Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Glücksspielgesetz, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG)
StF: BGBl. Nr. 620/1989 (NR: GP XVII RV 1067 AB 1139 S. 119. BR: AB 3760 S. 522.)

Änderung

BGBl. Nr. 344/1991 (NR: GP XVIII RV 69 AB 141 S. 30. BR: 4059 AB 4068 S. 542.)

BGBl. Nr. 23/1992 (NR: GP XVIII IA 255/A AB 362 S. 52. BR: AB 4204 S. 548.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 695/1993 (NR: GP XVIII IA 554/A AB 1172 S. 131. BR: 4638 AB 4630 S. 574.)

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 747/1996 (NR: GP XX RV 368 AB 479 S. 47. BR: AB 5319 S. 619.)

BGBl. I Nr. 69/1997 (NR: GP XX RV 680 AB 747 S. 77. BR: 5461 AB 5480 S. 628.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 90/1998 (NR: GP XX IA 710/A AB 1245 S. 130. BR: AB 5699 S. 642.)

BGBl. I Nr. 158/1999 (NR: GP XX RV 1854 AB 2052 S. 179. BR: AB 6026 S. 657.)

BGBl. I Nr. 59/2001 (NR: GP XXI RV 590 AB 603 S. 71. BR: 6363 AB 6380 S. 678.)

BGBl. I Nr. 156/2002 (NR: GP XXI AB 1286 S. 115. BR: AB 6762 S. 691.)

BGBl. I Nr. 35/2003 (NR: GP XXII RV 32 AB 67 S. 12. BR: 6778 AB 6785 S. 696.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 125/2003 (NR: GP XXII AB 297 S. 38. BR: AB 6908 S. 703.)

BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

BGBl. I Nr. 105/2005 (NR: GP XXII IA 652/A AB 1043 S. 116. BR: 7334 AB 7367 S. 724.)

BGBl. I Nr. 143/2005 (NR: GP XXII IA 725/A AB 1172 S. 127. BR: 7431 AB 7403 S. 728.)

BGBl. I Nr. 145/2006 (NR: GP XXII IA 844/A AB 1589 S. 160. BR: AB 7633 S. 737.)

BGBl. I Nr. 126/2008 (NR: GP XXIII IA 837/A AB 649 S. 68. BR: 7983 AB 8009 S. 759.)

[CELEX-Nr.: 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 141/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 37/2010 (NR: GP XXIV RV 661 AB 740 S. 67. BR: 8312 AB 8316 S. 785.)

BGBl. I Nr. 54/2010 (NR: GP XXIV RV 658 AB 783 S. 69. BR: AB 8333 S. 786.)

BGBl. I Nr. 73/2010 (NR: GP XXIV RV 657 AB 784 S. 69. BR: AB 8360 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 76/2011 (NR: GP XXIV RV 1212 AB 1320 S. 114. BR: 8524 AB 8558 S. 799.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 69/2012 (VfGH)

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 110/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 167/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)

BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 99/2020 (NR: GP XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

BGBl. I Nr. 187/2022 (NR: GP XXVII AB 1777 S. 183. BR: AB 11117 S. 947.)

BGBl. I Nr. 3/2023 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 materiell derogiert durch § 59

Text

ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel I

  1. Absatz einsAbschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Konzession nach Abschnitt römisch eins Paragraph 14, Absatz eins und die Spielbedingungen nach Abschnitt römisch eins Paragraph 16, Absatz 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner, 1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.
  3. Absatz 3Mit 1. Jänner 1990 tritt das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1963,, 171/1965, 58/1969, 226/1972, 407/1974, 626/1976, 98/1979, 646/1982, 452/1984, 292/1986 und 376/1989 außer Kraft.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, tritt der Paragraph 20 j, Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,, mit 30. Juni 1991 außer Kraft.
  5. Absatz 5Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine durch Absatz 3, aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
  6. Absatz 6Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des Konzessionärs nach Abschnitt römisch eins Paragraph 14, die ihm bis zum 31. Dezember 1989 auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.
  7. Absatz 7Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann dem Konzessionär Daten ihrer Vertriebsstellen übertragen.

