Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1989 (vgl. § 3)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
StF: BGBl. Nr. 55/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von Paragraph 2, umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Die gemäß Paragraph 2, erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.

Gewerbezweig

Durchschnittssatz

1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker

9,5

2. Bäcker

11,5

3. Binder, Korb- und Möbelflechter

8,8

4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger

8,7

5. Büromaschinenmechaniker

14,3

6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger

10,2

7. Chemischputzer

17,2

8. Dachdecker

10,8

9. Damenkleidermacher

8,9

10. Drechsler und Holzbildhauer

11,1

11. Elektroinstallateure

8,5

12. Elektromechaniker

12,5

13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art

9,2

14. Fleischer

5,2

15. Fliesenleger

8,3

16. Fotografen

14,4

17. Friseure

9,2

18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

14,3

19. Gärtner und Naturblumenbinder

9,7

20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure

10,2

21. Gemüsekonservenerzeuger

13,3

22. Gerber

12,8

23. Glaser

17,7

24. Graphisches Gewerbe

11,0

25. Hafner, Keramiker und Töpfer

12,2

26. Herrenkleidermacher

7,5

27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher

7,1

28. Kunststoffverarbeiter

12,4

29. Kraftfahrzeugmechaniker

16,2

30. Kürschner, Handschuhmacher

9,0

31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger

10,6

32. Maler, Anstreicher und Lackierer

11,9

33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger

8,3

34. Müller

10,1

35. Münzreinigungsbetriebe

20,7

36. Musikinstrumentenerzeuger

10,8

37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker

9,1

38. Optiker

10,8

39. Orthopädieschuhmacher

9,7

40. Radiomechaniker6

10,0

41. Schuhmacher

7,6

42. Sattler, Riemer

7,6

43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer

16,0

44. Spengler und Kupferschmiede

13,0

45. Steinmetzmeister

13,0

46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler

14,1

47. Tapezierer

7,6

48. Tischler

10,4

49. Uhrmacher

12,0

50. Wagner und Karosseriebauer

8,8

51. Wäscher

16,7

52. Zimmermeister

10,7

53. Zuckerbäcker

8,0

54. Zahntechniker

11,0

  1. Absatz 2,Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Absatz eins, angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.
  3. Absatz 4,Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (Paragraph eins,) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, Paragraph 4, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
  2. Ziffer 2
    Lohnaufwand (laut Lohnkonto, Paragraph 76, Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
  3. Ziffer 3
    Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
  4. Ziffer 4
    Absetzung für Abnutzung nach Paragraphen 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),
  5. Ziffer 5
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988),
Anmerkung, Ziffer 6 und Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,)
  1. Ziffer 8
    steuerfreier Betrag nach Paragraph 12, Absatz 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
  2. Ziffer 9
    steuerfreier Betrag nach Paragraph 14, Absatz 5, Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018,)
  1. Ziffer 11
    Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
  2. Ziffer 12
    abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1970, (laut Zahlungsbelegen),
  3. Ziffer 13
    Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.