Artikel 2
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1) erfolgte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989
in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.