Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Normverbrauchsabgabegesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991)
StF: BGBl. Nr. 695/1991 (NR: GP XVIII IA 267/A AB 351 S. 52. BR: 4178 AB 4193 S. 548.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 582 AB 617 S. 77. BR: AB 4316 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1237 AB 1301 S. 137. BR: 4662 und 4663 AB 4657 S. 576.)

Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1701 AB 1816 S. 172. BR: AB 4854 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 26 AB 53 S. 12. BR: 4960 AB 4950 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, (K über Idat)

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 933 AB 998 S. 105. BR: AB 5582 S. 633.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1999, (NR: GP römisch XX AB 1859 S. 175. BR: AB 5977 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 827 AB 859 S. 84. BR: AB 6515 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)

[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1567 AB 1587 S. 160. BR: AB 7631 S. 737.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII AB 180 S. 30. BR: 7727 AB 7753 S. 747.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 406 AB 441 S. 46. BR: AB 7891 S. 753.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 662 AB 741 S. 67. BR: 8311 AB 8313 S. 785.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2015, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2239/A AB 1729 S. 190. BR: AB 9842 S. 870.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1111/A AB 493 S. 69. BR: AB 10505 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 2009/A AB 1147 S. 131. BR: AB 10777 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32021L0514]

Art. 12

Text

Artikel XII
Verschiebung der Personenstands- und Betriebsaufnahme

  1. Ziffer eins
    Die gemäß Paragraph 117, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung im Kalenderjahr 1992 durchzuführende Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt sich um ein Jahr.
  2. Ziffer 2
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. Ziffer 2
    Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.
    2. Litera b
      Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
  4. Ziffer 4
    Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Kraftfahrzeuge

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:
    1. Ziffer eins
      Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
    2. Ziffer 2
      Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
    3. Ziffer 3
      Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
    Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967.
  2. Absatz 2Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in diese Klassen ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich. Wurde für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen, sind für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Paragraph 3, Kraftfahrgesetz 1967) sinngemäß anzuwenden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVon der Normverbrauchsabgabe sind befreit
    1. Ziffer eins
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
    2. Ziffer 2
      Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Überschreitung. Für diese Kraftfahrzeuge ist Paragraph 6, Absatz 8, nicht anwendbar.
  2. Absatz 2Von der Normverbrauchsabgabe sind unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 befreit:
    1. Ziffer eins
      Ausfuhrlieferungen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Umsatzsteuergesetz 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Unionsgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz 1994) gelten.
    2. Ziffer 2
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern bescheinigt wird, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt.
      1. Litera a
        In jenen Fällen, in denen der Steuerschuldner ein Unternehmer ist, muss die Bescheinigung dem Unternehmer innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung vorgelegt werden. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. In diesem Fall hat der Unternehmer die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen. Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner (Gesamtschuldner gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAO).
      2. Litera b
        In allen übrigen Fällen muss die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen ab Zulassung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Nachdem die Bescheinigung vorgelegt wurde, hat das Finanzamt die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967 zu veranlassen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf der Frist.
    Die Befreiung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln oder ein abweichendes Verfahren vorzusehen, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für Menschen mit Behinderung verringert wird.
    1. Ziffer 3
      Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind.
  3. Absatz 3Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (Paragraph 12,) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
    2. Ziffer 2
      Fahrschulkraftfahrzeuge
    3. Ziffer 3
      Miet-, Taxi- und Gästewagen
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
    5. Ziffer 5
      Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
    6. Ziffer 6
      Leichenwagen
    7. Ziffer 7
      Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden
  4. Absatz 4Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
    1. Ziffer eins
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,.
    2. Ziffer 2
      Vorgänge in den Fällen des Paragraph eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.
    3. Ziffer 3
      Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, Umsatzsteuergesetz 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins,) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, Umsatzsteuergesetz 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, Kraftfahrgesetz 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Internationales Steuervergütungsgesetz zu erfolgen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum:
Z 1a
ab 1.7.2010
§ 15 Abs. 12

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
  2. Ziffer eins a
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. Ziffer 2
    im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO),
  4. Ziffer 3
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).

§ 5

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2,) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 zu bemessen.
  2. Absatz 2Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  3. Absatz 3Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Anwendungszeitraum ab 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 19 bis 22

