Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Scheidemünzengesetz 1988, Fassung vom 09.06.2005

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz 1988)
StF: BGBl. Nr. 597/1988 (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)

§ 1

Text

Münze Österreich Aktiengesellschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsübergang gemäß Absatz eins, tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  3. Absatz 3,Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch gemäß Absatz eins, ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß Paragraphen 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.
  4. Absatz 4,Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.
  6. Absatz 6,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, keine Rückstellungen zu bilden.

§ 4

Text

Bundesaufsicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der Münze Österreich Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechts bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung ist hierauf sinngemäß anzuwenden.

§ 5

Text

Personalrechtliche Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Bediensteten des Bundes, die am 31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt beschäftigt waren, gilt ab 1. Jänner 1989 folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt an; die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen;
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete werden Arbeitnehmer der Münze Österreich Aktiengesellschaft; die am 31. Dezember 1988 bestehenden Rechte bleiben ihnen gewahrt.
  2. Absatz 2,Dienststelle für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beamten ist das bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtende Amt. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes der Münze Österreich Aktiengesellschaft ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Beamten haben Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Münze Österreich Aktiengesellschaft, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären. Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.
  4. Absatz 4,Forderungen des Bundes, die zum 31. Dezember 1988 gegenüber den Beamten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bestehen, gehen nicht auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft über; Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind dem Bund von der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu refundieren.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat an den Bund ab dem 1. Jänner 1989 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, dem bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu errichtenden Amt angehörenden Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.
  2. Absatz 2,Überweisungsbeträge, die ab dem 1. Jänner 1989 von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sind dem Bund in voller Höhe zu überweisen.
  3. Absatz 3,Aktivbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Absatz eins, erforderlich sind.

§ 7

Text

Steuerrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer vom Ertrag, der Vermögensteuer und vom Erbschaftssteueräquivalent befreit.
  2. Absatz 2,Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
  3. Absatz 3,Schriften und Abhandlungen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 erforderlich sind, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  4. Absatz 4,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8

Text

Scheidemünzen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2, EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von
      1. Litera a
        der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
      2. Litera b
        von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
    2. Ziffer 2
      Sammlermünzen gemäß Paragraph 12, und
    3. Ziffer 3
      Schilling- und Groschen-Münzen.
  2. Absatz 2,Scheidemünzen gemäß Absatz eins, sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, gesetzliche Zahlungsmittel. Paragraph 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
    2. Ziffer 2
      von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
    3. Ziffer 3
      von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon Scheidemünzen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, jedoch nur bis zu zehn Stück und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro,
    angenommen werden.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und in Umlauf zu bringen.
  6. Absatz 6,Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Absatz 2, des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.
  7. Absatz 7,Scheidemünzen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      den Ausgabetag;
    2. Ziffer 2
      den Nennwert;
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
    4. Ziffer 4
      die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Absatz 2, EG-Vertrag notwendig wird. Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, wenn dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
    2. Ziffer 2
      Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
    3. Ziffer 3
      die Einlieferungsstellen.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Absatz 2, endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.
  4. Absatz 4,Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, für die nach den nationalen Regeln des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.
  5. Absatz 5,Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffenden Mitgliedstaates, die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur Umwechslung gemäß Absatz 4, bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen Nationalbank zu enthalten.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Für Sammlermünzen gemäß Paragraph 12, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich Aktiengesellschaft ausgeprägte
    1. Ziffer eins
      auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,
    2. Ziffer 2
      Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, die auf Grund besonderer Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben werden und
    3. Ziffer 3
      auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.
  2. Absatz 2,Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.
  3. Absatz 3,Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Absatz eins, selbst in Umlauf zu bringen.
  5. Absatz 5,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Scheidemünzen, deren Gewicht oder Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel, sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften und der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum Umtausch auf deren Kosten einzureichen.
  2. Absatz 2,Scheidemünzen, die auf andere Weise als durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren haben oder sonst auffallend verändert wurden, deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet.