Art. 2

Text

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.

§ 1

Text

Abschnitt I
Glücksspielgesetz

Allgemeiner Teil

Glücksspiele

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. Absatz 2Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.

§ 2

Text

Ausspielungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAusspielungen sind Glücksspiele,
    1. Ziffer eins
      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
    2. Ziffer 2
      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
    3. Ziffer 3
      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
  2. Absatz 2Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
    Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
  3. Absatz 3Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann das Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Finanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
  4. Absatz 4Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 3

Text

Glücksspielmonopol

Paragraph 3,

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4

Text

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGlücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
      1. Litera b
        nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
  3. Absatz 3Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
  4. Absatz 4Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
  5. Absatz 5Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.
  6. Absatz 6Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
    3. Ziffer 3
      die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Ziffer eins, nicht übersteigt und
    4. Ziffer 4
      die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
    Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.
    Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Österreich in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

§ 5

Text

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsLandesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
    1. Ziffer eins
      in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
    2. Ziffer 2
      in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

    Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

  2. Absatz 2Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
    1. Ziffer eins
      eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
    4. Ziffer 4
      ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
    6. Ziffer 6
      eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
    7. Ziffer 7
      ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4,, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
    8. Ziffer 8
      eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
  3. Absatz 3Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
  4. Absatz 4Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
    1. Litera a
      für Automatensalons:
    2. Ziffer eins
      die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;
      1. Ziffer 2
        die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
      2. Ziffer 3
        die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
      3. Ziffer 4
        die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
      4. Ziffer 5
        das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
      5. Ziffer 6
        die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
      6. Ziffer 7
        die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
      7. Ziffer 8
        die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
      8. Ziffer 9
        die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
    3. Litera b
      bei Einzelaufstellung:
      1. Ziffer eins
        die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
      2. Ziffer 2
        die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;
      3. Ziffer 3
        die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
      4. Ziffer 4
        die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
      5. Ziffer 5
        das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
      6. Ziffer 6
        die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
  5. Absatz 5Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
    1. Litera a
      wenn in Automatensalons zumindest
      1. Ziffer eins
        die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
      2. Ziffer 2
        die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
      3. Ziffer 3
        jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
      4. Ziffer 4
        keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
      5. Ziffer 5
        eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
      6. Ziffer 6
        keine Jackpots ausgespielt werden und
      7. Ziffer 7
        nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
    2. Litera b
      wenn in Einzelaufstellung zumindest
      1. Ziffer eins
        die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
      2. Ziffer 2
        die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
      3. Ziffer 3
        jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
      4. Ziffer 4
        keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
      5. Ziffer 5
        eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
      6. Ziffer 6
        keine Jackpots ausgespielt werden und
      7. Ziffer 7
        das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
  6. Absatz 6Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz eins,, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2,, 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG vorzusehen.
  7. Absatz 7Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
    1. Ziffer eins
      eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
    3. Ziffer 3
      eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
    4. Ziffer 4
      eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
    5. Ziffer 5
      eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an das Finanzamt Österreich über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
    6. Ziffer 6
      eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23 ;,
    7. Ziffer 7
      eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich in Aufsichtsangelegenheiten;
    8. Ziffer 8
      dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
    9. Ziffer 9
      die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b,, 51 sowie 56 Absatz eins, GSpG;
    10. Ziffer 10
      eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
  8. Absatz 8Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.
  9. Absatz 9Paragraph 19, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß für Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Wettunternehmer sowie deren Beschäftigte.

§ 6

Text

Bestimmte Lotterien

Lotto

Paragraph 6,

Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

§ 7

Text

Toto

Paragraph 7,

Das Toto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

§ 8

Text

Zusatzspiel

Paragraph 8,

Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit anderen einem Konzessionär übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

§ 9

Text

Sofortlotterien

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.
  2. Absatz 2Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten über die Gewinnchancen von Symbolen oder Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen Gewinn erlangen können.

