b, sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 c, Ziffer 3, Litera a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
  3. Absatz 3Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Absatz 2,) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
  4. Absatz 4Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2014/65/EU unterliegt.
  5. Absatz 5Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß Paragraphen 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
    2. Ziffer 2
      ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
  6. Absatz 6Im Falle eines Verfahrens gemäß Absatz 5, hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.
  7. Absatz 7Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend einen interessierten Erwerber zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, abzustimmen. In einem solchen Fall wird der Fortlauf des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 2, von Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU gehemmt, auch wenn das Verfahren gemäß Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU länger als 20 Arbeitstage dauert.

§ 20b

Text

Kriterien für die Beurteilung

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9;
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
    3. Ziffer 3
      die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
    4. Ziffer 4
      ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 4a);
    5. Ziffer 5
      ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
  3. Absatz 3Die FMA hat in Entsprechung von Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

§ 21

Text

Bewilligungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes oder CRR-Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland;
    3. Ziffer 3
      für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,)
    1. Ziffer 5
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
    2. Ziffer 6
      für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, oder gemäß Paragraph eins, des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung von Kreditinstituten und in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten, bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    3. Ziffer 7
      für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 8
      für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO;
    5. Ziffer 9
      für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.
  2. Absatz eins aVor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
  3. Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes Paragraph 92, Absatz 7, anzuwenden.
  4. Absatz 3Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
  5. Absatz 4Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Ziffer eins bis 4 oder Absatz 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 137 b, GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die FMA hat unverzüglich alle Daten betreffend die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Paragraph 365, GewO 1994) einzutragen; zu diesem Zweck und zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist der FMA ein gebühren- und kostenfreier Datenzugriff auf das GISA zu ermöglichen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 11, GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
    Im Übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sowie alle Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) einzuhalten; Verstöße sind keine Verwaltungsübertretung gemäß der GewO 1994.
  6. Absatz 5Abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, sind Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 durch Kreditinstitute von der FMA durchzuführen; Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar. Die Kosten der Aufsicht über Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 137 bis 138 GewO 1994 sind Kosten der Versicherungsaufsicht und dem Rechnungskreis 2 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
  7. Absatz 6Auf Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, ist Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 10, GewO 1994 anzuwenden.
  8. Absatz 7Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9, hat die FMA die Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.

§ 21a

Text

Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie FMA hat unter Berücksichtigung von Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den gemäß Artikel 20, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der EBA zu erlassenen Durchführungsstandards durch Verordnung nähere Bestimmungen gemäß Ziffer eins und 2 über die Durchführung von Bewilligungsverfahren für interne Ansätze und sonstigen Verfahren, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführt werden, im Interesse der Rechtssicherheit oder zur näheren Bestimmung der Nutzung interner Ansätze, insbesondere des Zulassungsverfahrens, der laufenden Überwachung, der Rücknahme und des Widerrufs von Zulassungen zu erlassen:
    1. Ziffer eins
      bei internen Ansätzen zu den Anforderungen für eine Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung;
    2. Ziffer 2
      zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren.
    Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß erstem Satz Artikel 101, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU zu beachten sowie europäische Gepflogenheiten und mögliche von der Europäischen Kommission erlassene technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen. Die Verfahrensbestimmungen müssen für das aufsichtliche Verfahren geeignet und erforderlich sein. Der Umfang möglicher beizubringender Informationen hat dem jeweiligen Verfahren angemessen und angepasst zu sein.
  2. Absatz 2Die FMA hat in den Bewilligungsverfahren für interne Ansätze gemäß Artikel 143, Absatz eins und 3, Artikel 221, Absatz eins und 2, Artikel 225, Absatz eins,, Artikel 259, Absatz 3,, Artikel 283, Absatz eins,, Artikel 312, Absatz 2 und Artikel 363, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung einzuholen.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Anwendung der internen Ansätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 laufend, zumindest aber alle drei Jahre zu überwachen und hierbei solide ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Praktiken anzuwenden. Die FMA hat bei dieser Prüfung insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Kreditinstitutes und die Anwendung interner Ansätze auf neue Produkte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei Nichterfüllung der Anforderungen an die Verwendung interner Ansätze, deren Auswirkungen erheblich sind, hat das Kreditinstitut der FMA einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweiligen Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb eines angemessenen, konkreten Zeitraumes wieder erfüllt werden. Die FMA hat eine Nachbesserung des Plans zu verlangen, wenn die dort festgelegten Fristen unangemessen oder die Maßnahmen ungeeignet sind, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, den rechtmäßigen Zustand in angemessener Frist wiederherzustellen, hat die FMA die Bewilligung eines internen Ansatzes zu widerrufen, wenn dies angemessen und wirksam ist, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Bei wesentlichen Mängeln kann die FMA dem Kreditinstitut höhere Multiplikatoren oder Eigenkapitalzuschläge gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, vorschreiben oder die Bewilligung eines internen Ansatzes widerrufen, oder auf jene Anwendungsbereiche begrenzen, in denen ein rechtmäßiger Zustand besteht oder innerhalb angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.
  5. Absatz 5Sind bei einem Institut, das einen internen Ansatz für das Marktrisiko verwendet, die gemäß Artikel 366, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellten Überschreitungen so zahlreich, dass der interne Ansatz nicht oder nicht mehr präzise genug ist, hat die FMA wirksame und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Institut eine rasche Verbesserung des internen Ansatzes vornimmt oder die Bewilligung zu widerrufen.

§ 21b

Text

Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDie FMA ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 6, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 3 und 5 bis 8, Artikel 26,, Artikel 27, Absatz eins, Litera a,, Artikel 77,, Artikel 78,, Artikel 89, Absatz 3,, Artikel 124, Absatz eins a und 2, Artikel 125, Absatz 3,, Artikel 129, Absatz eins, Litera c,, Artikel 164, Absatz 6,, Artikel 178, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera d,, Artikel 298, Absatz 4,, Artikel 311, Absatz 3,, Artikel 327, Absatz 2,, Artikel 329, Absatz eins,, Artikel 336, Absatz 4, Litera a,, Artikel 380,, Artikel 395, Absatz eins,, Artikel 473,, Artikel 481, Absatz 2,, Artikel 495, Absatz eins und Artikel 500 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Artikel 394,, Artikel 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.
  2. Absatz 2Die FMA hat durch Verordnung die Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465, Absatz 2,, Artikel 467, Absatz 3,, Artikel 468, Absatz 2, UA 1, Artikel 468, Absatz 3,, Artikel 478, Absatz 3,, Artikel 479, Absatz 4,, Artikel 480, Absatz 3,, Artikel 481, Absatz 5 und Artikel 486, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzulegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat die FMA die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  3. Absatz 3Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Absatz eins und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.

