Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Malaysia), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON MALAYSIA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 664/1990 (NR: GP XVII RV 1223 VV S. 142. BR: AB 3862 S. 530.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 27, Absatz 2, mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE REGIERUNG VON MALAYSIA

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
  2. Absatz 2Zu den Steuern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, gehören:
    1. Litera a
      in Malaysia:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer (income tax) sowie
      2. die
        Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);
      3. Sub-Litera, i, i
        die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (Entwicklungsteuer, development tax); und
      4. iii
        die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax) (im folgenden als „malaysische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Litera i
        die Einkommensteuer;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Körperschaftsteuer;
      3. iii
        die Aufsichtsratsabgabe; und
      4. Sub-Litera, i, v
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  3. Absatz 3Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Malaysia“ den malaysischen Bund und umfaßt die angrenzenden Hoheitsgewässer und das Gebiet des Festlandsockels und der darüberliegenden Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht Malaysias ausübt;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Malaysia oder Österreich;
    4. Litera d
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung als Steuersubjekte behandelt werden;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, malaysische Steuer oder österreichische Steuer;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
      1. Litera i
        natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
      2. Sub-Litera, i, i
        juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Körperschaften, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    10. Litera j
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Österreich den Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

Art. 4

Text

Artikel 4

Ansässige Person

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
    2. Litera b
      kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3. Litera c
      hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
    4. Litera d
      ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  3. Absatz 3Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5

Text

Artikel 5

Betriebstätte

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. Litera a
      einen Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte,
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Produkten, und
    7. Litera g
      eine Farm oder Plantage.
  3. Absatz 3Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
  4. Absatz 4Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Litera a
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Litera b
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Litera c
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Litera d
      eine feste Geschäftseinrichtung, die aus schließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Litera e
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
    6. Litera f
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
  5. Absatz 5Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit einer in diesem anderen Staat unterhaltenen Bauausführung oder Montage ausführt, deren Dauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres überschreitet.
  6. Absatz 6Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, als habe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn
    1. Litera a
      sie im erstgenannten Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen;
    2. Litera b
      sie im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Aufträge erfüllt.
  7. Absatz 7Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zur Gänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmen ausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter angesehen, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.

  8. Absatz 8Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Übereinkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Produkten. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.

Art. 7

Text

Artikel 7

Unternehmensgewinne

  1. Absatz einsGewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, Insoweit zum Abzug zugelassen, als sie der Betriebstätte sachlich zuzuordnen sind, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
  4. Absatz 4Fehlt es der zuständigen Behörde an ausreichenden Informationen zur Ermittlung des der Betriebstätte eines Unternehmens zuzurechnenden Gewinnes, so kann die Steuerschuld einer Person gemäß diesem Artikel - nach den Gesetzen dieses Staates von der Abgabenbehörde im Wege des Ermessens oder einer Schätzung bestimmt werden, vorausgesetzt, daß die Anwendung dieser Gesetze unter Berücksichtigung der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Informationen mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
  5. Absatz 5Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
  6. Absatz 6Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
  7. Absatz 7Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

  1. Absatz einsGewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert dieser Steuer vermindert.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Dividenden

  1. Absatz einsDividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, dürfen in Österreich nach dem Recht Österreichs besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
    1. Litera a
      5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
    2. Litera b
      10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  3. Absatz 3Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden zusätzlich zur Steuer auf das Einkommen der Gesellschaft erhoben wird. Dieser Absatz läßt die Bestimmungen des malaysischen Rechts unberührt, wonach die Steuer auf Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und von denen malaysische Steuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, unter Bezugnahme auf den im malaysischen Veranlagungsjahr, das dem Jahr der Dividendenzahlung unmittelbar folgt, gültigen Steuersatz angepaßt werden kann.
  4. Absatz 4Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
  5. Absatz 5Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  6. Absatz 6Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft an im anderen Staat nicht ansässige Personen gezahlten Dividenden besteuern, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften oder Gewinnen bestehen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Zinsen

  1. Absatz einsZinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die einem in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten zufließen, von der malaysischen Steuer befreit, wenn die Darlehens- oder sonstige Schuld, hinsichtlich der die Zinsen gezahlt werden, eine genehmigte Anleihe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des malaysischen Einkommensteuergesetzes 1967 ist.
  4. Absatz 4Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist die Regierung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Zinsen befreit, die der Regierung aus diesem anderen Staat zufließen.
  5. Absatz 5Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der Ausdruck „Regierung“
    1. Litera a
      im Falle Malaysias die Regierung von Malaysia und umfaßt
      1. Litera i
        die Regierungen der Staaten;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Gebietskörperschaften;
      3. iii
        die Körperschaften öffentlichen Rechts; und
      4. Sub-Litera, i, v
        die Bank Negara Malaysia;
    2. Litera b
      im Falle Österreichs die Republik Österreich einschließlich ihrer Gebietskörperschaften und umfaßt auch die „Österreichische Kontrollbank AG“.
  6. Absatz 6Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen.
  7. Absatz 7Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  8. Absatz 8Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
  9. Absatz 9Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

Lizenzgebühren

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
    1. Litera a
      10 vom Hundert des Bruttobetrags der in Absatz 3 Litera a, genannten Lizenzgebühren;
    2. Litera b
      15 vom Hundert des Bruttobetrags der in Absatz 3 Litera b, genannten Lizenzgebühren.
  3. Absatz 3Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die
    1. Litera a
      für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen;
    2. Litera b
      für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen oder von Urheberrechten an literarischen und künstlerischen Werken
    gezahlt werden.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  5. Absatz 5Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
  6. Absatz 6Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Absatz einsGewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
  3. Absatz 3Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Art. 14

Text

Artikel 14

Persönliche Dienste

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Artikel 15, 16, 17 und 18 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine solche im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige oder selbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die die Person, welche die Vergütungen zahlt, im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 15

Text

Artikel 15

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Art. 16

Text

Artikel 16

Künstler und Sportler

  1. Absatz einsUngeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen oder Gewinne, die für Tätigkeiten bezogen werden, die in einem Vertragsstaat ausgeübt werden, wenn der Aufenthalt in diesem Staat direkt oder indirekt zur Gänze oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützt wird.