§ 10

Text

Klassenlotterie

Paragraph 10,

Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.

§ 11

Text

Zahlenlotto

Paragraph 11,

Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Einsatzes.

§ 12

Text

Nummernlotterien

Paragraph 12,

Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.

§ 12a

Text

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsElektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Finanzamtes Österreich erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
    2. Ziffer 2
      Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
    3. Ziffer 3
      Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
    4. Ziffer 4
      Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.
    Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
  3. Absatz 3Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz 3, und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des Paragraph 14, angeboten werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Finanzamt Österreich dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann das Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Finanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b,

Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.

§ 13

Text

Mehrstufige Ausspielungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
  2. Absatz 2Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

§ 14

Text

Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
  2. Absatz 2Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Absatz 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
    2. Ziffer 2
      die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
    3. Ziffer 3
      die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
    4. Ziffer 4
      die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins bis 5 liegen;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des Paragraph 31 b, Absatz 7, fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;
    6. Ziffer 6
      die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
    7. Ziffer 7
      vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

    Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

  4. Absatz 4Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;
    2. Ziffer 2
      die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
  6. Absatz 6Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Absatz 2, Ziffer 7, zu entscheiden. Solange eine nach Absatz eins, erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Absatz eins, nicht erteilt werden. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach Paragraph 14, nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
  7. Absatz 7Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich
    1. Ziffer eins
      dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
    3. Ziffer 3
      die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.

§ 15

Text

Beteiligungen des Konzessionärs

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß Paragraph 244, UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.
  2. Absatz 2Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

§ 16

Text

Spielbedingungen und Vertrieb

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer eins, Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Finanzamtes Österreich bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze;
    5. Ziffer 5
      die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.
  3. Absatz 3In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
  4. Absatz 4In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
  5. Absatz 5In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      die Wettarten und das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
    5. Ziffer 5
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
  6. Absatz 6In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
  7. Absatz 7In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
  8. Absatz 8In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Einsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Einsätze bzw. das Verhältnis des Einsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
  9. Absatz 9Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
  10. Absatz 10Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des Paragraph 13, sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.
  11. Absatz 11Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist Paragraph 13, des Staatsdruckereigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.
  12. Absatz 12Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
  13. Absatz 13Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
  14. Absatz 14Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Absatz 2, sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;
    2. Ziffer 2
      Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. Ziffer 3
      Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      begünstigte Invalide im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
    Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

§ 17

Text

Konzessionsabgabe

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 3, Ziffer 7, genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind.
  3. Absatz 3Die Konzessionsabgabe beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach § 8 für die ersten 400 Millionen Euro
      18,5 vH;
      für alle weiteren Beträge ...........
      27,5 vH;
    2. Ziffer 2
      für Sofortlotterien ...................
      17,5 vH;
    3. Ziffer 3
      für die Klassenlotterie ..................
      2 vH;
    4. Ziffer 4
      für das Zahlenlotto ..................
      27,5 vH;
    5. Ziffer 5
      für Nummernlotterien ..............
      17,5 vH;
    6. Ziffer 6
      für Bingo und Keno .................
      27,5 vH;
    7. Ziffer 7
      für Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach § 12a Abs. 2 ............
      40 vH.
  4. Absatz 4Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt Österreich zuständig. Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt Österreich eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
  6. Absatz 6Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach Paragraph 57, für die durchgeführten Glücksspiele.
  7. Absatz 7Der Konzessionär sorgt für die generelle mediale Unterstützung. Zur Erlangung dieser medialen Unterstützungsleistungen kann der Konzessionär privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Medienpartnern sowie gemeinnützigen Organisationen abschließen.

§ 18

Text

Beteiligungsverhältnisse

Paragraph 18,
  1. Absatz einsJeder, der beschlossen hat, eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Konzession nach Paragraph 14, innehat, direkt oder indirekt zu erwerben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde, oder der Konzessionär sein Tochterunternehmen würde, hat dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie Nachweise nach Absatz 3, über sich und den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG anzuschließen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Diesfalls kann die Anzeige durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesminister für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG des Konzessionärs (Paragraph 14,) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 135 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.
  6. Absatz 6Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Absatz eins, ist Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 133 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.