§ 22

Text

römisch fünf. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

Kapitalerhaltungspuffer

Paragraph 22,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

  2. Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24,

§ 22a

Text

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers, gegebenenfalls ergänzt um die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, den Systemrisikopuffer, den Puffer für Systemrelevante Institute und den Puffer für Global Systemrelevante Institute erforderlich ist.
  2. Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dürfen kein hartes Kernkapital, das zur Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;
    2. Ziffer 2
      eines der Bestandteile der kombinierten Kapitalpufferanforderung vorgehalten wird, zur Unterlegung eines der anderen Bestandteile seiner kombinierten Kapitalpufferanforderung einsetzen oder
    3. Ziffer 3
      der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung der risikobasierten Komponenten der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach den Artikel 92 a bis 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 102 und 103 BaSAG einsetzen.

§ 23

Text

2. Unterabschnitt: Makroprudenzielle Instrumente

Makroprudenzielle Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBeabsichtigt die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde im Sinne der Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzugehen, so hat sie das Finanzmarktstabilitätsgremium (Paragraph 13, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) davon rechtzeitig im Vorhinein unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung binnen angemessener Frist zu geben. Kommt die FMA einer solchen Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Informiert die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die FMA in ihrer Funktion als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2,, 23c Absatz 2,, 23d Absatz 2,, 23e Absatz 2 und 23h Absatz 2, dieses Bundesgesetzes über eine geplante Beschlussfassung gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium und den Bundesminister für Finanzen davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann unter Beachtung der Frist gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der FMA empfehlen, Einwände gegen den geplanten Beschluss der EZB zu erheben. Eine solche Empfehlung ist durch das Finanzmarktstabilitätsgremium zu begründen. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  3. Absatz 3Erhebt die Europäische Zentralbank Einwände gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gegen geplante Entscheidungen der FMA gemäß Paragraphen 23 a,, 23c, 23b, 23d, 23e oder 23h dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium davon umgehend unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu informieren.

§ 23a

Text

Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu Paragraph 23 a, ;,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Absatz 5 und Paragraph 23 b, für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Artikel 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.
  4. Absatz 4Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Die anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. Ziffer 2
      das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;
    3. Ziffer 3
      den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert;
    4. Ziffer 4
      die Begründung für die Pufferquote;
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;
    6. Ziffer 6
      die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 5, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;
    7. Ziffer 7
      im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;
    8. Ziffer 8
      im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.
    Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 mitzuteilen.
  5. Absatz 5Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt oder gemäß Absatz 3, festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und
    4. Ziffer 4
      die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Ziffer 3, genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.
  6. Absatz 6Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24,
  7. Absatz 7Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 8, herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Artikel 135, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.
  8. Absatz 8Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Absatz 7, berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Artikel 135, Absatz eins, Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.
  9. Absatz 9Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu Paragraph 23 a, genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Absatz 8, genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.
  10. Absatz 10Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 4, bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
  11. Absatz 11Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

§ 23b

Text

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für antizyklische Kapitalpuffer

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsDie FMA kann die Pufferquote einer Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, oder einer zuständigen Drittlandsbehörde, die 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen anerkennen. Beabsichtigt die FMA, eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte antizyklische Kapitalpufferquote anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
  2. Absatz 2Die FMA kann die von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen für die Berechnung der für die Anforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer zu verwendenden Quote unter Berücksichtigung der Empfehlung des ESRB festsetzen. Hat der ESRB eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer eines Drittlands gemäß Artikel 138, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU empfohlen und die FMA beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und vorab eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  3. Absatz 3Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht und geht die FMA davon aus, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen, kann die FMA für dieses Drittland für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung an den antizyklischen Kapitalpuffer durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen eine andere Pufferquote festsetzen. Beabsichtigt die FMA einen von einer Drittlandsbehörde festgesetzten antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden oder zu erhöhen, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung dieses Gremiums einzuholen.
  4. Absatz 4Macht die FMA von der Befugnis gemäß Absatz 3, Gebrauch, darf sie die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
  5. Absatz 5Setzt die FMA für dieses Drittland gemäß Absatz 2, oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer fest, so legt sie auch das Datum fest, ab dem Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese Pufferquote für die Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

§ 23c

Text

Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute

Paragraph 23 c,
  1. Absatz einsDie FMA hat auf konsolidierter Basis Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln und einer Teilkategorie zuzuordnen. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium auf Global Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, und deren Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die diesen Global Systemrelevanten Instituten zugewiesenen Kapitalpufferanforderungen und gegebenenfalls Anpassungen der Kapitalpufferanforderungen hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Global Systemrelevante Institute einzustufen.
  2. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3Die Festlegung und Einstufung von Global Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland und deren Zuordnung zu einer Teilkategorie kann auf Basis der jeweils auf quantifizierbaren Indikatoren beruhenden einfachen oder zusätzlichen Methode erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die einfache Methode berücksichtigt die gleich zu gewichtenden Kriterien
      1. Litera a
        Größe der Kreditinstitutsgruppe,
      2. Litera b
        Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem,
      3. Litera c
        Ersetzbarkeit der von der Kreditinstitutsgruppe erbrachten Finanzdienstleistungen oder der zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur,
      4. Litera d
        Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und
      5. Litera e
        grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.
    2. Ziffer 2
      Die zusätzliche Methode berücksichtigt, ergänzend zu den in Ziffer eins, Litera a bis d genannten Kriterien als weiteres, ebenfalls gleich zu gewichtendes Kriterium, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
    Anhand der einfachen und zusätzlichen Methode ist von der FMA ein Gesamtbewertungsergebnis zu ermitteln, das die Festlegung und Zuordnung von Global Systemrelevanten Instituten zu einer Teilkategorie ermöglicht.
  4. Absatz 4Global Systemrelevante Institute sind in fünf Teilkategorien einzuteilen. Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Methode gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bestimmt. Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten haben eindeutig definiert zu werden und dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten ansteigt, zu folgen, was einem linearen Anstieg der Anforderungen an zusätzlichem harten Kernkapital, ausgenommen in der Teilkategorie fünf und jeder hinzugefügten Teilkategorie, zu entsprechen hat. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Schieflage des Global Systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Der niedrigsten Teilkategorie der Global Systemrelevanten Institute entspricht eine Kapitalpufferanforderung von 1 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags. Der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von mindestens 0,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Absatz eins und 4 und unter Verwendung der in Absatz 4, genannten Teilkategorien und Grenzwerte kann die FMA
    1. Ziffer eins
      die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornehmen;
    2. Ziffer 2
      ein Unternehmen gemäß Absatz eins,, dessen Gesamtbewertungsergebnis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, niedriger ist als der Grenzwert für die niedrigste Teilkategorie, in diese oder in eine höhere Teilkategorie und damit als Global Systemrelevantes Institut einstufen;
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und auf der Grundlage des Gesamtbewertungsergebnisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, die Neueinstufung eines Global Systemrelevanten Instituts von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie vornehmen.
  6. Absatz 6Global Systemrelevante Institute haben einen aus hartem, nicht anderweitig verwendeten Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten (Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute), der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers ist die Subkategorie, der ein Global Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Global Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland einer Teilkategorie zuzuordnen und eine Kapitalpufferanforderung vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis einer Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute und einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, so hat sie die jeweils höhere Pufferanforderung zu erfüllen.
  8. Absatz 8Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 5, oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Absatz 6, Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von Paragraph 23 e, Absatz 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß Paragraph 23 d, Absatz 6, anzuwenden.
  9. Absatz 9Die FMA hat dem ESRB eine Liste mit den Namen der Global Systemrelevante Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevantes Institut eingestuft ist, anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des aufsichtlichen Ermessens gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 beizulegen. Die FMA hat diese Anzeige jährlich zu aktualisieren.
  10. Absatz 10Für die Zwecke des Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einholen.