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Tarif

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 55 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 150 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je g/km.
  2. Absatz 2Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 112 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  3. Absatz 3Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: (CO2-Emissionswert in g/km minus 165 (CO2-Abzugsbetrag) g/km) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 50%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je g/km. Die so errechnete Steuer ist um einen Abzugsposten in Höhe von 350 Euro (Abzugsbetrag) zu vermindern. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
  4. Absatz 4Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km, heranzuziehen. Es ist jeweils der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, maßgeblich.
  5. Absatz 5Werden für ein Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, die CO2-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten kombinierten CO2-Emissionen maßgeblich. Für diese Kraftfahrzeuge sind für die Ermittlung der Steuer gemäß Absatz 3, als CO2-Abzugsbetrag ein Wert von 140 g/km und als Malusgrenzwert ein Wert von 238 g/km anzunehmen.
  6. Absatz 6Liegt für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vor, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 30%.
    2. Ziffer 2
      Für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bestimmt sich der CO2-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt.
    3. Ziffer 3
      Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert gemäß Absatz 4 nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt römisch III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Absatz 2, zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Ziffer 2, für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%.
  7. Absatz 7Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird der CO2-Abzugsbetrag nach Absatz eins, alle zwei Jahre jeweils um den Wert 2 abgesenkt. Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in Absatz 2 und 3 jährlich jeweils:
    • Strichaufzählung
      der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und
    • Strichaufzählung
      der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie
    • Strichaufzählung
      der Malusbetrag um den Wert 10 und
    • Strichaufzählung
      der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.
    Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages gemäß Absatz 2 und 3 wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt. Zur Sicherstellung der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März 2024 die Entwicklung der CO2-Emissionen im Sektor Verkehr im Hinblick auf die Ausgestaltung des CO2-Abzugsbetrages ab 1. Jänner 2025 zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung einen Vorschlag zur Anpassung des CO2-Abzugsbetrages bis zum 31. Mai 2024, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025, dem Nationalrat vorzulegen.
    Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.
  8. Absatz 8Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und im übrigen Unionsgebiet zugelassen waren, ist die Steuer nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges im übrigen Unionsgebiet im Inland anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber gemäß Paragraph 3, befreit waren und Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind.
  9. Absatz 9Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1a ab 1.7.2010 vgl. § 15 Abs. 12

Text

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer eins a
      im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
    3. Ziffer 2
      im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. Paragraph 17, UStG 1994 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs

Paragraph 8,
  1. Absatz einsHat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  2. Absatz 2Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
  3. Absatz 3Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

§ 10

Text

Bescheinigungspflicht

Paragraph 10,

Der Unternehmer hat bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

§ 11

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen dem Finanzamt Österreich.
    Abweichend von Ziffer eins und 2 ist in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, jedenfalls das Finanzamt Österreich zuständig.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, (soweit nicht in Absatz 2, erfasst) und Ziffer 2, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  4. Absatz 4Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz 2, oder 3 genannten Fälligkeitstag.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 15 Abs. 25

Text

Vergütung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsEine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
    3. Ziffer 3
      eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  3. Absatz 3Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsWird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählung
      durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. Absatz 2Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 62, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, stattgefunden hat.
  2. Absatz 2Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

  1. Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

Text

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Ziffer 3, letzter Satz und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c und d sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. In diesen Fällen ist Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, nicht mehr anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 13, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Paragraphen eins,, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.
  10. Absatz 10Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.
  11. Absatz 11Paragraph 14 a, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr anzuwenden.
  12. Absatz 12Paragraph eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 4, Ziffer eins a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
  13. Absatz 13Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 a und 2b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2011 anzuwenden.
  14. Absatz 14Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, sind auf Vorgänge nach dem 28. Februar 2014 anzuwenden. Paragraph 6 a und Paragraph 8, Absatz 4, treten mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft. Bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, kann die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden.
  16. Absatz 16Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  17. Absatz 17Paragraph 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017,, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Vorschriften der Europäischen Union über die Einreihung der dort beschriebenen Fahrzeuge in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft Anmerkung, mit 28.7.2017 in Kraft getreten, vergleiche Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 26 ).
  18. Absatz 18Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 2, samt Entfall des Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz eins bis Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden.
  19. Absatz 19Paragraph 6, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 16, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden.
  20. Absatz 20Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, ist auch nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Jänner 2020 zugelassen waren. Dies gilt weiters für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, betreffend Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2020 im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen oder befreit waren.
  21. Absatz 21Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage angewendet werden.
  22. Absatz 22Auf Kraftfahrzeuge, deren CO2-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Artikel 27, der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, findet Paragraph 6, Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017, weiterhin Anwendung.
  23. Absatz 23Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 12 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 12 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 1. Mai 2022 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.
  26. Absatz 26Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. September 2022 in Kraft.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

erster Satz: Anwendungszeitraum ab 1.1.2020 vgl. § 15 Abs. 19

Text

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und hinsichtlich des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

Art. 9

Text

Artikel IX
Normverbrauchsabgabegesetz

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen 6 und 11, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 3, betreffen die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes)

  1. Ziffer 4
    Ziffer eins, ist erstmals auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden.
  2. Ziffer 5
    Ziffer 2, ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Art. 10

Text

Artikel X
Normverbrauchsabgabegesetz

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, zu den Paragraphen eins,, 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Das Normverbrauchsabgabegesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Anmerkung, Ziffer eins bis 3 betreffen die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes)
  1. Ziffer 4
    Ziffer eins bis 3 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *) anzuwenden.

_______________________________

*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.