§ 19

Text

Aufsicht

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Absatz eins, beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 76, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
  4. Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Konzessionär hat den öffentlichen Notar nach Paragraph 16, Absatz 10 und 11 spätestens zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach vorheriger Anzeige der beabsichtigten Bestellung an das Finanzamt Österreich für das folgende Kalenderjahr zu bestellen. Der bestellte öffentliche Notar hat dem Finanzamt Österreich bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er bestellt wurde, über die Ergebnisse seiner Überprüfungen zu berichten. Das Finanzamt Österreich kann die Bestellung nach dem ersten Satz untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Aufsicht und Überwachung durch den zur Bestellung vorgesehenen öffentlichen Notar nicht gewährleistet erscheint.
  6. Absatz 6Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.
  7. Absatz 7Das Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich hat
    1. Ziffer eins
      die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.

§ 20

Text

Sportförderung

Paragraph 20,

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den Paragraphen 6 bis 13 Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 120 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach Paragraph 14, zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2024, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach Paragraph 14, im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

§ 21

Text

Spielbanken

Konzession

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.
  2. Absatz 2Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Absatz 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
    2. Ziffer 2
      die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden;
    3. Ziffer 3
      die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock);
    4. Ziffer 4
      die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins bis 5 liegen;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des Paragraph 31 b, Absatz 7, fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;
    6. Ziffer 6
      die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie
    7. Ziffer 7
      vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen.

    Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 31, der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

  4. Absatz 4Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Absatz 5Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Absatz eins, erteilt werden.
  6. Absatz 6Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Absatz 2, Ziffer 7, zu entscheiden.
  7. Absatz 7Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
    2. Ziffer 2
      die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
      diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 ;,
    5. Ziffer 5
      die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
    6. Ziffer 6
      eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
  8. Absatz 8Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Absatz 7, Ziffer 3, erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.
  9. Absatz 9Der Konzessionär hat dem Finanzamt Österreich für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Finanzamt Österreich den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann das Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Finanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.
  11. Absatz 11Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach Paragraph 21, nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich

  1. Ziffer eins
    dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  3. Ziffer 3
    die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

§ 24

Text

Beteiligungen des Konzessionärs

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen (Paragraph 15, Absatz eins,) des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird. Qualifizierte Beteiligungen außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind in einer dieser Bestimmung entsprechenden Weise zu halten.
  2. Absatz 2Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.

§ 25

Text

Spielbankbesucher

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Besuch der Spielbank ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die Spielbankleitung hat ihre Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht zu schulen.
  3. Absatz 3Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).
      Anmerkung, Litera a und b aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,)
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,)
    1. Litera a
      durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.
    2. Litera b
      Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
    3. Litera c
      Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimums vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
    Verletzt die Spielbankleitung die vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.
    Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
  4. Absatz 4Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
  5. Absatz 5Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

§ 26

Text

Besuchs- und Spielordnung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
    3. Ziffer 3
      die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
  2. Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Finanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

§ 27

Text

Arbeitnehmer des Konzessionärs

Paragraph 27,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

  1. Absatz 2Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Absatz 3,) gewähren.
  2. Absatz 3Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
  3. Absatz 4Die Aufteilung der Cagnotte (Absatz 3,) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.

§ 28

Text

Spielbankabgabe

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Finanzamtes Österreich von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Finanzamt Österreich festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
  3. Absatz 3Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

§ 29

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Spielbankabgabe ist am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.
  2. Absatz 2Bis zum in Absatz eins, genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt Österreich, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,)

§ 30

Text

Beteiligungsverhältnisse

Paragraph 30,
  1. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 4Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesministers für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  4. Absatz 5Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG des Konzessionärs (Paragraph 21,) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 130 bis 135 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.
  5. Absatz 6Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Absatz eins, ist Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 133 und Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.