§ 23d

Text

Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

Paragraph 23 d,
  1. Absatz einsDie FMA hat auf Einzelbasis, subkonsolidierter und konsolidierter Basis Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland zu ermitteln. Die FMA hat das Finanzmarktstabilitätsgremium über Systemrelevante Institute, die im Inland tätig sind, diesen Systemrelevanten Instituten zugewiesene Kapitalpufferanforderungen, gegebenenfalls Anpassungen ihrer Kapitalpufferanforderungen und ausgenutzte Anwendungsspielräume hinzuweisen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen hinweisen, die möglicherweise als Systemrelevantes Institut einzustufen oder nicht mehr einzustufen sind, und der FMA empfehlen, einen Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute mit Sitz im Inland vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA hat Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen per Bescheid als Systemrelevantes Institut einzustufen.
  2. Absatz 2Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 131, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3Die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut gemäß Absatz eins, durch Bescheid festzustellen. Die Systemrelevanz hat auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung einschlägiger EU-Vorgaben bewertet zu werden:
    1. Ziffer eins
      Größe,
    2. Ziffer 2
      Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs,
    3. Ziffer 3
      Bedeutung der grenzüberschreitenden Aktivitäten,
    4. Ziffer 4
      Verflechtungen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem.
  4. Absatz 4Für die Zwecke des Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
  5. Absatz 5Die FMA kann Systemrelevante Institute dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer zwischen 0 vH und 3 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 3 und der ergänzenden Voraussetzung gemäß Absatz 6, auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute).
  6. Absatz 6Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Absatz eins, auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 3, auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 131, Absatz 5 a, Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Artikel 131, Absatz 5 a, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.
  7. Absatz 7Die FMA hat durch Verordnung unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des ESRB mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten mit Sitz im Inland eine Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz 5, oder 6 vorzuschreiben.
  8. Absatz 8Voraussetzung für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz 5, oder 6 seitens der FMA ist:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute darf nicht zu unangemessenen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes führen;
    2. Ziffer 2
      die FMA hat die Einstufung als Systemrelevantes Institut und die Angemessenheit der Pufferanforderung zumindest einmal jährlich zu überprüfen und die Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Absatz 5, oder 6 gegebenenfalls anzupassen.
  9. Absatz 9Die FMA hat einen Monat vor der Veröffentlichung gemäß Paragraph 69 b, Absatz eins, Ziffer 8, einer erstmalig festgesetzten oder nachträglich angepassten Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Absatz 5 und drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung über eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Absatz 6, dem ESRB diese Absicht anzuzeigen und folgende Informationen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Annahmen, die dazu geführt haben, dass eine Pufferanforderung gemäß Absatz 5, oder 6 als effektive und angemessene Maßnahme zur Adressierung systemischen Risikos betrachtet wird;
    2. Ziffer 2
      eine Einschätzung der möglichen positiven und negativen Effekte durch die Pufferanforderung gemäß Absatz 5, oder 6 auf den Binnenmarkt und
    3. Ziffer 3
      die Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute, die die FMA festzusetzen beabsichtigt.
  10. Absatz 10Ist ein Systemrelevantes Institut Tochterunternehmen eines Global Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts, das entweder ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ist, an dessen Spitze ein EU-Mutterinstitut steht und für das eine Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute auf konsolidierter Basis gilt, so hat die Kapitalpufferanforderung, die auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das Systemrelevante Institut gilt, nicht den niedrigeren der folgenden Beträge zu überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Die Summe aus der höheren der beiden für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis geltenden Quoten der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder für Systemrelevante Institute und 1 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
    2. Ziffer 2
      3 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags oder der von der Europäischen Kommission gemäß Absatz 6, für die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis genehmigte Quote.

