(2)Absatz 2Wenn es sich bei der Verletzung einer der in § 31c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei der Verletzung einer der in Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.