§ 31

Text

Aufsicht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; das Finanzamt Österreich kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich das Finanzamt Österreich zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Absatz eins, bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 76, BWG in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
  4. Absatz 4Das Finanzamt Österreich kann im Rahmen seines Aufsichtsrechtes Bescheide erlassen.
  5. Absatz 5Das Finanzamt Österreich hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich hat
    1. Ziffer eins
      die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.

§ 31a

Text

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 31 a,

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

§ 31b

Text

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach Paragraphen 14 und 21 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen nach diesem Bundesgesetz unverzüglich Folge leisten zu können.
  3. Absatz 3Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach Paragraphen 5,, 14 und 21.
  4. Absatz 4Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach Paragraph 14 und der Bewilligungsinhaber nach Paragraph 5, Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.
  5. Absatz 5Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 finden die Bestimmungen der Paragraphen 131 b und 132a BAO keine Anwendung.
  6. Absatz 6Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den Paragraphen 14,, 21 und 56 Absatz 2,, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat das Finanzamt Österreich die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; das Finanzamt Österreich hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Das Finanzamt Österreich hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
  7. Absatz 7Unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär (Paragraphen 14 und 21) nur ausüben, wer die in Ziffer eins bis 4 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt und wenn die Geschäftsleitung die in Ziffer 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte dem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Konzession erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. Ziffer 3
      der Geschäftsleiter auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften der Konzession sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Konzessionärs ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
    4. Ziffer 4
      gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Konzessionärs im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 3 vorliegen; dies ist durch die Glücksspielaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb des Konzessionärs aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Konzessionärs zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    7. Ziffer 7
      mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
    8. Ziffer 8
      der Konzessionär mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist.
  8. Absatz 8Unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes bei einem Konzessionär (Paragraphen 14 und 21) nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Aufsichtsratsmitglied maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      das Aufsichtsratsmitglied verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Aufsichtsratsmitglied ergeben;
    3. Ziffer 3
      das Aufsichtsratsmitglied ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für den betreffenden Konzessionär angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts voraus;
    4. Ziffer 4
      gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, keine Ausschließungsgründe als Aufsichtsratsmitglied im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Behörden des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
  9. Absatz 9Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Finanzamt Österreich Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Absatz 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Finanzamtes Österreich unter Bescheinigung der in Absatz 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Absatz 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann das Finanzamt Österreich den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.

§ 31c

Text

Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben Paragraph 8, Absatz eins bis 4 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Konzessionäre nach Paragraph 21, haben:
    1. Ziffer eins
      stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 2, Ziffer 14, FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 FM-GwG anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Spielbanken nach Paragraph 21, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Konzessionär nach Paragraph 14, hat:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 13 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden und über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der Aufsichtsbehörde vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des Paragraph 22, FM-GwG);
    2. Ziffer 2
      wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Bestimmten Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 und Paragraph 12 b, sowie Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, kein geringes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 9 a, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden; die Anlagen römisch eins bis römisch III des FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      auf Elektronische Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz 2, die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den Paragraphen 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat ein Hinweisgebersystem im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins bis 3 FM-GwG (Schutz von Hinweisgebern) zu errichten und kann dabei im Verordnungsweg nähere Details festlegen.

§ 32

Text

Lotterien ohne Erwerbszweck

Sonstige Nummernlotterien

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
    1. Ziffer eins
      Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
    2. Ziffer 2
      Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
    3. Ziffer 3
      gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

§ 33

Text

Tombolaspiele

Paragraph 33,
  1. Absatz einsTombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
    2. Ziffer 2
      Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
    3. Ziffer 3
      Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
    4. Ziffer 4
      Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
    5. Ziffer 5
      Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
    6. Ziffer 6
      Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).

§ 34

Text

Glückshäfen

Paragraph 34,

Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.

§ 35

Text

Juxausspielungen

Paragraph 35,

Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.