§ 23e

Text

Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer

Paragraph 23 e,
  1. Absatz einsDie FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Paragraphen 23 a bis 23d erfasste systemische Risiken, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen hinweisen, deren Ausprägung zu systemischem Risiko mit möglicherweise bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führt und empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für den ganzen oder Teile des Bankensektors vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 133, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der EBA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung vorschreiben, auf Einzelbasis, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis eine aus hartem Kernkapital bestehende Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, der gemäß Ziffer eins, der Anlage zu Paragraph 23 e, berechnet wird, vorzuhalten.
  4. Absatz 4Eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat für alle Risikopositionen oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, eines Teils oder aller Kreditinstitute des Bankensektors Anwendung zu finden und wird in Schritten von 0,5 vH oder deren Vielfachem angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die Paragraphen 23 a bis 23d abgedeckt werden und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen. Die FMA hat die Angemessenheit der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen.
  6. Absatz 6Die FMA hat vor Veröffentlichung der Entscheidung über die Festsetzung oder Neufestsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer gemäß Absatz 11, eine Notifikation dieser Entscheidung dem ESRB zu übermitteln. Ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so hat die FMA dies auch der Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, dieses Mitgliedstaats anzuzeigen. Gilt eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so hat die FMA dies ebenfalls dem ESRB anzuzeigen. Die Notifikation hat folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die im Inland bestehenden systemischen Risiken;
    2. Ziffer 2
      die Gründe, weshalb diese systemischen Risiken die Stabilität des Finanzsystems im Inland in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt;
    3. Ziffer 3
      die Begründung der Annahme, dass die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird;
    4. Ziffer 4
      eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer auf den Binnenmarkt;
    5. Ziffer 5
      die Quote oder Quoten der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer, die die FMA vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Kreditinstitute diesen Quoten zu unterliegen haben;
    6. Ziffer 6
      falls die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die FMA der Ansicht ist, dass sich die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer nicht mit der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, überschneidet.
    Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer kann die FMA die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung unmittelbar nach Übermittlung der Notifikation an den ESRB veröffentlichen.
  7. Absatz 7Führt die Festsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e,, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer bis zu 3vH und handelt es sich dabei um eine Neufestsetzung oder eine Erhöhung der geltenden Kapitalpufferanforderung für jedwede dieser Risikopositionen, so hat die FMA dies im Einklang mit Absatz 6, einen Monat vor Veröffentlichung der Festsetzung dem ESRB anzuzeigen. Bei der Berechnung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 f, nicht anzurechnen.
  8. Absatz 8Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e,, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe kein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Absatz 6, die Europäische Kommission um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten. Folgt sie der Stellungnahme nicht, hat sie zu begründen, weshalb sie dies nicht tut.
  9. Absatz 9Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen und ist das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, hat die FMA in der Notifikation gemäß Absatz 6, die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt binnen sechs Wochen nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und dem ESRB keine negative Stellungnahme vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Im Falle abweichender Auffassungen der zuständigen Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Kreditinstitut geltende Kapitalpufferanforderung und im Falle einer negativen Stellungnahme der Europäischen Kommission und des ESRB kann die FMA diesen Stellungnahmen Folge leisten oder die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen und diese um Unterstützung ersuchen. Die FMA hat diesfalls die Festsetzung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer oder die Systemrisikopuffer für diese Risikopositionen auszusetzen, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
  10. Absatz 10Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Ziffer 2, der Anlage zu Paragraph 23 e, zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer über 5 vH, hat die FMA vor Festsetzung der Kapitalpufferanforderung die Zustimmung der Europäischen Kommission einzuholen.
  11. Absatz 11Hat die FMA eine oder mehrere Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer festgesetzt oder neu festgesetzt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, für die die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gilt;
    3. Ziffer 3
      die Risikopositionen, für die die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer gilt;
    4. Ziffer 4
      eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer;
    5. Ziffer 5
      der Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die festgesetzten oder angehobenen Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anzuwenden haben, und
    6. Ziffer 6
      die Namen der Staaten, wenn die in diesen Staaten belegenen Risikopositionen in die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer einfließen.
    Wenn die Veröffentlichung der Angaben gemäß Ziffer 4, die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, dürfen die Informationen der Ziffer 4, nicht veröffentlicht werden.
  12. Absatz 12Erfüllt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Absatz eins, nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, anzuwenden. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4a, Paragraph 70 b bis Paragraph 70 d, ergreifen.
  13. Absatz 13Trifft die FMA die Entscheidung, auf Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 f, anzuerkennen.
  14. Absatz 14Die FMA kann den ESRB auf Basis des Artikel 134, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu richten, eine von der FMA gemäß Absatz eins, festgesetzte Kapitalpufferanforderung anzuerkennen.

§ 23f

Text

Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

Paragraph 23 f,
  1. Absatz einsDie FMA kann nach Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
  2. Absatz 2Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Absatz eins, an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.
  3. Absatz 3Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Absatz eins, hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Artikel 133, Absatz 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.
  4. Absatz 4Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.
  5. Absatz 5Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.
  6. Absatz 6Hat die EBA einen Beschluss gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.

§ 23g

Text

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

Paragraph 23 g,
  1. Absatz einsDas Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Artikel 458, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Systemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und
    2. Ziffer 2
      andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.
  2. Absatz 2Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 458, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  3. Absatz 3Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Absatz eins, kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Artikel 458, Absatz 2, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Artikel 458, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.
  4. Absatz 4Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 3, setzt Folgendes voraus:
    1. Ziffer eins
      Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Artikel 458, Absatz 2, Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Artikel 458, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    3. Ziffer 3
      das Verstreichen der Frist des Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.
  5. Absatz 5Die FMA überprüft die gemäß Absatz 3, gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Artikel 458, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Absatz 3, erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Absatz 4, einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  6. Absatz 6Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 8, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
  7. Absatz 7Die FMA kann die gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß Paragraph 10, oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 458, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  8. Absatz 8Unabhängig vom Verfahren des Artikel 458, Absatz 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Absatz eins,, 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 458, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Artikel 458, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

§ 23h

Text

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

Paragraph 23 h,
  1. Absatz 2Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);
    2. Ziffer 2
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);
    3. Ziffer 3
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;
    5. Ziffer 5
      die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);
    6. Ziffer 6
      Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
  2. Absatz 3Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Artikel 112, Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;
    3. Ziffer 3
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.
  3. Absatz 4Die FMA kann in der Verordnung gemäß Absatz 2,, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
    1. Ziffer eins
      deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;
    2. Ziffer 2
      unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;
    3. Ziffer 3
      einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);
    4. Ziffer 4
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist.
    Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.
  4. Absatz 5Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
    1. Ziffer eins
      Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;
    2. Ziffer 2
      die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.
  5. Absatz 6Die FMA hat die gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.

§ 24

Text

3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Ausschüttungsbeschränkungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
  2. Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:
    1. Ziffer eins
      Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4, vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
    Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
      1. Litera a
        hartem Kernkapital,
      2. Litera b
        zusätzlichem Kernkapital,
      3. Litera c
        Ergänzungskapital;
    2. Ziffer 2
      Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
    3. Ziffer 3
      Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
      1. Litera a
        Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
      2. Litera b
        Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
      3. Litera c
        Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
      4. Litera d
        Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
    Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 4Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:
    1. Ziffer eins
      Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
    2. Ziffer 2
      die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
    3. Ziffer 3
      die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
    5. Ziffer 5
      die Ausschüttung von in Artikel 26, Absatz eins, Litera b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.
  5. Absatz 5Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24a

Text

Kapitalerhaltungsplan

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Absatz 2, vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.
  2. Absatz 2Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:
    1. Ziffer eins
      Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe;
    3. Ziffer 3
      einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote vollständig zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      weitere Informationen, die die FMA für die in Absatz 3, vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
  3. Absatz 3Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
  4. Absatz 4Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Absatz 3,, so hat sie
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder
    2. Ziffer 2
      ihre Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auszuüben, um strengere als die in Paragraph 24, angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.
    Die FMA kann Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 auch kumulativ anwenden.

§ 24b

Text

Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

Paragraph 24 b,

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des Paragraph 24, bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

  1. Ziffer eins
    eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
  2. Ziffer 2
    eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
  3. Ziffer 3
    eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 104, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

§ 24c

Text

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 6, zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.
  2. Absatz 2Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:
    1. Ziffer eins
      Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 6, vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
  3. Absatz 3Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24 c, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Ziffer eins, Litera c,, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24 c, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und
    2. Ziffer 2
      dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
  6. Absatz 6Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in Paragraph 24, Absatz 4, aufgeführten Maßnahmen.
  7. Absatz 7Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

§ 24d

Text

Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

Paragraph 24 d,

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Paragraph 24 c, bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

§ 25

Text

1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu Paragraph 25, zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
  2. Absatz 2Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Absatz eins,, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in Paragraph 69, genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
  3. Absatz 3Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
    1. Ziffer eins
      zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
    4. Ziffer 4
      zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
  4. Absatz 4Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
  5. Absatz 5Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

§ 26

Text

römisch VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der Paragraphen 159 und 174 AktG anzuwenden.
  2. Absatz 2Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.