§ 15

Text

Handelsmünzen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, folgende Sorten von Handelsmünzen auszuprägen:
    1. Ziffer eins
      Die in Artikel römisch neun des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten Dukaten;
    2. Ziffer 2
      die im Gesetz über die Einführung neuer Goldmünzen, RGBl. Nr. 22 aus 1870,, bezeichneten Goldmünzen zu 8 und 4 Gulden;
    3. Ziffer 3
      die in Artikel römisch vier des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, genannten Landesgoldmünzen zu 20 und zu 10 Kronen;
    4. Ziffer 4
      die im Gesetz betreffend die Ausprägung von Hundertkronenstücken und die weitere Ausprägung von Fünfkronenstücken, RGBl. Nr. 201 aus 1907,, genannten Landesgoldmünzen zu 100 Kronen;
    5. Ziffer 5
      den im Artikel römisch 22 des Gesetzes womit die Kronenwährung festgestellt wird, RGBl. Nr. 126 aus 1892,, bezeichneten sogenannten Levantiner-Thaler mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia.
  2. Absatz 2,Die Handelsmünzen nach Absatz eins, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Im Sinne des Devisengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung gelten die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Goldmünzen als Handelsgoldmünzen, die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Goldmünzen unbeschadet des Zeitpunktes ihrer Prägung als außer Kurs gesetzte Goldmünzen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Neu geprägte Handelsmünzen nach Paragraph 15, Absatz eins, müssen in der Zusammensetzung ihrer Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt wurden.

§ 17

Text

Verbote und Strafbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der Worte „Goldmünzen” oder „Silbermünzen” oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
      die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den bereits festgelegten Münzbildern von Euro- oder Cent-Münzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) nicht enthalten sein.
  2. Absatz 2,Wer den Verboten des Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer dem Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Gegenstände, auf die sich eine nach Absatz 2, strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 besteht.

§ 19

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, treten Paragraph eins, Absatz eins bis 5, Paragraph 2, letzter Satz und Paragraph 7, mit der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Bundesgesetz über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1963, (Scheidemünzengesetz 1963) in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1967,, 276 aus 1969,, 331 aus 1970,, 115 aus 1973,, 773 aus 1974,, 118 aus 1980, und 264 aus 1988,;
    2. Ziffer 2
      das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1976,, über die Ausprägung von Goldmünzen (Bundesgoldmünzengesetz 1976);
    3. Ziffer 3
      das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1964,, über die Ausprägung von Goldmünzen (Goldmünzengesetz).
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 11, Absatz 2 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000, findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1996,) am 1. Jänner 1999 bereits abgelaufen ist, keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraphen 8 bis 12, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 21, sowie der Entfall von Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 20

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die auf Grund des Scheidemünzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1946,, des Scheidemünzengesetzes 1953, BGBl. Nr. 64, des Silbermünzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1955,, des Scheidemünzengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 178, und des Bundesgoldmünzengesetzes 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 303, erlassenen Verordnungen gelten als Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze treten jeweils nach Maßgabe einer Einziehung der entsprechenden Scheidemünzen gemäß Paragraph 10, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verweise auf das Österreichische Hauptmünzamt (Hauptmünzamt, Münzamt) im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, im Punzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,, in der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, und in den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen gelten sinngemäß als Verweise auf die Münze Österreich Aktiengesellschaft.

§ 21

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,
    1. Ziffer eins
      diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen.
    Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bund hat die nach Absatz eins, entstehende Schuld abzüglich jenes Betrages, der 7,5 vH des Nennwertes des Umlaufs der betroffenen Silbermünzen entspricht und nicht in die Tilgung mit einzubeziehen ist, beginnend ab 1992 in jährlichen Raten zu 5 813 800 Euro zu tilgen. Der Bund hat die am 31. Dezember 2040 noch bestehende tilgbare Schuld im Jahre 2041 und in den vier Folgejahren in gleichen jährlichen Raten zu tilgen. Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank nach dem 31. Dezember 2040 weitere Silbermünzen gemäß Absatz eins, an, so ist darauf Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die daraus entstehende tilgbare Bundesschuld vom Bund unverzüglich nach Aufforderung durch die Oesterreichische Nationalbank zu tilgen ist. Zum Zweck dieser Tilgung hat die Oesterreichische Nationalbank die Auszahlung des Reingewinnanteiles des Bundes gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Nationalbankgesetz entsprechend zu verringern.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank oder ein späterer Erwerber der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft haben alles zu unternehmen, um ein Ansammeln von Silbermünzen nach Absatz eins, zu vermeiden.

§ 22

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen der Münze Österreich Aktiengesellschaft die ihm bis zum 31. Dezember 1988 auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, für das Österreichische Hauptmünzamt obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.
  2. Absatz 2,Pensionsbehörde für die ehemaligen Beamten des Österreichischen Hauptmünzamtes ist das Bundesrechenamt.

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge betrifft, Paragraph eins, Absatz 2, ausgenommen die gewerberechtlichen Berechtigungen, Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3 und 4;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2,, soweit er gewerberechtliche Berechtigungen betrifft;
  3. Ziffer 3
    der Bundeskanzler hinsichtlich Paragraph 7, Absatz 2,, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft;
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.