§ 36

Text

Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32,), Tombolaspielen (Paragraph 33,), Glückshäfen (Paragraph 34,) und Juxausspielungen (Paragraph 35,) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 15 000 Euro an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht Erwerbszwecke verfolgt werden;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit höherem Spielkapital sowie von sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der Paragraphen 34, ff der BAO im Inland dienen und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohls gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich kann im Interesse der Sicherstellung einer gemeinnützigen Mittelverwendung die näheren inhaltlichen Bedingungen für die Übertragung des Rechts zur Durchführung von Lotterien ohne Erwerbszweck regeln und Höchstgrenzen für die Verwaltungskosten festsetzen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist das Finanzamt Österreich zuständig.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
  3. Ziffer 3
    der Antragsteller die Richtigkeit der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung und die widmungsgemäße Verwendung ihres Reinertrages von einem öffentlichen Notar überprüfen ließ und hiefür einen Kontrollvermerk erhalten hat,
  4. Ziffer 4
    die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
  5. Ziffer 5
    seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) öffentlich angekündigt werden.

§ 40

Text

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDas Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)

§ 41

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsFür Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien ist der Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf von Loszetteln nur während der Dauer der Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer eines Monats.
  2. Absatz 2Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der Konzessionär nach Paragraph 14 und dessen Vertragspartner, Tabaktrafiken und Kreditinstitute berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt werden.

§ 42

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.
  2. Absatz 2Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.
  3. Absatz 3Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Enthalten die Spielbedingungen keine näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.

§ 44

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDas Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

§ 45

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsBei Tombolaspielen sind die Ziehung aus Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination sowie allfällige Sonderverlosungen (Absatz 2,) vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorganes (Paragraph 46,) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in gleicher Weise bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für die Kombination vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern.

§ 46

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsZum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.
  2. Absatz 2Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2022,, zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 47

Text

Paragraph 47,
  1. Absatz einsEntsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (Paragraph 46,) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
  2. Absatz 2Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (Paragraph 36,) aus den im Absatz eins, angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Absatz eins,) behoben wurden.
  3. Absatz 3Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.

§ 48

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrages einer Lotterie ohne Erwerbszweck binnen dreier Monate nach der Ziehung eine Abrechnung zu erstellen. Die Gebarung der Lotterie ohne Erwerbszweck ist von einem vom Veranstalter bestellten öffentlichen Notar auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Prüfung hat auch die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides zu umfassen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, bestellten öffentlichen Notare haben der Bewilligungsbehörde bei sonstigen Nummernlotterien innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen innerhalb von vier Monaten nach der Ziehung über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, schriftlich zu berichten. Im Fall von Beanstandungen ist innerhalb der vorgenannten Fristen auch dem Finanzamt Österreich zu berichten.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

§ 50

Text

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
  2. Absatz 2Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des Paragraph eins, Absatz 3, hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich.
  3. Absatz 3Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
  4. Absatz 4Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
  5. Absatz 5Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52,, 53 und 54 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
  6. Absatz 6Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  8. Absatz 8Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist der Bundesminister für Finanzen davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach Paragraph 168, StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Absatz 5 bis 8) mit Verordnung regeln.
  10. Absatz 10Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
  11. Absatz 11Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.

§ 51

Text

Spielgeheimnis

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. Ziffer 5
      in Fällen des Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
    7. Ziffer 7
      in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54.

§ 52

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsEs begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
    2. Ziffer 2
      wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
    3. Ziffer 3
      wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
    5. Ziffer 5
      wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
    6. Ziffer 6
      wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
    7. Ziffer 7
      wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 18, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,)
    1. Ziffer 9
      wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
    2. Ziffer 10
      wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
    3. Ziffer 11
      wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
  2. Absatz 2Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
  5. Absatz 5Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession nach diesem Bundesgesetz erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.

§ 52a

Text

Erhöhte Beugestrafe

Paragraph 52 a,

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.