§ 26a

Text

Instrumente ohne Stimmrecht

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute können Instrumente über Kapitalanteile ohne Stimmrecht begeben. Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Instrumente dieser Art auch als stimmrechtslose Aktien begeben. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren solche stimmrechtslosen Aktien die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.
  2. Absatz 2Auf Instrumente gemäß Absatz eins, entfällt bei einer Verteilung des Gewinns ein im Vorhinein festgelegtes Vielfaches der Dividende einer mit einem Stimmrecht ausgestatteten Aktie oder des Gewinnanteils eines mit einem Stimmrecht ausgestatteten Genossenschaftsanteils. Ein nachzuzahlender Vorzugsbetrag ist in keinem Fall zulässig.
  3. Absatz 3Kapital aus Instrumenten gemäß Absatz eins, kann nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des Paragraph 26 b, eingezogen werden.
  4. Absatz 4Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Instrumenten gemäß Absatz eins und den mit hartem Kernkapital (Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen, wobei der Ausgleich aus Gesellschaftsvermögen ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Berechtigte aus stimmrechtslosen Instrumenten können an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und Auskünfte gemäß Paragraph 118, AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist den Berechtigten aus Instrumenten gemäß Absatz eins, einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluss zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Summe der Instrumente gemäß Absatz eins, im eigenen Kreditinstitut, in einem abhängigen Unternehmen und einer herrschenden Gesellschaft dürfen 10 vH der ausgegebenen Instrumente gemäß Absatz eins, nicht übersteigen. Die Paragraphen 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Instrumente gemäß Absatz eins, dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Überdies darf die Summe des Kapitals aus Instrumenten gemäß Absatz eins und aus Vorzugsaktien gemäß Paragraph 12 a, AktG die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.

§ 26b

Text

Einziehung von Eigenmitteln

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsKapital gemäß Paragraph 26 a, kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 2Der Beschluss über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Kapital gemäß Absatz eins, erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Kapital gemäß Absatz eins, ermächtigen.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsennotierten Aktien und Kapital gemäß Paragraph 26 a,, hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsenkurs der Instrumente gemäß Absatz eins, an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsentagen.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Kapital gemäß Absatz eins, bar abzufinden. Ist die Abfindung von Berechtigten unter Berücksichtigung von Absatz 5, aus Kapital gemäß Absatz eins, zulässig, ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
  5. Absatz 5Die Einziehung von Eigenmitteln ist in Zeiten einer angespannten Finanz- und Liquidationssituation oder wenn es zu einer unangemessenen Verwässerung des sonstigen begebenen Kapitals anderer Instrumente kommt, nicht zulässig.
  6. Absatz 6Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Absatz 2, gilt das Kapital gemäß Absatz eins, als eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Absatz 5, ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Absatz 4, zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Kapital gemäß Absatz eins, auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Kapital gemäß Absatz , ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
  7. Absatz 7Kann der Abfindungsbetrag für das Kapital gemäß Absatz eins, nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Kapital gemäß Absatz eins, nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluss über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
  8. Absatz 8Das Kapital gemäß Absatz eins, ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Kapital gemäß Absatz eins, kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird.

§ 27

Text

Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

Paragraph 27,

Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (Paragraph 92, Absatz 8,) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (Paragraph 86 a, GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Artikel 484, Absatz 5 und Artikel 486, Absatz 4, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil Paragraph 33 a, GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach Paragraph 33 a, Absatz eins, letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach Paragraph 10, GenRevG 1997 in Verbindung mit Paragraph 62 a,

§ 27a

Text

Liquiditätsverbünde

Paragraph 27 a,

Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;
  2. Ziffer 2
    die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
  3. Ziffer 3
    die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
  4. Ziffer 4
    eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Einlagen gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 Sitzung 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß Paragraph 30 c, von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.

§ 28

Text

3. Unterabschnitt: Organe

Organgeschäfte

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut darf mit
    1. Ziffer eins
      seinen Geschäftsleitern,
    2. Ziffer 2
      seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
    3. Ziffer 3
      den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
    4. Ziffer 4
      den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,
    5. Ziffer 5
      Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Ziffer eins bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Ziffer 4, jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder
    6. Ziffer 6
      Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person handeln,
    Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Ziffer 6, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Nicht unter die Vorschrift des Absatz eins, fallen
    1. Ziffer eins
      Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.
  3. Absatz 3Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 24, BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Zustimmung nach den Absatz eins und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, deren Angehörige gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 5Werden entgegen Absatz eins,, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Absatz eins,, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Absatz eins,, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.
  6. Absatz 6Kreditinstitute haben Daten über Kredite, die an die folgenden Personen vergeben werden, angemessen zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Geschäftsleiter des Kreditinstituts,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstituts,
    3. Ziffer 3
      Ehegatten, Lebensgefährten gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StGB, Kinder, Wahl- und Pflegekinder oder Elternteile einer der in den Ziffer eins, oder 2 genannten Personen,
    4. Ziffer 4
      gewerbliche Unternehmen, an denen eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine qualifizierte Beteiligung von 10 vH oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in dem eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen wesentlichen Einfluss nehmen kann oder in dem eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen der Geschäftsleitung, dem Aufsichtsrat oder dem höheren Management angehört.