Art. 17

Text

Artikel 17

Ruhegehälter und Renten

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Art. 18

Text

Artikel 18

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz einsa) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. Litera b
      Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem anderen Staat ansässig ist und
      1. Litera i
        ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
      2. Sub-Litera, i, i
        nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  2. Absatz 2Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwenden.

Art. 19

Text

Artikel 19

Studenten

  1. Absatz einsZahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

Art. 20

Text

Artikel 20

Lehrer und Forscher

  1. Absatz einsEine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person, die sich in diesem anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind, von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.

Art. 21

Text

Artikel 21

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

Art. 22

Text

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz einsIn Malaysia wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Gemäß dem Recht Malaysias betreffend die Anrechnung von Steuern anderer Staaten als Malaysia auf die malaysische Steuer wird die österreichische Steuer, die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von einer in Malaysia ansässigen Person von aus Österreich stammenden Einkünften erhoben wird, auf die malaysische Steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, angerechnet. Bestehen diese Einkünfte in Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der Stimmanteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird bei der Steueranrechnung auch jene österreichische Steuer berücksichtigt, die von dieser Gesellschaft in bezug auf das Einkommen erhoben wurde, aus dem die Dividenden gezahlt wurden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten malaysischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
    2. Litera b
      Im Sinne der Litera a, umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer“ nicht die Gewerbesteuer, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als dem Ertrag erhoben wird.
  2. Absatz 2In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Malaysia besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Darüber hinaus sind Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens der letztgenannten Gesellschaft maßgebenden Zeitpunkt am Grund- oder Stammkapital der die Dividenden zahlenden erstgenannten Gesellschaft mindestens zu 25 vom Hundert beteiligt ist, von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit, die von der die Dividenden empfangenden letztgenannten Gesellschaft erhoben wird.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 8, 11 und 12 und nach Artikel 21 in Malaysia besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Malaysia gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Malaysia bezogenen Einkünfte entfällt. Dies gilt auch für Dividenden (ausgenommen jene, die in Absatz 2 Litera a, behandelt werden), die unter Artikel 10 Absatz 3 fallen, und für Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen.
    3. Litera c
      Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Übereinkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
  3. Absatz 3Im Sinne des Absatzes 2 Litera b, umfaßt der Ausdruck „in Malaysia gezahlte Steuer“
    1. Litera a
      in bezug auf Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft bezogen werden, den Betrag der malaysischen Steuer, die geschuldet würde, wenn diese Einkünfte nicht auf Grund einer nach den malaysischen Gesetzen betreffend die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Malaysia in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen Fassung oder nach anderen Bestimmungen, die in Malaysia nachträglich in Abänderung oder Ergänzung dieser Gesetze eingeführt wurden und die im wesentlichen ähnlicher Art sind, von der Besteuerung ausgenommen oder steuerlich begünstigt wären, vorausgesetzt, daß die gemäß Absatz 3 gewährte Anrechnung auf die österreichische Steuer 40 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht über steigt;
    2. Litera b
      in bezug auf Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 3 anzuwenden ist, einen Betrag, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, die in Malaysia ohne die gemäß diesem Absatz gewährte Befreiung steuerpflichtig wären, nicht übersteigt.

Art. 23

Text

Artikel 23

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  2. Absatz 2Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  4. Absatz 4Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
    1. Litera a
      einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewahrt;
    2. Litera b
      Malaysia, in Malaysia nicht ansässigen österreichischen Staatsangehörigen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die nach dem im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen Recht nur malaysischen Staatsangehörigen, die nicht in Malaysia ansässig sind, gewährt werden.
  5. Absatz 5Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, den Genuß von Steuerbegünstigungen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Staat auf seine Staatsangehörigen zu beschränken, vorausgesetzt, daß diese Steuerbegünstigungen nicht Staatsangehörigen eines dritten Staates gewährt wurden.
  6. Absatz 6Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck „Besteuerung“ auf Steuern, für die das Übereinkommen gilt.

Art. 24

Text

Artikel 24

Verständigungsverfahren

  1. Absatz einsIst eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Steuerrecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Staates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
  2. Absatz 2Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Absatz 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen nicht behandelt sind.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 25

Text

Artikel 25

Informationsaustausch

  1. Absatz einsDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Art. 26

Text

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Art. 27

Text

Artikel 27

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDas Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kuala Lumpur ausgetauscht.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
    1. Litera a
      in Malaysia:
      hinsichtlich malaysischer Steuern für das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner 1988 beginnt, sowie für die folgenden Veranlagungsjahre;
    2. Litera b
      in Österreich:
      hinsichtlich österreichischer Steuern für das Steuerjahr, das am 1. Jänner 1987 beginnt, sowie für die folgenden Steuerjahre.

Art. 28

Text

Artikel 28

Kündigung

Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Malaysia:
    auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Veranlagungsjahre;
  2. Litera b
    in Österreich:
    auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Steuerjahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. September 1989, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens ist der englische Text maßgebend.