§ 52b

Text

Pflichtverletzungen

Paragraph 52 b,
  1. Absatz einsWer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wenn es sich bei der Verletzung einer der in Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

§ 52c

Text

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 52 c,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 52 b, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins bis zu 60 000 Euro und bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 52 b, Absatz 2 bis zu 1 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit das Finanzamt Österreich die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat es diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 52d

Text

Verlängerung der Verjährung

Paragraph 52 d,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

§ 52e

Text

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 52 e,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt Österreich Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 52f

Text

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 52 f,

Die vom Finanzamt Österreich gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 53

Text

Beschlagnahmen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht besteht, dass
      1. Litera a
        mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
      2. Litera b
        durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
    2. Ziffer 2
      fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
    3. Ziffer 3
      fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
  2. Absatz 2Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
  4. Absatz 4Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.

§ 54

Text

Einziehung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsGegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
  2. Absatz 2Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
  4. Absatz 4Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

§ 55

Text

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

Paragraph 55,
  1. Absatz einsBeschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
  2. Absatz 2Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
  3. Absatz 3Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

§ 56

Text

Zulässige Werbung

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
  2. Absatz 2Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch das Finanzamt Österreich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Finanzamt Österreich nachgewiesen hat, dass
    1. Ziffer eins
      die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
    2. Ziffer 2
      die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
    Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch das Finanzamt Österreich untersagt werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.

§ 56a

Text

Betriebsschließung

Paragraph 56 a,
  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, daß im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, daß eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stillegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, daß der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
  3. Absatz 3Über eine Verfügung nach Absatz eins, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
  4. Absatz 4In einem Bescheid nach Absatz 3, können auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
  5. Absatz 5Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6Die Bescheide gemäß Absatz 3, treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
  7. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 56b

Text

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 56 b,

In Verfahren nach den Paragraphen 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 57

Text

GLÜCKSSPIELABGABEN

Glücksspielabgaben

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAusspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 17, Absatz 2, an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
  2. Absatz 2Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  3. Absatz 3Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Absatz 4, – 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  4. Absatz 4Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählung
      im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählung
      im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  5. Absatz 5Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  6. Absatz 6Von der Glücksspielabgabe befreit sind
    1. Ziffer eins
      Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,,
    2. Ziffer 2
      Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,
    3. Ziffer 3
      die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des Paragraph 4, Absatz 3 bis 6.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

§ 58

Text

Ermäßigte Glücksspielabgabe

Paragraph 58,
  1. Absatz einsVerlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach Paragraphen 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
  2. Absatz 2Die Glücksspielabgabe nach Absatz eins, ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach Paragraphen 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt Österreich über dessen Aufforderung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.

§ 59

Text

Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht in den Fällen der Paragraphen 57 und 58:
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Paragraph 58, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
  2. Absatz 2Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 sind
    1. Ziffer eins
      bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 57 :,
      • Strichaufzählung
        der Konzessionär (Paragraph 17, Absatz 6,) oder der Bewilligungsinhaber (Paragraph 5,);
      • Strichaufzählung
        bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Absatz 5,) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
    2. Ziffer 2
      bei einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 58, der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in Paragraph 58, genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
  3. Absatz 3Die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach Paragraph 58, Absatz 3, haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Paragraph 29, Absatz 3, über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  4. Absatz 4Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
    1. Litera a
      derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
    2. Litera b
      bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Absatz 5,).
  5. Absatz 5Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
  6. Absatz 6Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der Paragraphen 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des Paragraph 16, Absatz 3, des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
  7. Absatz 7Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (Paragraph 26, Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Paragraph 58, Absatz 3,) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Absatz 2, Ziffer eins,) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Absatz 4, Litera a,), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.

§ 59a

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsFür Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den Paragraphen 14 und 21 sowie
    2. Ziffer 2
      100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den Paragraphen 14 und 21.
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
  3. Absatz 3Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, durch den vom Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der Paragraphen 9,, 11 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 14 sowie die Paragraphen 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
  5. Absatz 5Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