§ 28a

Text

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsGeschäftsleiter (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.
  2. Absatz 2Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Absatz eins, eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.
  3. Absatz 2 aDie Geschäftsleiter haben für die Festlegung und Überwachung der internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sorgen, die die erforderliche Sorgfalt bei der Leitung des Instituts gewährleisten, und insbesondere die Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenskonflikten vorsehen. Die Geschäftsleiter haben die Wirksamkeit dieser Grundsätze regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.
  4. Absatz 2 bDie Geschäftsleiter haben das Wirken des höheren Managements des Kreditinstitutes wirksam zu überwachen.
  5. Absatz 2 cDer Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan hat mit der Geschäftsleitung die strategischen Ziele, die Risikostrategie und die internen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu erörtern und deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung zu überwachen.
  6. Absatz 3Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;
    3. Ziffer 3
      der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;
    4. Ziffer 4
      gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
  7. Absatz 4Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 3, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 3, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.
  8. Absatz 5Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen und der Anforderungen nach Absatz 3, haben Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einem Kreditinstitut folgende Anforderungen dauerhaft zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen keines der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem der Mitgliedern des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde ein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Aufsichtsrates rechtfertigen würde; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Aufsichtsrates verfügen jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Kreditinstitutes einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;
    4. Ziffer 4
      gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht österreichische Staatsbürger sind, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, keine Ausschließungsgründe als Mitglied des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer eins und 2 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. Ziffer 5
      die Mitglieder des Aufsichtsrates wenden ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Tätigkeit im Kreditinstitut auf; insbesondere hat ein Mitglied des Aufsichtsrates bei der Ausübung weiterer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; falls sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Aufsichtsrat tätig sind, dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
      1. Litera a
        innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
        1. Sub-Litera, a, a
          dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;
      2. Litera b
        bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
      3. Litera c
        bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält
      als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, oder Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut als Vertreter der Republik Österreich sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.
  9. Absatz 5 aDem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben
    1. Ziffer eins
      mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Absatz 5 b,,
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Absatz 5 b, anzugehören.
    Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Ziffer eins, gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 zugelassen sind.
  10. Absatz 5 bEin Mitglied des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gilt dann nicht als unabhängig, wenn es
    1. Ziffer eins
      in den letzten fünf Jahren Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;
    2. Ziffer 2
      ein beherrschender Anteilseigner gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie 2013/34/EU oder ein Vertreter dessen Interessen ist, auch wenn der beherrschende Anteilseigner die Republik Österreich oder eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts ist;
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut hat;
    4. Ziffer 4
      ein Angestellter des beherrschenden Anteilseigners gemäß Ziffer 2, ist oder eine andere wesentliche Geschäftsbeziehung mit dem beherrschenden Anteilseigner gemäß Ziffer 2, unterhält;
    5. Ziffer 5
      ein Angestellter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, ist, es sei denn,
      1. Litera a
        das Mitglied ist nicht Teil des höheren Managements gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, des betreffenden Kreditinstituts und
      2. Litera b
        das Mitglied wurde gemäß Paragraph 110, ArbVG in den Aufsichtsrat entsandt;
    6. Ziffer 6
      in den letzten drei Jahren Teil des höheren Managements gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, innerhalb des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;
    7. Ziffer 7
      in den letzten drei Jahren Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war, oder den Bestätigungsvermerk unterschrieben hat oder in beratender Funktion von wesentlichem Ausmaß für das betreffende Kreditinstitut oder ein anderes Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, tätig war;
    8. Ziffer 8
      im letzten Jahr ein wesentlicher Vertragspartner des betreffenden Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a,, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war oder mit diesem wesentlichen Vertragspartner im letzten Jahr eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhalten hat;
    9. Ziffer 9
      zusätzlich zu seiner Vergütung für seine Funktion als Aufsichtsratsmitglied des Kreditinstituts oder aus der finanziellen oder geschäftlichen Beziehung gemäß Ziffer 3, weitere Zahlungen in wesentlicher Höhe oder andere wesentliche Vorteile seitens der Kreditinstituts oder eines Unternehmens innerhalb der Gruppe gemäß Absatz 5, Ziffer 5, Litera a, Sub-Litera, a, a, erhält;
    10. Ziffer 10
      über einen Zeitraum von mindestens 12 aufeinander folgenden Jahren Geschäftsleiter oder Mitglied des Aufsichtsrats des betreffenden Kreditinstituts war;
    11. Ziffer 11
      ein nahes Familienmitglied gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, eines Geschäftsleiters des betreffenden Kreditinstituts oder einer Person der Ziffer eins bis 8 ist.“
  11. Absatz 5 cDas bloße Zutreffen eines der Kriterien von Paragraph 28 a, (5b) auf ein Mitglied des Aufsichtsrats bedeutet noch nicht, dass dieses automatisch als nicht unabhängig betrachtet werden muss. Vielmehr kann das Kreditinstitut der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen, dass trotz Vorliegens der in Paragraph 28 a, (5b) genannten Kriterien das Mitglied des Aufsichtsrats nach wie vor als unabhängig angesehen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nicht für das erste unabhängige Mitglied des Aufsichtsrates; dieses muss alle Kriterien der Unabhängigkeit erfüllen.
  12. Absatz 6Das Kreditinstitut hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.
  13. Absatz 7Die FMA hat die Angaben, die gemäß Artikel 435, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die FMA hat diese Informationen der EBA zur Verfügung zu stellen.

§ 28b

Text

Besondere Pflichten der Organe bei Krediten

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsJeder gemäß Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten. Übt ein Zentralstaat, dem gemäß Artikel 114, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist, die direkte Kontrolle über eine oder mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem solchen Zentralstaat und einer oder mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann der Zentralstaat für die Zwecke dieses Absatzes abweichend von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gruppenbildung außer Betracht bleiben. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet und denen demzufolge ein Risikogewicht von nicht mehr als 100 vH zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2Bei Großkrediten im Sinne des Artikel 392, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Artikel 389, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentlichen Stellen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
    2. Ziffer 2
      Guthaben bei Kreditinstituten,
    3. Ziffer 3
      Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
    4. Ziffer 4
      Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.

§ 29

Text

Nominierungsausschuss

Paragraph 29,

In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Nominierungsausschuss einzurichten. Bei Kreditgenossenschaften kann auch der nichthauptamtliche Vorstand den Nominierungsausschuss einrichten. Der Nominierungsausschuss hat:

  1. Ziffer eins
    Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen in der Geschäftsleitung zu ermitteln und dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;
  2. Ziffer 2
    falls für die jeweilige Rechtsform des Kreditinstitutes gesetzlich vorgesehen, den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Aufsichtsrat zu unterstützen;
  3. Ziffer 3
    im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;
  4. Ziffer 4
    im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht in der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen; die Zielquote, die Strategie sowie der Umsetzungsfortschritte sind gemäß Artikel 435, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Kreditinstitutes zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;
  6. Ziffer 6
    regelmäßig, jedenfalls jedoch, wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates durchzuführen und dem Aufsichtsrat nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;
  7. Ziffer 7
    regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der Geschäftsleiter als auch der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des jeweiligen Organs in seiner Gesamtheit durchzuführen und diese dem Aufsichtsrat mitzuteilen;
  8. Ziffer 8
    den Kurs der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Auswahl des höheren Managements zu überprüfen und den Aufsichtsrat bei der Erstellung von Empfehlungen an die Geschäftsleitung zu unterstützen.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält und ist hierfür durch das Kreditinstitut mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten.

§ 30

Text

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

Kreditinstitutsgruppe und FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 244, Absatz eins, UGB für die Erstellung eines Konzernabschlusses erfüllt,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Gesellschafter ist,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 5
      beherrschenden Einfluss ausüben kann oder tatsächlich ausübt,
    2. Ziffer 6
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    3. Ziffer 7
      eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am nachgeordneten Institut hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
      1. Litera a
        dieser Gesellschaft mindestens ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7), und
      2. Litera b
        das nachgeordnete CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      eine Konsolidierung gemäß Artikel 18, Absatz 3, oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und ein gruppenangehöriges CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme hat oder haben, als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute gemeinsam.
    Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
  3. Absatz 2 aAuf Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen, die Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Paragraph 3, keine Anwendung finden, nachgeordnet sind, müssen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, nicht angewendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Aufsicht über Kreditinstitute nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Kreditinstitutsgruppen gelten, anzuwenden.
  4. Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden. Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB ist anzuwenden.
  5. Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a,).
  6. Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
  7. Absatz 6Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, ist verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut, das gegenüber der FMA gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, Ziffer 4, benannt wurde,
    2. Ziffer 2
      die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 5, konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft,
    3. Ziffer 3
      die von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das von der FMA als konsolidierende Behörde gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 4, benannte CRR-Institut oder
    4. Ziffer 4
      falls keiner der in den Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt, das übergeordnete Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, wenn die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitutsgruppe ist.
  8. Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, um dem gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen zu können. Sie haben einander insbesondere alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 bis 39b und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Die im ersten und zweiten Satz angeführten Anforderungen gelten nicht für Institute einer Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und für die das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen der FMA nachweisen kann, dass die Erfüllung dieser Anforderungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das betroffene Institut seinen Sitz hat, nicht zulässig ist. Institute der Kreditinstitutsgruppe, die nicht diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, haben jedenfalls ihre branchenspezifischen Anforderungen auf Einzelbasis zu einzuhalten. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut oder ein gemäß Absatz 6, verantwortliches Unternehmen beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des gemäß Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. Absatz 7 aDie in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9a und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.
  10. Absatz 8Das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  11. Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  12. Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, CRR-Finanzinstituten oder Finanzinstituten als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  13. Absatz 9 aUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so
    1. Ziffer eins
      hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 127, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.
  14. Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. Ziffer eins
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. Ziffer 2
      außerbilanzielle Geschäfte (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    3. Ziffer 3
      Derivate (Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    5. Ziffer 5
      Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    6. Ziffer 6
      qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    7. Ziffer 7
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. Ziffer 8
      Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. Ziffer 9
      Devisenpositionen,
    10. Ziffer 10
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. Ziffer 11
      Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. Ziffer 12
      kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (Paragraph 39 a,),
    13. Ziffer 12 a
      Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39 b,),
    14. Ziffer 13
      Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    15. Ziffer 14
      Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
    16. Ziffer 15
      Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
  15. Absatz 11Hat eine Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Absatz 5,, so ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde für diese Kreditinstitutsgruppe; dies gilt jedoch nicht in den folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      Das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe ist
      1. Litera a
        eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, die kein nachgeordnetes CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat, jedoch ein oder mehrere nachgeordnete CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten;
      2. Litera b
        eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, der ein oder mehrere CRR-Kreditinstitute in einem anderen Mitgliedstaat nachgeordnet ist oder sind, die gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als alle nachgeordneten CRR-Kreditinstitute mit Sitz im Inland gemeinsam.
      Abweichend von Litera a und b ist die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen sie sich die Aufgaben und Zuständigkeiten im Einklang mit Artikel 116, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU übertragen lässt, weil die konsolidierte Beaufsichtigung durch eine andere zuständige Behörde im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten oder im Hinblick auf die Notwendigkeit einer fortdauernden Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.
    2. Ziffer 2
      Wenn die FMA bei Kreditinstitutsgruppen von einer konsolidierten Beaufsichtigung absieht, weil diese im Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland oder im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, und im Einklang mit Paragraph 77 b, Absatz 4, Ziffer 2, die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere zuständige Behörde überträgt. Die FMA hat dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die FMA hat die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung zu informieren.

§ 30a

Text

Kreditinstitute-Verbund

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsKreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.
    Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.
  4. Absatz 4Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.
  5. Absatz 5Vorbehaltlich des Absatz 5 a, sind Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Absatz 3, von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder wenn der Kreditinstitute-Verbund dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung sind auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.
  6. Absatz 5 aDer Austritt eines Mitglieds des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund darf nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten erfolgen und bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist das austretende zugeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt des geplanten Austritts. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, durch den Kreditinstitute-Verbund auch nach dem Zeitpunkt des Austritts des zugeordneten Kreditinstitutes sichergestellt ist. Die FMA kann die Zentralorganisation auffordern, binnen angemessener Frist alle Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens als Grundlage für ihre Entscheidung benötigt. Wird der Zentralorganisation durch ein zugeordnetes Kreditinstitut unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten die Absicht eines Austritts angezeigt, so hat die Zentralorganisation im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben alle geeigneten Maßnahmen zu setzen, damit die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, durch den Kreditinstitute-Verbund zum Zeitpunkt des geplanten Austritts auch ohne das austretende zugeordnete Kreditinstitut sichergestellt ist.
  7. Absatz 6Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, 5 Absatz eins, Ziffer 5,, 10, 16, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 39 Absatz 2,, 39a, 69 Absatz 3,, 70 Absatz 4 a,, 70b bis 70d und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung. Die zugeordneten Kreditinstitute haben im verbleibenden Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren. Für die Zwecke des Artikel 405, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes sind Paragraph 69, Absatz 3 und die zur Überwachung dieser Bestimmung erforderlichen Meldebestimmungen gemäß Paragraph 74, auf zugeordnete Kreditinstitute, die Bausparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BSpG sind, anzuwenden.
  8. Absatz 7Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von Paragraph 39 a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (Paragraph 59,, Paragraph 59 a,) aufzustellen. Die für gemäß Absatz 6, verantwortliche Unternehmen und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der Paragraphen 38,, 39, 42, 69 Absatz 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 2, Absatz 3, Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, und für die Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.
  9. Absatz 8Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß Paragraph 92, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 8 a, Absatz 10, KWG, der gemäß Paragraph 92, Absatz 9, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 8 a, Absatz 10, KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, UGB zu behandeln. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des Paragraph 254, UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.
  10. Absatz 9Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des Paragraph 69 a, Absatz 2, auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.
  11. Absatz 10Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der Paragraphen 51, Absatz 2,, 65 Absatz 5, letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des Paragraph 66 a, AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 84, Absatz eins, AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  12. Absatz 11Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. Paragraph 16, ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.
  13. Absatz 12Die Bestimmungen von Artikel 400, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, 22 bis 23f, 24 bis 24d, 28a, 29, 30 Absatz 7,, 8 erster Satz und Absatz 10,, 70 Absatz eins und 4a, 70b bis 70d und 77c sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt. Paragraph 77 c, ist auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt, sofern entweder der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut ein Institut im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 mit Sitz im Ausland nachgeordnet ist.
  14. Absatz 13Für Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde, die von Paragraph 30 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Gebrauch gemacht haben, gilt die Bewilligung gemäß Absatz 3, als erteilt.