§ 60

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 16,, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991, sowie der Entfall des Paragraph 5, treten mit 1. April 1991 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die Paragraphen 40, Absatz 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 17, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1992, ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, 15 Absatz eins und 2, 15a, 21 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, 24 Absatz eins und 2, 24a, 25 Absatz 4 und 5, 31a, 52 Absatz eins, Ziffer 7,, 53 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 55 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1993,, treten mit 1. November 1993, die Paragraphen 19, Absatz 4 und 31 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1993,, mit 1. Jänner 1994 sowie Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1993,, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 2, Absatz 4,, 4 Absatz 3,, 52a, 53, 54, 55 Absatz eins und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 56 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 17, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 12a, 12b, 14 Absatz eins,, 14 Absatz 2, Ziffer 3,, 16 Absatz 7 und 8, 17 Absatz 3,, 19 Absatz eins,, 21 Absatz 2, Ziffer 3,, 29 Absatz 3,, 31 Absatz eins und 46 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 1997, treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 20, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 52 a,, Paragraph 56, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 25, Absatz eins und 6 bis 8, Paragraph 25 a,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  20. Absatz 20Die Änderungen in Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 und Paragraph 56, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  21. Absatz 21Die Änderungen in Paragraph 12 a und in Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  22. Absatz 22Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2008/522/A) und nach am 23. Februar 2009 abgelaufener Sperrfirst des Artikel 8, RL 98/34/EG treten alle anderen Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraphen 57 bis 59 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 20, in der Fassung dieses Bundesgesetzes kommt erstmals für das Kalenderjahr 2011 zur Anwendung.
  23. Absatz 23Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an die Bundesfinanzverwaltung (Paragraph 49, Absatz eins, BAO) übertragen.

    Anmerkung, Absatz 24, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2013,)

  24. Absatz 25Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Artikel 8, RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des Paragraph 12 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für Paragraph 12 a, Absatz 2, dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
    2. Ziffer 2
      Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31 a, tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Paragraph 31 a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 57 und die Änderung in Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 57, Absatz 3, tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.
    5. Ziffer 5
      Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.
    6. Ziffer 6
      Die Änderungen in Paragraph 17, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  25. Absatz 26Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt.
  26. Absatz 27Dem Bundesministerium für Finanzen sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes von den zuständigen Landesbehörden die Standortbewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.
  27. Absatz 28Die Änderungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  28. Absatz 29Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. September 2011 in Kraft und sind auf Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, (Einsatz) anzuwenden, deren Spielvertrag ab dem 1. September 2011 zustande kommt.
  29. Absatz 30Paragraph 50, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  30. Absatz 31Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  31. Absatz 32Paragraph 50, Absatz eins,, 5 und 7, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 56 b und Paragraph 59 a, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 52, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 33, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  32. Absatz 34Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 52,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  33. Absatz 35Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz eins und 6, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins und 4, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 56, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  34. Absatz 36Paragraph 2, Absatz 4, ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
  35. Absatz 37Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 56 b und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 60, Absatz 26 und 36 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 22 und Paragraph 60, Absatz 33, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  36. Absatz 38Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins bis 6, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins bis 6, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 31 b, Absatz 6 bis 9, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 7,, Paragraph 52 a und Paragraph 56 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 7 und 8, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 5 und 6, Paragraph 31 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 57, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 25 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
  37. Absatz 39Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 61, Ziffer eins, sowie die Überschriften vor Paragraph 15 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  38. Absatz 40Paragraph 18, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
  39. Absatz 40Paragraph 5, Absatz 6 und 9, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und 7, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und 5, Paragraph 31 c, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraphen 52 b bis 52f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  40. Absatz 41Die Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5 und 7, Paragraph 12 a, Absatz 2,, 4, Paragraph 14, Absatz eins,, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 19, Absatz eins,, 4 bis 8, Paragraph 21, Absatz eins,, 3, 6 und 9 bis 11, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 31 b, Absatz eins,, 2, 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2,, 3, 5, 6 und 8, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e,, Paragraph 52 f,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 56 b,, Paragraph 57, Absatz 4 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 59 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 60, Absatz 23 und Paragraph 61, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  41. Absatz 42Paragraph 50, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  42. Absatz 43Paragraph 50, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  43. Absatz 44Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 4,,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 49,,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zu den Paragraphen 5,, 12a, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 29, 30, 31, 31b, 31c, 42, 46, 50, 51, 52, 52a, 56a und 57, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 18 und 30, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 90.