§ 30b

Text

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30c

Text

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 30d

Text

Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 30 d,
  1. Absatz einsInsoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des FKG unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden beschließen, dass auf Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Insoweit eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2015,, unterliegt, kann die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde für die Versicherungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmungen des VAG 2016 oder dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden sind, je nachdem welche Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
  3. Absatz 3Die FMA hat als konsolidierende Aufsichtsbehörde der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Absatz eins und 2 mitzuteilen.
  4. Absatz 4Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 103b

Text

römisch VII. Spareinlagen

Sparurkunden

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSpareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, identifzierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.
  2. Absatz 2Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
  3. Absatz 3Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Paragraph 5, Ziffer 3, FM-GwG bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
  4. Absatz 4Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
  5. Absatz 5Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 103b

Text

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsJede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.
  2. Absatz 2Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.
  3. Absatz 3Über Spareinlagen darf durch Überweisung - ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet - oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.
  4. Absatz 4Unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und unbeschadet Paragraph 5, Ziffer 3, FM-GwG ist das Kreditinstitut zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und nach Maßgabe der folgenden Ziffer eins bis 3 berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;
    2. Ziffer 2
      bei Spareinlagen, deren Guthabenstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf nur an den gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden ausbezahlt werden;
    3. Ziffer 3
      bei Spareinlagen, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, und deren Guthabenstand seit der letzten Vorlage der Sparurkunde 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften erreicht oder überschritten hat, darf bei der ersten auf die Erreichung oder Überschreitung folgenden Vorlage der Sparurkunde gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden; ein Erreichen oder Überschreiten der Grenze ausschließlich auf Grund von Zinsgutschriften liegt in diesem Sinne dann vor, wenn seit der letzten Vorlage der Sparurkunde keine Überweisungsgutschriften erfolgt sind, die insgesamt ein Erreichen oder Überschreiten der genannten Grenze bewirken.
    Die Auszahlung nach vorstehenden Bestimmungen ist nur zulässig, wenn nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.
  5. Absatz 5Spareinlagen sind - sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet - mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.
  7. Absatz 7Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (Paragraph 37,), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.
  8. Absatz 8Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen. Laufzeitbindungen können nach dem 30. Juni 2002 nur dann vereinbart werden, wenn zuvor die Identitätsfeststellung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.
  9. Absatz 9Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

§ 33

Text

römisch VIII. Verbraucherbestimmungen

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
    1. Ziffer eins
      angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
    2. Ziffer 2
      angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
    3. Ziffer 3
      angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
    4. Ziffer 4
      angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
    5. Ziffer 5
      angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
    6. Ziffer 6
      angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 Sitzung 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 Sitzung 11, anbietet;
    7. Ziffer 7
      angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
    8. Ziffer 8
      angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
    9. Ziffer 9
      angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
  2. Absatz 2Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz eins, Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
    durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Ziffer 2 und 3 des Anhanges römisch III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und
    2. Ziffer 2
      für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
  4. Absatz 4Bei in Absatz eins, genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und -bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.
  6. Absatz 6Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen von Verbrauchern und Zwangsvollstreckungen von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten festzulegen und anzuwenden. Die Strategien und Verfahren haben angemessene Vorgangsweisen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationsbereitstellung für den Verbraucher und Kommunikation mit diesem,
    2. Ziffer 2
      Lösungsprozesse unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie
    3. Ziffer 3
      Dokumentation und angemessene Aufbewahrung.
  7. Absatz 7Die FMA wird für die Zwecke des Artikel 36, der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 5, berechtigt.

§ 34

Text

Verbrauchergirokontoverträge

Paragraph 34,
  1. Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
  2. Absatz 2Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG 2018 zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß Paragraph 48, ZaDiG 2018 erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten.
  3. Absatz 3Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

§ 35

Text

Preisangaben

Paragraph 35,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)

§ 36

Text

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

Paragraph 36,

Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;
  2. Ziffer 2
    der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;
  3. Ziffer 3
    Ziffer eins und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;
  4. Ziffer 4
    vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

§ 37

Text

Wertstellung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
    1. Ziffer eins
      spätestens taggleich
      1. Litera a
        mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
      2. Litera b
        mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
      wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
    2. Ziffer 2
      taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 72, ZaDiG 2018 anzuwenden ist.
    Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.
  2. Absatz 2In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Absatz eins, noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

§ 37a

Text

Einlagensicherung

Paragraph 37 a,
  1. Absatz einsMitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG haben dem Einleger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Website des Einlagensicherungssystems, dem das Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG angehört, ist auf dem Informationsbogen anzugeben. Die Einleger haben den Empfang dieses Informationsbogens zu bestätigen, wobei diese Bestätigung in Fällen des Absatz 3, auch im elektronischen Wege erfolgen kann. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ist in der Sprache zur Verfügung zu stellen, auf die sich das Mitgliedsinstitut und der Einleger bei Eröffnung des Kontos verständigt haben.
  2. Absatz 2Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, ;, bei Spareinlagen gemäß Paragraph 31 und 32 BWG hat diese Bestätigung über die Erstattungsfähigkeit der Einlagen einschließlich des Verweises auf den Informationsbogen mittels Vermerk in der Sparurkunde zu erfolgen. Der Informationsbogen gemäß der Anlage zu Paragraph 37 a, wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können die Informationen gemäß Absatz eins und 2 elektronisch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Einlegers sind sie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Information gemäß Absatz eins und 2 darf zu Werbezwecken nur einen Hinweis auf die Sicherungseinrichtung zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird, enthalten und die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung sachlich beschreiben. Ein Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen ist unzulässig.
  5. Absatz 5Im Falle einer Verschmelzung, einer Umwandlung von Tochterunternehmen in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge sind die Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Mitgliedsinstitutes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG
    zu informieren, es sei denn, die FMA stimmt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Stabilität des Finanzsystems einer kürzeren Frist zu. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung oder der Umwandlung oder des ähnlichen Vorgangs ihre erstattungsfähigen Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG hinausgehen, höchstens jedoch den Betrag zum Zeitpunkt des Vorgangs, abzuheben oder auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Das CRR-Kreditinstitut darf für diese Abhebung oder Übertragung kein Entgelt einheben.

§ 38

Text

römisch IX. Bankgeheimnis

Paragraph 38,
  1. Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116,, 210 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89,, 99 Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. Ziffer 5
      wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
    6. Ziffer 6
      für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. Ziffer 7
      soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. Ziffer 10
      für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    11. Ziffer 11